TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/15 W192 2179634-1

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Veröffentlicht am 15.01.2018
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Entscheidungsdatum

15.01.2018

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61

Spruch

W192 2179634-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Libyen alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2017, Zl. 1148034001-170415739, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 04.04.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab er an, Staatsbürger von Libyen und minderjährig zu sein. Zu seiner Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung über die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Slowenien vom 06.03.2017 vor.

Im Zuge seiner am 05.04.2017 durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, an keinen Krankheiten zu leiden und über keine Angehörigen in Österreich oder in einem Staat der EU zu verfügen. Seinen Herkunftsstaat habe er Anfang 2014 verlassen, nachdem er angeschossen worden wäre. Sein Zielland sei Deutschland gewesen, da er dort eine Fehlstellung seines linken Fußes habe behandeln lassen wollen. Er habe diesen Umstand in den durchreisten Ländern Griechenland, Serbien, Kroatien und Slowenien angegeben; ihm sei gesagt worden, dass eine Behandlung erfolgen werde, doch habe er nach Deutschland weiterreisen wollen. In Bezug auf seine Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, von Libyen über die Türkei nach Griechenland gelangt und von dort aus über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien – jeweils ohne mit den dortigen Behörden in Kontakt getreten zu sein – nach Österreich gereist zu sein. Er habe in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Auf die Frage, ob etwas gegen eine Rückkehr in einen der durchreisten Mitgliedstaaten und dortige Führung seines Verfahrens auf internationalen Schutz sprechen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dies egal sei. Auf Vorhalt des vorliegenden EURODAC-Treffers zu Slowenien erklärte der Beschwerdeführer, ihm seien durch die Polizei die Fingerabdrücke abgenommen worden, dass er um Asyl angesucht hätte, habe er nicht gewusst. Auf Vorhalt, dass sein äußeres Erscheinungsbild ein deutlich älteres Lebensalter als das von ihm angegebene annehmen ließe, beharrte der Beschwerdeführer auf der Richtigkeit seines ursprünglich angegebenen Alters.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.05.2017 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, dem die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 24.05.2017 ausdrücklich zustimmten. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber den slowenischen Behörden unter einem abweichenden Namen, einem anderen Geburtsdatum sowie als Staatsbürger Algeriens aufgetreten ist.

Mit Schreiben vom 17.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Ladung zu einer ärztlichen Untersuchung zwecks Altersfeststellung durch einen medizinischen Sachverständigen übermittelt.

Mit Schreiben vom 26.05.2017 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die slowenischen Behörden darüber in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sei und sich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO demnach auf 18 Monate verlängere.

