Entscheidungsdatum
15.12.2017Norm
WRG 1959 §32Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde von KT, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 18.10.2017, Zl. BNS2-V-17 35504/5, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoferne stattgegeben, als der Strafbetrag von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) auf € 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Baden bleibt gleich. (Anmerkung: Innerhalb von zwei Wochen sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 80,-- binnen zwei Wochen zu bezahlen.)
3. Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Baden bestrafte die Beschwerdeführerin mit Straferkenntnis vom 18.10.2017 wegen folgender Verwaltungsübertretung:
„Zeit: 28.06.2017, 16:10 Uhr
Ort: ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben als Mitbesitzerin (der Liegenschaft *** ***) und daher als Verpflichtete die im Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 15.02.1982, Zl. III/1-12.820/29-82 vorgeschriebenen Auflage 48c), die lautet:
"Im Erholungsgebiet ist folgendes untersagt : das Baden von Hunden und sonstigen Haustieren" nicht eingehalten, da Sie ihren Hund zur angegebenen Zeit im *** gebadet haben bzw. diesen ins Wasser gelassen haben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Bescheid des Amtes der NÖ Landesregierung vom 15.2.1982, Zl. III/1-12.820/29-82, Auflage 48c iVm § 137 Abs.2 Z.7 WRG 1959
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 100,00 10 Stunden § 137 Abs.2 WRG 1959
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 10,00
Gesamtbetrag: € 110,00“
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde mit E-Mail vom 22.10.2017, und wurde vorgebracht wie in der Stellungnahme vom 30.07.2017. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, den erwähnten Bescheid von 1982 öffentlich aufzufinden, es sei dies aber ein wesentliches Kriterium für die Rechtssicherheit. Es sei nicht ausreichend, dass ein Bescheid möglicherweise bei der Behörde aufliege, aber dem Adressaten nicht öffentlich zugänglich sei. Nach dem Bericht der Landespolizeidirektion NÖ sei lediglich ein Teil dieses Bescheides an einer „schwarzen Tafel“ von *** gehängt gewesen. Als Miteigentümerin von *** sei ihr dies nicht bekannt gewesen. Es könne nicht von einer vollständigen Kundmachung ausgegangen werden. Der Bescheid müsse den jeweiligen Adressaten gegenüber kundgemacht werden. Auch würde die Beschwerdeführerin in Baden und nicht in *** wohnen. Die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeit gehabt, sich über die Rechtslage Kenntnis zu verschaffen.
Es sei auch nicht korrekt, dass sie ihren Hund gebadet hätte. Bei Interpretation des Bescheides verstünde man unter „baden“, wenn sich jemand reinige oder wasche oder schwimmen gehe. Der Hund hätte aber nur seine Pfoten im Wasser gehabt. Dies könne nicht als baden verstanden werden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, auf welcher gesetzlichen Grundlage der von der Behörde angewendete Bescheid beruhe, dies könne möglicherweise § 21a WRG sein. Dabei gelte aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher hier nicht erfüllt sei. Die Tatbeschreibung sei auch falsch, da die Beschwerdeführerin keinerlei Handlung gesetzt hätte, den Hund ins Wasser zu halten oder zu baden. Es werde ersucht, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht
selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Vorgeworfen wird der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Straferkenntnis, eine Übertretung der Auflage 48c des Bescheides des Amtes der NÖ Landesregierung vom 15.02.1982 begangen zu haben. Darin ist das Baden von Hunden und anderen Haustieren untersagt.
Die für gegenständliches Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:
„§ 137. (1) …
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
1. …
…
7.
die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden nachträglich vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält;
…“
Die Auflage 48c des Bescheides vom 15.02.1982 lautet:
„Im Erholungsgebiet ist folgendes untersagt:
Das Baden von Hunden und sonstigen Haustieren“
Mit Bescheid vom 15.02.1982 hat der Landeshauptmann von NÖ Herrn HW und den Miteigentümern die wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung einer Nassbaggerung auf diversen Grundstücken in der KG *** und für die Folgenutzung der beiden Baggerteiche (Teich I und Teich II) als Bade- und Sportfischereiteiche erteilt.
In Auflage 48c dieses Bescheides ist das Baden von Hunden verboten.
