TE Vfgh Beschluss 1997/12/10 B1443/97

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs1
VfGG §17a
VfGG §87 Abs3
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags für einen nachträglichen Abtretungsantrag aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers; Abtretungsantrag kein verfahrenseinleitender Antrag mit erhöhter Gebührenpflicht

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe (in eingeschränktem Umfang) für einen nachträglich eingebrachten Antrag auf Abtretung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. April 1997, Z121.912/2-III/11/97, deren Behandlung mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1997 B1443/97-8 abgelehnt wurde. Der Einschreiter gibt an, ohne Gefährdung des notwendigen Unterhaltes außerstande zu sein, die mit dem Abtretungsantrag anfallende Gebühr von S 2.500,- zu entrichten. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Einschreiter ein monatliches Bruttoeinkommen von S 16.550,-

bezieht; diesem Einkommen stehen Schulden in der Höhe von S 200.000,- gegenüber. Der Einschreiter ist für vier Kinder sorgepflichtig.

2.1. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 19.1.1995 B21/95).

2.2. Der Verfassungsgerichtshof weist zunächst darauf hin, daß es sich bei einem nachträglich eingebrachten Abtretungsantrag (vgl. §87 Abs3 VerfGG) nicht um einen Antrag iSd §17a VerfGG idF BGBl. 88/1997 handelt, für welchen eine Gebühr in der Höhe von S 2.500,- zu entrichten ist. §17a VerfGG idF BGBl. I 88/1997 bezieht sich seinem Inhalt nach auf verfahrenseinleitende Anträge nach §15 Abs1 VerfGG. Da es sich bei einem nachträglich gestellten Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof um keinen Antrag nach §15 Abs1 VerfGG handelt, ist er nach den allgemeinen Bestimmungen des Gebührengesetzes, somit mit S 120,- (nach der Rechtslage bei Einbringung des Antrages), zu vergebühren. Bei dieser Höhe der für den Abtretungsantrag zu entrichtenden Gebühr liegen aber die Voraussetzung zur Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl. oben unter Pkt. 2.1.) nicht vor, da nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters die Entrichtung einer Gebühr von S 120,- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde (zB VfGH 23.4.1996 B3992/95). Der Verfassungsgerichtshof merkt an, daß für die in Zusammenhang mit einer - direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten oder an diesen vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen - Beschwerde zu entrichtende Gebühr (vgl. §24 Abs3 VwGG idF BGBl. I 88/1997) allenfalls ein Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen wäre.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher schon deshalb gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG - mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß - abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe, Gebühr (VfGG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1443.1997

Dokumentnummer

JFT_10028790_97B01443_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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