Am 06.06.2017 erfolgte nach Durchführung der Rechtsberatung und unter Mitwirkung des Rechtsberaters die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab der Beschwerdeführer an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen; er sei nicht gesund, da er Probleme am Fuß habe; dieser sei gebrochen und die Nerven am Fuß seien verletzt. Diesbezüglich sei er in Österreich beim Arzt gewesen und habe Medikamente (Schmerzmittel) verschrieben bekommen. In Österreich und im Gebiet Europas verfüge der Beschwerdeführer über keine verwandtschaftlichen Bezugspersonen. Auf die Frage, wo er im Zeitraum von 05.05.2017 bis 03.06.2017 aufhältig gewesen wäre, erklärte der Beschwerdeführer, bei Freunden gewesen zu sein und draußen übernachtet zu haben. Eine behördliche Meldung habe er unterlassen, da er nicht gewusst hätte, wie man dies mache. Der Beschwerdeführer wiederholte auf mehrfache diesbezügliche Befragung hin, an dem ursprünglich gegenüber österreichischen Behörden angegebenen Datum geboren worden zu sein. Auf Vorhalt, dass das Ergebnis des am 27.04.2017 durchgeführten Handwurzelröntgens eine Volljährigkeit seiner Person indizieren würde, erklärte der Beschwerdeführer, nicht zu wissen, was der Arzt gesagt hätte. Der Ladung für eine weitere Untersuchung sei er nachgekommen. In Slowenien sei er etwa 27 Tage bis einen Monat lang aufhältig und dort in einem Lager untergebracht gewesen. Welches Geburtsdatum er gegenüber den dortigen Behörden angegeben hätte, wisse er nicht. Von Algeriern sei ihm gesagt worden, dass er anstatt seiner libyschen eine algerische Staatsbürgerschaft angeben solle, da ihn die slowenischen Behörden andernfalls nach Serbien zurückschicken würden. Er habe in Slowenien um Asyl angesucht, sie seien hierzu gezwungen worden. Auf Vorhalt der Zustimmungserklärung Sloweniens für die Führung seines Verfahrens auf internationalen Schutz sowie der dort angegebenen abweichenden Personalien, insbesondere eines Geburtsdatums, aus welchem dessen Volljährigkeit resultieren würde, erklärte der Beschwerdeführer, "die Algerier und die Marokkaner" hätten ihm diese Daten gegeben und gemeint, dass er diese angeben solle. Er habe nicht die Wahrheit gesagt, da ihm diese Personen erklärt hätten, dass er andernfalls nach Serbien abgeschoben werde. Informiert über die beabsichtigte Vorgehensweise im Sinne einer Zurückweisung seines in Österreich eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz und Außerlandesbringung seiner Person nach Slowenien, erklärte der Beschwerdeführer, nicht zurück nach Slowenien zu wollen; er wolle hierbleiben; hätte er in Slowenien bleiben wollen, so wäre er dort geblieben. Er sei dort gezwungen worden, um Asyl anzusuchen.

Durch den anwesenden Dolmetscher wurde auf Nachfrage des Einvernahmeleiters angegeben, anhand des Dialekts des Beschwerdeführers zu vermuten, dass dieser aus Algerien stamme.

Aus einem gerichtsmedizinischen Gutachten über die forensische Alterseinschätzung vom 09.06.2017 ergibt sich ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 19 Jahren, das seitens des Beschwerdeführers angegebene Geburtsdatum könne aus gerichtsmedizinsicher Sicht nicht belegt werden. Zum Zeitpunkt seines Asylantrages sei der Beschwerdeführer mindestens 18 Jahre alt gewesen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.06.2017 wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs Länderbeichte zu Slowenien übermittelt.

Am 22.06.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtberaterin ergänzend vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, seit vier Jahren an den bereits erwähnten Problemen mit seinem Fuß zu leiden, aktuell nehme er bei Bedarf Schmerzmittel, beim Arzt sei er zuletzt vor einem Monat gewesen. Desweiteren leide er seit etwa vier Jahren unter Schlafstörungen und Depressionen; wenn er schlafe, bekomme er Alpträume davon, als er in Libyen angeschossen worden wäre. Bezüglich seiner psychischen Probleme habe er noch keinen Arzt aufgesucht; er wisse nicht, wie er mit dem Arzt über seine Probleme sprechen sollte, da er kein Deutsch spreche. Er sei vier Jahre zuvor in Libyen an beiden Füßen und am Kreuz angeschossen worden, in Slowenien sei er diesbezüglich nicht beim Arzt gewesen. Auf Vorhalt des Ergebnisses des gerichtsmedizinischen Sachverständigen-Gutachtens vom 09.06.2017 beharrte der Beschwerdeführer darauf, am ursprünglich von ihm angegebenen Datum geboren worden zu sein; beweisen könne er dies nicht, sein Alter sei ihm von seinem Vater gesagt worden. Nach Slowenien wolle er nicht, da er dort im April 2017 von anderen Asylwerbern geschlagen worden wäre; er habe diesen Vorfall beim Leiter des Lagers nicht gemeldet und keine Anzeige gegen die Täter erstattet. Im Lager in Slowenien hätten sich zehn Personen in einem Zimmer befunden. Durch die anwesende Rechtsberaterin wurde beantragt, ein PSY III Gutachten einzuholen und das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund systemischer Mängel im Zielstaat sowie der Vulnerabilität des Antragstellers zuzulassen.

Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 24.07.2017 durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige ergibt sich im Wesentlichen, dass beim Beschwerdeführer eine belastungsabhängige krankheitswerte psychische Störung zu verneinen sei; es bestünde der Verdacht auf Benzodiazepin-Abusus/-abhängigkeit F13.1 und Cannabisabusus F12.1 sowie in Verbindung mit Selbstverletzungen der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung F60.3. Mit Schreiben vom 25.07.2017 wurde jenes Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs an den Beschwerdeführer übermittelt und diesem die Möglichkeit gegeben, binnen einwöchiger Frist zu diesem Stellung zu beziehen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b. Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Feststellungen zur Lage in Slowenien wurden im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

KI vom 30.1.2017, Änderungen Asylrecht (relevant für Abschnitt 2/Allgemeines zum Asylverfahren)

Slowenien hat letzte Woche sein Asylrecht geändert. Laut der neuen Gesetzgebung hat die Polizei in Zukunft unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit Asylwerber an der Grenze zum Nicht-Schengen-Land Kroatien umgehend zurückschicken. Die Verschärfung wurde präventiv für den Fall eines möglichen Wiederanstiegs der Flüchtlingszahl auf der Balkan-Route beschlossen - falls dadurch die "öffentliche Ordnung und die innere Sicherheit bedroht" seien. Regierungschef Miro Cerar sprach von einer "extremen Maßnahme, die wir vorbereiten müssen für den Fall, dass sie gebraucht wird". Im Krisenfall kann die Regierung nun das Parlament ersuchen, die Regelung in Kraft zu setzen und die Grenze so für mindestens ein halbes Jahr zu schließen (ORF 27.01.2017).

Die wichtigsten Änderungen im Fremdengesetz, welche auch das Asylrecht betreffen, sind in §10a und b enthalten. Das Parlament stimmte den Änderungen am 27.01.2017 mit 47:18 Stimmen zu.

Eckpunkte des §10a (Vorgangsweise) im Folgenden:

* Vorgesehen ist eine Einschätzung des slowenischen Innenministeriums (unter Berücksichtigung aller Fakten und Erstellung einer Übersicht, wie Unterbringungsmöglichkeiten, Zahl der Asylwerber, etc.), ob eine Lage entstehen könnte oder bereits besteht, wo die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit der Republik Slowenien ernsthaft gefährdet sein könnte.

* Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament über "Sondermaßnahmen".

* Das Parlament muss mit einfacher Mehrheit (als Kompromiss zum ersten Entwurf, wo eine 2/3 Mehrheit vorgesehen war), diese Maßnahmen beschließen.

* Zeitliche Begrenzung dieser Maßnahmen auf sechs Monate.

* Verlängerung dieser Maßnahmen um jeweils weitere sechs Monate durch Vorlage der Regierung an das Parlament möglich.

* Aufhebung der Maßnahmen bei Wegfall der Gründe und des Bedarfs möglich entweder auf Vorschlag des Innenministeriums an die Regierung zur Vorlage an das Parlament (einfache Mehrheit) oder aufgrund eines Vorschlags, durch 10 Abgeordnete eingebracht.

* Informationspflichten der Regierung an verschiedene Institutionen (UNHCR, EU, etc) sind ebenso vorgesehen.

§ 10b erläutert die vorgesehenen Maßnahmen:

* Verweigerung der illegalen Einreise von Fremden.

* Rückführung von illegal eingereisten Fremden auch aus dem Landesinneren; auch, wenn die Absicht geäußert wird, einen Asylantrag stellen zu wollen (Ausnahmen bestehen bei Unbegleiteten Minderjährigen; wenn im Staat, in welchen rückgeführt werden soll, eine Gefährdung vorliegt; und wenn medizinische Gründe dagegen sprechen).

(VB 27.1.2017)

Negative Äußerungen kamen von Europarat, UNHCR, und anderen Organisationen. Positiv äußerte sich ein slowenischer Verfassungsrichter, der die Änderungen als verfassungs- und völkerrechtskonform sieht (VB 27.1.2017; vgl. ER 11.1.2017, ER 12.1.2017, UNHCR 9.12.2016).

