TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/10 2000/18/0029

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Veröffentlicht am 10.05.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §39 Abs2;
FrG 1997 §40;
StGB §142 Abs1;
StGB §143;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Bayjones und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des E Ö, (geb. 26.9.1979), vertreten durch Mag. Wolf-Rüdiger Schwager, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stadtplatz 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. Oktober 1999, Zl. St 183/99, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 1. Oktober 1999 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Erstbehörde habe folgenden Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer halte sich seit 17. Juni 1988 in Österreich auf. Am 23. April 1999 habe die Erstbehörde davon Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil wegen §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren unbedingt verurteilt worden sei. Die Verurteilung, die dem Beschwerdeführer Raub und schweren Raub vorwerfe, gelte als bestimmte Tatsache, welche nach dem FrG die Annahme rechtfertige, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Bundesgebiet gefährde. In seiner Stellungnahme vom 4. Juni 1999 bestreite der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht. Er habe lediglich ausgeführt, seit elf Jahren in Österreich zu leben. Der Beschwerdeführer hätte sich schon lange zum Ziel gesetzt, sein Leben zu verändern und zwar in der Form, dass er zukünftig ohne Straftaten leben würde. Demnach würde der Beschwerdeführer seine Straftaten bereuen. Ein Aufenthaltsverbot würde ihn besonders hart treffen, da seine nächsten Angehörigen "(Bruder, Schwester und Vater)" in Österreich leben würden. In der Türkei hätte der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen bzw. freundschaftliche Beziehungen. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge könnte dieser nach einer Entlassung aus der Haft bei seinem Bruder oder seiner Schwester wohnen und in der Firma seiner Schwester zu arbeiten beginnen. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers habe die Erstbehörde ausgeführt, dass er sich seit 1988 bei seinen schon genannten Verwandten aufhalte.

In seiner Berufung vom 26. Juli 1999 gegen den Erstbescheid habe der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Darüber hinaus habe er erwähnt, dass er nach seiner Haftentlassung bei einem näher genannten Unternehmen zu arbeiten beginnen könnte; diesbezüglich habe er auch ein entsprechendes Schreiben vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe ferner darauf hingewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Straftat noch jugendlich gewesen wäre. Auch wäre die Beziehung zu seiner Schwester (insbesondere nach dem Tod seiner Mutter) "sehr wesentlich".