Wenn nun vorgebracht wird, den ganzen Inhalt des Bescheides nicht gekannt zu haben und dass der Inhalt dieses Bescheides auch nicht öffentlich feststellbar gewesen wäre, ist dem entgegenzuhalten, dass zur Einhaltung einer wasserrechtlichen Bewilligung der Konsensinhaber oder seine Rechtsnachfolger verpflichtet sind. Dies gilt für Bescheide, welche dingliche Wirkung haben. Der gegenständliche Bescheid vom 15.02.1982 hat eine derartige Wirkung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die wasserrechtliche Bewilligung derart erteilt wurde, dass das damit eingeräumte Wasserbenutzungsrecht mit dem Eigentum an den Grundstücken verbunden ist, auf welchen die beiden Teiche hergestellt wurden und an welche die Badeparzellen anschließen. Die Beschwerdeführerin hat selbst ausgeführt, Miteigentümerin der Grundstücke des *** zu sein. Es wäre an ihr gelegen gewesen, sich bei Erwerb der Badparzelle über allenfalls vorhandene Bewilligungen, etwa eine nach dem Wasserrechtsgesetz wie der hier gegenständlichen, zu erkundigen. Andererseits aber hätte auch der Verkäufer auf derartige Bewilligungen hinzuweisen gehabt. Üblicherweise ist bei einem Grundstücksverkauf auch ein dieses Grundstück betreffender Bescheid dem Käufer auszufolgen.
Es kann nicht helfen, von der Strafbarkeit einer Verhaltensweise, welche normativ auferlegt wurde, keine Kenntnis zu haben. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht völlig im Unklaren über das Hundebadeverbot.
Die von der Beschwerdeführerin angesprochene ordentliche Kundmachung des Bescheidinhaltes ist nicht erforderlich, da der Bescheid den Normadressaten zugestellt wurde. Auf obige Ausführungen betreffend die Rechtsnachfolger wird verwiesen.
Nach § 137 Abs. 2 Z 7 WRG ist die Nichtbeachtung von Auflagen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides strafbar, somit ist auch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – eine gesetzliche Grundlage für die Bestrafung gegeben. Zum Vorbringen, der Hund hätte nicht gebadet bzw. wäre nicht gebadet worden, sondern wäre nur mit seinen Pfoten im Wasser neben der Beschwerdeführerin gelaufen, ist festzuhalten, dass die Auflage 48c des Bescheides vom 15.02.1982 darauf abzielt, dass Hunde nicht in den Teich laufen. Dies wird mit der Wortfolge „das Baden von Hunden ist untersagt“ zum Ausdruck gebracht. Die genannte Auflage erfasst damit den Tatvorwurf im Straferkenntnis vom 18.10.2017.
Der Bescheid vom 15.02.1982 ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb dessen Auflagen einzuhalten sind. Als Rechtsgrundlage ist § 32 WRG 1959 genannt. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass der Bescheid auf Grund seiner Rechtskraft auch dann einzuhalten wäre, wenn darin eine unrichtige Rechtsgrundlage genannt wird.
Der von der Beschwerdeführerin angeführte § 21a WRG 1959 ist in gegenständlichem Fall nicht relevant.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Es ist daher § 19 VStG vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sinngemäß anzuwenden.
Da Unwissenheit vor Strafe nicht schützt, konnte von einer Bestrafung nicht abgesehen werden. Der Beschwerdeführerin wird jedoch zugutegehalten, dass im Akt keinerlei Vormerkungen festgehalten sind. Weiters wird mildernd – im Sinne eines geringen Verschuldens - berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin offenbar den Bescheid vom 15.02.1982 nicht vom Rechtsvorgänger ausgefolgt bekommen hat. Wie bereits im angefochtenen Straferkenntnis wird auch bei der Festlegung der herabgesetzten Geldstrafe der Umstand berücksichtigt, dass ein Einkommen von
€ 1.300,-- pro Monat vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat dazu keine näheren Angaben gemacht. Weiters wird bei der Strafbemessung das Fehlen von Sorgepflichten und von Vermögen berücksichtigt. Das Verschulden wird als im unteren Bereich liegend, nämlich mit Fahrlässigkeit, gewertet. Die Beschwerdeführerin hat vom Verbot laut eigenen Angaben Kenntnis gehabt. Sinn des mit Auflage 48c ausgesprochenen Verbotes ist es, Verunreinigungen des Teichwassers, welches zum Baden für Menschen vorgesehen ist, durch Tiere zu vermeiden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erachtet daher eine verhängte Strafe von € 70,-- als ausreichend, um die Beschwerdeführerin von weiteren Verstößen gegen die Auflage 48c abzuhalten. Die nunmehr verhängte Geldstrafe wird auch als ausreichend erachtet, um andere Personen von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es ist damit den Erwägungen der Spezial- und Generalprävention Rechnung getragen.
Auf Grund der Reduktion der verhängten Geldstrafe war jedoch keine Reduktion des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Baden vorzunehmen, da nach § 64 VStG zumindest ein Kostenbeitrag von € 10,-- zu verhängen ist, andernfalls im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da lediglich eine Geldstrafe von € 100,-- verhängt wurde.
Nach § 25a Abs. 1 VwGG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Bewilligung; Wasserbenutzungsrecht; Verpflichteter; Rechtsnachfolger;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2553.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018