Quellen:

? ER – Europarat (11.1.2017): Brief des Generalsekretärs, https://files.dnevnik.si/2017/O%202017-18%20SG%20Letter%20to%20CERAR%20PM%20Slovenia_11.01.2017.pdf, Zugriff 30.1.2017

? ER – Europarat (12.1.2017): Brief des Menschenrechtskommissars, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2958913&SecMode=1&DocId=2395536&Usage=2, Zugriff 30.1.2017

? ORF – Österreichischer Rundfunk (27.1.2017): Slowenien verschärft Asylrecht deutlich, http://www.orf.at//stories/2376942/, Zugriff 30.1.2017

? UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.12.2016): Recommendations,

http://www.unhcr-centraleurope.org/_assets/files/news/si/2016/slovenia-comments-on-aliens-act-amendments-9-december-2016-1.pdf, Zugriff 30.1.2017

? VB des BM.I für Slowenien (27.1.2017): Bericht des VB, per E-Mail

1. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (MoI o.D; vgl. EDAL 7.2.2014, EDAL 29.1.2016, UN 27.1.2015, USDOS 13.4.2016, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Quellen:

-

EDAL – European Database of Asylum Law (7.2.2014): EDAL Country Overview – Slovenia,

http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/edal-country-overview-slovenia, Zugriff 1.12.2016

-

EDAL – European Database of Asylum Law (29.1.2016): Slovenia: new International Protection Act,

http://www.asylumlawdatabase.eu/en/content/slovenia-new-international-protection-act, Zugriff 1.12.2016

-

MoI – Republic of Slovenia – Ministry of the Interior (o.D.):

International Protection,

http://www.mnz.gov.si/en/services/slovenia_your_new_country/international_protection/, Zugriff 1.12.2016

-

UN – United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1426079664_g1501068.pdf, Zugriff 1.12.2016

-

USDOS – US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Slovenia, https://www.ecoi.net/local_link/322583/448358_en.html, Zugriff 1.12.2016

1. Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab. Wurde in Slowenien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. In "take-charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. Sollte für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegen, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und er hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 12.10.2016).

Quellen:

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MNZ – Bundesministerium für Inneres – Das Amt für Migration und Einbürgerung (12.10.2016): Anfragebeantwortung, per E-Mail

2. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Es gibt verschiedene Arten von Vormunden für verschiedene Arten von UM (Nicht-Antragsteller, Antragsteller, schutzberechtigte UM). Unbegleitete minderjährige Antragsteller erhalten einen "legal guardian", während schutzberechtigte UM einen Vormund im eigentlichen Sinn erhalten. Vertreter des psychosozialen Dienstes im Asylheim kümmern sich ebenfalls um UMA (IOM 2012; vgl. HRC 14.8.2014). UMA bekommen einen Rechtsvertreter für ihr Verfahren (GRS o.D.; vgl. SR 24.6.2016).

Nach slowenischem Recht müssen UMA in einer speziellen Einrichtung untergebracht werden, in der sie entsprechend versorgt werden können. Es gibt jedoch keine auf Minderjährige spezialisierte Unterbringungszentren (NTM 5.2.2016). Daher werden UMA im Asylheim in Laibach beherbergt, welches über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige, Frauen und Familien verfügt. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (Schubhafteinrichtung, Anm.) (EMN 7.2013). Wenn UMA zusätzliche Betreuung und Unterstützung benötigen, können sie vorübergehend in Krisenzentren für Jugendliche untergebracht werden. Das Personal ist aber in diesen Einrichtungen nicht entsprechend für den Umgang mit Flüchtlingskindern ausgebildet. Wenn diese Krisenzentren voll sind, kommen UMA ins Zentrum für Fremde. Laut Angaben der Polizei, die Postojna betreibt, gibt es hier Sozialarbeiter, die rund um die Uhr zur Verfügung stehen. Trotzdem wird die Unterbringung der Flüchtlingskinder in einer Schubhafteinrichtung von humanitären Organisationen stark kritisiert (NTM 5.2.2016; vgl. NTM 27.5.2016). Als Reaktion kündigte die slowenische Regierung an, UMA ab dem 1.8.2016 in abgetrennten Bereichen von Schuldormitorien in Nova Gorica und Postojna unterzubringen (NTM 29.7.2016). Bei dieser Initiative handelt es sich um ein einjähriges Pilotprojekt bis September 2017 (SLOGA 2016). Die meisten UMA setzen sich bald nach ihrer Unterbringung im Asylheim jedoch wieder ab (SCEP 2015; vgl. MINAS 9.2015).