Die belangte Behörde habe Folgendes erwogen: In Anbetracht der gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers sei zweifelsohne der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG als erfüllt zu betrachten. Gegenteiliges werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auf Grund des Umstandes, dass er sich seit 1988 im Bundesgebiet aufhalte und hier auch seine bereits erwähnten nahen Angehörigen lebten, werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zweifellos "in sehr wesentlicher Weise" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Sicherlich sei auch auf Grund der Tatsache, dass er noch unverheiratet und seine Mutter bereits verstorben sei, seine Beziehung zu seinen Geschwistern bzw. zu seinem Vater besonders zu gewichten. Berufliche Integrationsmerkmale lägen jedoch keine vor. Auf Grund der Dauer seines Aufenthaltes "(ca. 11 Jahre)" sei dem Beschwerdeführer eine entsprechende Integration zuzubilligen. Dieser "sicherlich bereits verstärkten Integration" sei jedoch das schwere Verbrechen des Raubes bzw. des schweren Raubes nach § 143 StGB entgegen zu stellen. Gerade das Verbrechen des Raubes bzw. schweren Raubes unter Verwendung einer Waffe "(Messer)" gehöre wohl zu den schwerwiegendsten Verbrechen, die das Strafrecht kenne. Bei derartigen Delikten sei nicht nur ein hohes Verletzungsrisiko gegeben, derartige Verbrechen seien überdies immer wieder Ursache für schwerste körperliche Folgeschäden bis hin zum Tod eines Geschädigten. Aber auch im Hinblick darauf, dass gerade im Bereich der Gewaltkriminalität in letzter Zeit eine Zunahme zu verzeichnen sei, werde schon mit allen möglichen (gesetzlichen) Mitteln "entgegenzusteuern" sein und es würden auch in fremdenrechtlicher Hinsicht alle Möglichkeiten auszuschöpfen sein, um derartige Verbrechen in der Zukunft zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe zwar (wie aus der Strafanzeige hervorgehe) die Tat nicht unmittelbar selbst ausgeführt, er habe aber insofern mitgeholfen, als er sich als Fahrer sowie sein Messer für die Durchführung der Tat zur Verfügung gestellt habe. Dies habe der Beschwerdeführer selbst bei seiner Einvernahme angegeben. Schon dadurch habe er letztlich dokumentiert, dass er auch hingenommen hätte, dass die besagte Waffe "eingesetzt" werde. Dass dies "enorm schwer zu gewichten" sei, liege auf der Hand. Selbst in seiner Stellungnahme vom 15. September 1999 zum Schreiben der belangten Behörde vom 2. September 1999 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er "mit dem Taxiraub einverstanden" gewesen wäre. Seine Ausführungen dahingehend, dass er nicht gewusst hätte, dass er duch sein Handeln "Mittäter" bei einem Raub würde, seien "eher als Farce" zu bezeichnen. Wenn jemand in Kenntnis der Tatsache, dass ein Raubüberfall verübt werden solle, eine Waffe zur Verfügung stelle, werde man wohl davon ausgehen können, dass diese Person nicht nur am Rande des Geschehens beteiligt sei. Gerade das Zurverfügungstellen einer Waffe für die Begehung eines Raubüberfalles stelle schon für sich eine verwerfliche Handlung dar, zumal mit einer solchen Waffe oft schwerste Verletzungen zugefügt würden. "Sehr interessant" scheine auch, dass der Beschwerdeführer vor einer Abschiebung in die Türkei Angst hätte, weil er sich dort nicht auskennen würde "und keine Verbindungen" hätte. Dass er, was noch viel gewichtiger gewesen wäre, Angst davor gehabt hätte, dass die von ihm zur Verfügung gestellte Waffe auch tatsächlich eingesetzt würde, habe er mit keinem Wort erwähnt, was ein bezeichnendes Licht auf seine charakterliche Einstellung zu den Rechtsgütern anderer Personen zeige. Nicht zuletzt deswegen sei der belangten Behörde eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers entbehrlich erschienen. Auch sei schon aus der Höhe der vom Gericht verhängten unbedingten Freiheitsstrafe zu ersehen, dass der Unwert der Tat des Beschwerdeführers enorm hoch eingestuft worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass bei derartigen Verbrechen auch ein langjähriger Aufenthalt des Fremden bei der Interessenabwägung "deutlich zurückgeh(e)" und den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw. der Sicherung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit der Vorzug zu geben sei. Aus den angeführten Tatsachen seien nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Lichte des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "doch schwerwiegenderer Art", weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen habe gefunden werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG habe Gebrauch gemacht werden müssen. Wenngleich der Beschwerdeführer - wie schon erwähnt - über einen relativ hohen Integrationsgrad verfüge, sei den öffentlichen Interessen an der Verhinderung derart schwerer Verbrechen doch der Vorzug zu geben gewesen. Da - unter Abwägung aller angeführten Tatsachen - im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer zu wiegen schienen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Daran vermöge auch der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass er in der Türkei über keine Angehörigen mehr verfügen würde, nichts zu ändern, zumal im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht darüber abzusprechen sei, in welches Land der Beschwerdeführer auszureisen habe bzw. abgeschoben werden könnte. Die "Integrationsbestimmung" des § 38 Abs. 1 Z. 2 FrG iVm § 35 Abs. 3 leg. cit. komme dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zugute, weil er wegen eines Verbrechens mit einer mehr als einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe bestraft worden sei. Aus demselben Grund komme auch die Bestimmung des § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG nicht zum Tragen. Dass der Beschwerdeführer von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sei, habe er selbst nicht behauptet. Die Dauer des von der Erstbehörde verhängten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal nach Ablauf dieser Zeit erwartet werden könne, dass sich der Beschwerdeführer wiederum an die in Österreich geltenden Normen halten werde. Von der Aufnahme weiterer Beweise sei Abstand genommen worden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausreichend ermittelt gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der unter I.1. genannten Straftaten begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt und die im § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinen Bedenken. Entgegen der Beschwerde lässt sich dem angefochtenen Bescheid das Fehlverhalten des Beschwerdeführers (noch) hinreichend konkret entnehmen, ergibt sich doch aus dessen Begründung, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, zur Durchführung der Tat - eines Taxiraubes - sein Messer und seine Dienste als Fahrer zur Verfügung gestellt zu haben. Mit seinem Vorbringen, er habe - wie in seiner schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Behörde angegeben - (ohnehin) einem der beiden Haupttäter gesagt, er sollte mit dem Messer "nichts anstellen", und darauf die Antwort erhalten, dass dieser damit sicher niemanden verletzen würde, weshalb der Beschwerdeführer mit Sicherheit "annehmen hätte können, dass die Tat ohne Verletzungen ausgeführt würde", ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, durfte die belangte Behörde doch auf dem Boden der besagten Verurteilung davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die dieser zu Grunde liegenden Taten begangen hat.