UM haben in Bezug auf Bildung und Krankenversicherung denselben Status wie slowenische Staatsbürger. Sie haben im Asylheim Zugang zu Information durch Sozialarbeiter und zu psychosozialer Versorgung durch einen Psychologen und einen Vertreter der NGO Slovenska Filantropija. UM nehmen an einer Reihe von Unterstützungsprogrammen teil. Es wurden keine Fälle von Vernachlässigung von UM berichtet (HRC 14.8.2014).

Eine Altersfeststellung kann entweder auf die Initiative der Polizei durch einen Gutachter oder im Laufe des Asylverfahrens durch eine medizinische Untersuchung vorgenommen werden. Wenn der UMA oder dessen gesetzlicher Vertreter die Altersfeststellung ohne rechtfertigenden Grund ablehnt, wird der Antragssteller als volljährig betrachtet (MINAS 9.2015).

Vulnerable Gruppen, wie UMA, Schwangere, Mütter mit Säuglingen, Alte und Behinderte bekommen eine besondere Unterstützung. Für ihre Unterbringung sind die Sozialen Dienste zuständig. Für vulnerable Gruppen bietet die Regierung neben dem gesetzlichen Vertreter für UMA, temporäre Unterbringungsmöglichkeit, psycho-soziale Hilfe durch das Soziale Assistenznetzwerk, aber auch durch ihre Kooperation mit NGO-s (GRS o.D.).

Quellen:

-

EMN – European Migration Network (7.2013): EMN FOCUSED STUDY 2013. The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member states. Slovene national contribution, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/emn-studies/24a.slovenia_national_report_receptionfacilities_en_version_dec2013_final.pdf, Zugriff 1.12.2016

-

GRS – Government of the Republik of Slovenia (o.D.): Slovenia's response,

http://www.vlada.si/en/helping_refugees/slovenias_response/, Zugriff 1.12.2016

-

HRC – UN Human Rights Committee (14.8.2014): Government of Slovenia: Consideration of reports submitted by States parties under article 40 of the Covenant,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1428414218_ccpr-c-svn-3-6319-e.doc, Zugriff 1.12.2016

-

IOM – International Organisation for Migration (2012): Overview of guardianship systems for unaccompanied minor asylum-seekers in Central Europe. Synthesis Report, http://publications.iom.int/bookstore/free/UAMAS_Synthesis_Report2012.pdf, Zugriff 1.12.2016

-

MINAS – Migration and Asylum Processes (9.2015): In whose best interest? Comparative analysis of the national reports on the state of the art,

http://www.minasproject.eu/files/2014/10/Comparative-state-of-the-art_final.pdf, Zugriff 1.12.2016

-

NTM – News That Moves (5.2.2016): Minors alone in Slovenia: Lost in the system,

https://newsthatmoves.org/en/minors-alone-in-slovenia-lost-in-the-system/, Zugriff 1.12.2016

-

NTM – News That Moves (27.5.2016): Accomodation needs for unaccompanied minors in Slovenia, https://newsthatmoves.org/en/accommodation-needs-for-unaccompanied-minors-in-slovenia/, Zugriff 1.12.2016

-

NTM – News That Moves (29.7.2016): New accommodation for minors in Slovenia,

https://newsthatmoves.org/en/new-accommodation-for-minors-in-slovenia/, Zugriff 1.12.2016

-

SLOGA – Slovenian Global Action (2016): Country presentation – Slovenia,

http://www.hrl.sk/sites/default/files/files_downloads/country-presentation_slovenia.pdf, Zugriff 1.12.2016

-

SR – See Refugee (24.6.2016): Asylum information for Slovenia, http://seerefugee.com/asylum-information-for-slovenia/, Zugriff 1.12.2016

3. Non-Refoulement

Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht. Derartiges ist laut slowenischem Fremdengesetz verboten (MoI o.D.a).

Im März 2016 wurde der slowenische International Protection Act dahingehend geändert, dass die Bearbeitung von Asylanträgen von Schutzsuchenden aus sicheren Drittstaaten vereinfacht und beschleunigt wurden. NGO-Vertreter zeigten sich besorgt, dass die Änderungen die Non-Refoulement-Rechte jener Asylsuchenden einschränken könnten (UN 21.4.2016).

Quellen:

-

MoI – Republic of Slovenia – Ministry of the Interior (o.D.a):

Police: Aliens Centre – Presentation, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/2/82-centre-for-foreigners-presentation, Zugriff 1.12.2016

-

UN – United Nations (21.4.2016): Concluding observations on the third periodic report of Slovenia, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1467815253_g1608360.pdf, Zugriff 1.12.2016

4. Versorgung

Der slowenische International Protection Act setzt die relevante EU-Gesetzgebung um. Er garantiert die notwendige Versorgung und die Integration von Flüchtlingen in die slowenische Gesellschaft. Besondere Aufmerksamkeit wird vulnerablen Gruppen in Form von vorrangigem Zugang zu materieller Versorgung, Krankenversorgung, psychosozialer Beratung und Pflege zuteil (UN 27.1.2015).

Während des Asylverfahrens können Asylwerber entweder in einem Asylheim untergebracht werden oder sie erhalten eine finanzielle Unterstützung im Falle einer privaten Unterbringung. Im Asylheim hat der Antragsteller das Recht auf Unterbringung und Verpflegung, medizinische Notversorgung, kostenlose Rechtsberatung durch ein AMIF-Projekt, Bildungsprogramme, humanitäre Hilfe, ein Taschengeld von EUR 18,- monatlich. Nach neun Monaten kann eine Beschäftigung ausgeübt werden (SLOGA 2016).

Am 1. Dezember 2016 waren 389 Asylwerber und Migranten im Land untergebracht: 174 Personen im offenen Asylheim Laibach (Kapazität: 203 Plätze), in dessen Außenstellen Kotnikova und Logatec 64 bzw. 75 Personen und im geschlossenen Zentrum für Fremde Postojna (Schubhaftzentrum; Kapazität: 220 Plätze) 50 Personen. Außerhalb des Asylheims waren 13 Personen untergebracht. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht ein würdiges Leben. Das Asylheim in Laibach verfügt über getrennte Bereiche für Männer, Minderjährige und Frauen mit Familien. Dasselbe gilt für das Zentrum für Fremde in Postojna (EMN 2013; vgl. EMN 2014; MoI 1.12.2016).

NGOs und humanitäre Organisationen sind in der Hilfeleistung für Flüchtlinge aktiv eingebunden, sie arbeiten auch sehr eng mit der Regierung zusammen. Die folgenden Tätigkeiten werden im Asylbereich von NGOs und humanitären Organisationen angeboten: Organisation von Freiwilligen, Schutz der Menschenrechte, rechtliche Vertretung der Flüchtlinge, Rechtsberatung, psychosoziale Betreuung, religiöse und Dolmetschdienste, kulturelle Mediation (SLOGA 2016).

Quellen:

-

MoI – Republic of Slovenia – Ministry of Interior (1.12.2016):

Statistical data on the number of migrants accommodated in Slovenia, http://www.policija.si/eng/index.php/component/content/article/13-news/1729-a-new-webpage-on-police-activities-re-current-migration-flows-set-up-available-informations, Zugriff 1.12.2016

-

SLOGA – Slovenian Global Action (2016): Country presentation – Slovenia,

http://www.hrl.sk/sites/default/files/files_downloads/country-presentation_slovenia.pdf, Zugriff 1.12.2016

-

UN – United Nations (27.1.2015): Government of Slovenia: Common core document forming part of the reports of States parties, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1426079664_g1501068.pdf, Zugriff 1.12.2016