2.1. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, dass § 37 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer entgegenstehe. Auf Grund des Umstandes, dass er bereits im Alter von acht Jahren nach Österreich gekommen sei, sich hier seither ständig aufhalte und sich auch seine gesamte Familie "(Vater und Geschwister)" langjährig und rechtmäßig in Österreich befänden, sei das Ausmaß seiner persönlichen Bindungen und der hiemit verbundenen Integration als überaus hoch einzustufen, zumal der Beschwerdeführer überhaupt keine Bindungen und Beziehungen zu der in seinem Reisepass ausgewiesenen "'Heimat' Türkei" hätte. Die lange Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich (mehr als die Hälfte seines Lebens) und das hohe Ausmaß seiner Integration hätten dazu führen müssen, dass von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werde, zumal bei einem Zwanzigjährigen das Ausmaß der Integration nicht davon abhängig gemacht werden dürfe, ob er in Österreich verheiratet sei. Eine der "Hauptwertungen" des FrG, "nämlich Integration vor Neuzuwanderung", sei nach Auffassung der Beschwerde auch auf die Spruchpraxis betreffend die Erlassung von Aufenthaltsverboten umzulegen, zumal sich diese "Neuwertung" in der Neufassung des § 36 Abs. 1 FrG niederschlage, welche im Gegensatz zur vorherigen "Ist-Bestimmung" des § 18 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992, nunmehr bestimme, dass ein Aufenthaltsverbot erlassen werden "kann". Von daher wäre die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers noch wesentlich stärker zu gewichten gewesen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat auf Grund der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner daraus ableitbaren Integration sowie auf Grund seiner persönlichen Bindungen zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen zutreffend einen mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter gebührender Bedachtnahme auf diese persönliche Interessenlage - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass diese Maßnahme zur Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten sei. Diese Beurteilung stößt auf keinen Einwand. Dem zweifelsohne gewichtigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleiben im Bundesgebiet waren die durch die Art der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Delikte - Raub und schwerer Raub - in gravierender Weise beeinträchtigten besagten maßgeblichen Interessen der Allgemeinheit gegenüber zu stellen, wobei (von der Behörde zutreffend herausgestrichen) auf der Hand liegt, dass gerade bei derartigen Delikten ein hohes Risiko der Verletzung eines Opfers (verbunden mit der Gefahr weiterer Folgeschäden) gegeben ist, und weiters der Abwehr derartigen Fehlverhaltens insbesondere in Anbetracht seiner sozialpsychologischen Auswirkungen besondere Bedeutung "für die persönliche und allgemeine Sicherheit" zukommt (vgl. Eder-Rieder, §§ 142-145, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2, 1999, 4). Im Hinblick auf das somit sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes konnte die Interessenabwägung im Grunde des § 37 Abs. 2 FrG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die aus seinem langjährigen Aufenthalt und seinen familiären und sonstigen persönlichen Bindungen ableitbare Integration wurde in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers entscheidend gemindert. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei bereits im Alter von acht Jahren nach Österreich gekommen und habe zu seinem Heimatland keine Bindungen und Beziehungen mehr, nichts zu ändern. Zum einen ergibt sich aus der Einreise im Alter von acht Jahren, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht schon im Kleinkindalter sozial integriert worden war, weshalb ihm auch die Regelung des § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht zugute kommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/18/0433, mwH). Zum anderen werden durch § 37 FrG die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers in Österreich, nicht aber in seinem Heimatland geschützt.

2.3. Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe sich mit seiner persönlichen Situation nicht hinreichend auseinandergesetzt, zumal sie auf seine Einvernahme verzichtet habe, geht schon deswegen fehl, weil er in der Beschwerde nicht darlegt, was er bei einer solchen Einvernahme zu seinen Gunsten geltend gemacht hätte, und derart die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dartut (§ 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG). Weiters ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass im angefochtenen Bescheid die in der Beschwerde geltend gemachten Umstände des Privat- und Familienlebens ohnehin berücksichtigt wurden.

3. Zum Hinweis der Beschwerde, bei § 36 Abs. 1 FrG handle es sich um eine Ermessensbestimmung, ist anzumerken, dass im Beschwerdefall eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der Behörde nach der genannten Bestimmung zukommenden Ermessens offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen würde, weil der Beschwerdeführer wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0244).

4. Schließlich ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 39 Abs. 2 (letzter Satz) FrG beginnt die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit dem Eintritt seiner Durchsetzbarkeit zu laufen. Nach § 40 Abs. 1 zweiter Satz FrG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. In Anbetracht dieser Bestimmungen ist für die Frage, ob im Grunde des FrG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit - das ist vorliegend das Ende der Strafhaft auf Grund der eingangs genannten gerichtlichen Verurteilung - abzustellen. Damit, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung - insbesondere bezüglich der Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG sowie der Zulässigkeit des Aufenthaltsverbotes nach § 37 leg. cit. - nicht auf diesen Zeitpunkt abgestellt hat, ist aber für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil im Hinblick auf sein in Rede stehendes gravierendes Fehlverhalten nicht zu erkennen ist, dass eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit des vorliegenden Aufenthaltsverbotes abgestellte Gefährlichkeitsprognose und Zulässigkeits-Beurteilung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Diesbezüglich unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall maßgeblich von dem dem hg. Beschluss vom 21. September 1999, Zl. 98/18/0282, zugrundeliegenden Fall, in dem es für die belangte Behörde nicht abzusehen war, ob und gegebenenfalls wann eine bedingte Entlassung der beschwerdeführenden Partei aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher vom Gericht verfügt werde. (Vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 99/18/0370).

5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 10. Mai 2000

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000180029.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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