4.1. Transitzentren/Migration

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Zwischen 17.9.2015 und 7.1.2016 reisten 396.240 Migranten im Rahmen der organisierten Migrationsbewegungen auf der sog. "Balkanroute" in Slowenien ein, sie reisten jedoch bald nach Österreich weiter (RW 2016). Damals stellten nur 141 Personen einen Asylantrag in Slowenien (AI 2016). Während der Durchreise wurden temporäre Unterkünfte (in Gornja Radgona, Lendava, Celje, Vrhnika, und Logatec) eröffnet. Die im Laufe der sog. "Flüchtlingskrise" unterhaltenen temporären Zentren zur Unterbringung von Migranten sind mittlerweile geschlossen, da es keine Massenmigration mehr nach Slowenien gibt (RW 2016; vgl. DS 15.9.2016).

Quellen:

-

AI – Amnesty International (2016): Amnesty International Report 2015/2016,

https://www.amnesty.org/en/latest/research/2016/02/annual-report-201516/, Zugriff 1.12.2016

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Der Standard (15.9.2016): Balkanroute: Strenger Nachbar mach Nachbarn streng,

http://derstandard.at/2000044385783/Balkanroute-Strenger-Nachbar-macht-Nachbarn-streng, Zugriff 1.12.2016

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RW – Razor Wired (2016): Reflections on Migration Movements through Slovenia in 2015,

http://www.mirovni-institut.si/wp-content/uploads/2016/03/Razor_wired_publikacija_web.pdf, Zugriff 1.12.2016

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VB des BM.I in Slowenien (30.9.2016): Bericht des VB, per E-Mail

Zur Person des Beschwerdeführers wurde erwogen, dass dessen Staatsangehörigkeit nicht feststehe, jedoch von einer algerischen Abstammung auszugehen sei. Aufgrund der schlüssigen und widerspruchsfreien Ergebnisse der Röntgenuntersuchung sowie der Untersuchung durch einen Sachverständigen, der Ergebnisse des Konsultationsverfahrens mit Slowenien sowie der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und mangels Vorliegens gegenteiliger Anhaltspunkte, etwa eines identitätsbezeugenden Dokuments, sei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung festzustellen gewesen. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Slowenien Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder zu erwarten hätte. Es stünde fest, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines vorangegangenen Aufenthalts in Slowenien untergebracht und versorgt worden wäre und dies auch infolge einer allfälligen Rückkehr der Fall sein werde. Beim Beschwerdeführer würden die in der gutachterlichen Stellungnahme festgestellten Beeinträchtigungen vorliegen, was jedoch einer Überstellung nach Slowenien nicht entgegenstehe. Dem Beschwerdeführer stünde es offen, sich bezüglich der vorgebrachten psychischen Probleme in Slowenien untersuchen zu lassen. Zudem habe er auch in Österreich nicht die Notwendigkeit empfunden, sich diesbezüglich in ärztliche Behandlung zu begeben.

Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ergeben.

Die Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers bilde mangels enger familiärer Bindungen und wegen der kurzen Dauer dieses Aufenthalts keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK eingeräumte Recht.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2017 zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Schriftsatz vom 07.12.2017 eingebrachte Beschwerde, in welcher begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Angabe des Beschwerdeführers, zunächst in Kroatien eingereist zu sein, im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung unberücksichtigt geblieben sei; die Frage, nach welchem Kriterium der Dublin III-VO Slowenien als der zuständige Mitgliedstaat in Betracht komme, bliebe – zumal der seitens der Behörde herangezogene Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III VO diesbezüglich keine taugliche Rechtsgrundlage darstelle – unbeantwortet. Im Übrigen habe keine ausreichende Einzelfallprüfung in Bezug auf die Frage, ob eine Abschiebung nach Slowenien eine Gefahr einer Art. 3 EMRK bzw. Art 4 GRC widersprechenden Behandlung begründen würde, stattgefunden. Die Behörde habe sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, in Slowenien keine medizinische Behandlung erhalten zu haben, anlässlich seiner Asylantragstellung durch Behördenvertreter unter Druck gesetzt worden zu sein, sowie unter nicht adäquaten Bedingungen untergebracht worden zu sein, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Zumindest hätte die Behörde eine individuelle Zusicherung der slowenischen Behörden hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung einholen müssen. Da eine angemessene Versorgung des Beschwerdeführers im Falle einer Rücküberstellung nicht garantiert sei, bestünde die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, weshalb die Behörde von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO hätte Gebrauch machen müssen. Beantragt wurde zudem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei feststeht, reiste über Slowenien illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 06.03.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, bevor er nach Österreich weiterreiste, wo er am 04.04.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz war dieser volljährig.

Am 11.05.2017 richtete das BFA ein Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, dem die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 24.05.2017 zustimmten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Beim Beschwerdeführer liegt der Verdacht auf Benzodiazepin-Abusus/-abhängigkeit und Cannabisabusus sowie auf eine Persönlichkeitsstörung in Verbindung mit Selbstverletzungen vor. Zudem gab er an, infolge einer vor rund vier Jahren erlittenen Schussverletzung Probleme mit seinem linken Fuß zu haben und bei Bedarf Schmerzmittel einzunehmen. Eine stationäre Behandlung wegen der vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung war in Österreich nicht erforderlich. Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist nicht lebensgefährdend und es besteht kein unmittelbarer Behandlungsbedarf.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und verfügt über keine Integrationsverfestigung im Bundesgebiet.

Mit Schreiben vom 26.05.2017 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die slowenische Behörde über die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate aufgrund Flüchtigkeit des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben und der ihn betreffenden EURODAC-Treffermeldung.

Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers vor österreichischen und slowenischen Behörden und mangels Vorlage eines Identitätsdokuments, konnte die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellung seiner Volljährigkeit ergibt sich aus dem Ergebnis des im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten forensischen Gutachtens zur medizinischen Altersfeststellung vom 09.06.2017 in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vor slowenischen Behörden ein abweichendes Geburtsdatum angegeben hat, welches dessen Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben würde. Der Beschwerdeführer konnte überdies keine Dokumente zum Beleg seines Geburtsdatums vorlegen und er vermochte dem Ergebnis des gerichtsmedizinischen Sachverständigen-Gutachtens nicht auf fachlicher Ebene entgegenzutreten. Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers haben sich im Verfahrensverlauf – mit Ausnahme seiner eigenen unbelegten Angaben – nicht ergeben, auch die Beschwerde tritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht entgegen. Insofern ist den schlüssigen Angaben der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zu folgen und von einer Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung auf internationalen Schutz auszugehen.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend glaubhaft vorgebracht.

Sofern dieser in seiner Einvernahme vom 22.06.2017 erstmals vorbrachte, in Slowenien von anderen Asylwerbern geschlagen worden zu sein, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung jenes Sachverhaltes die Möglichkeit offen gestanden hätte, dieses strafrechtswidrige Verhalten bei den slowenischen Sicherheitsbehörden zur Anzeige zu bringen. Der Beschwerdeführer gab demgegenüber an, den erwähnten Vorfall weder der Leitung der Unterbringungseinrichtung, noch der Polizei, gemeldet zu haben. Den Länderberichten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass die slowenischen Behörden in Bezug auf Vorfälle wie den geschilderten nicht schutzfähig oder schutzwillig wären und hat auch der Beschwerdeführer kein Vorbringen in diese Richtung erstattet. Sollte es daher im Falle einer Rückkehr in den zuständigen Mitgliedstaat erneut zu Übergriffen durch Privatpersonen auf den Beschwerdeführer kommen, so stünde es diesem offen, Schutz der slowenischen Behörden in Anspruch zu nehmen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Der Beschwerdeführer ist der Richtigkeit dieser Feststellungen nicht belegt entgegengetreten. Das Beschwerdevorbringen über fehlende Kapazitäten in Slowenien zur Unterbringung von Asylwerber ist nicht auf Belege gestützt und bloß spekulativ. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers ist daraus nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableitbar. Der Beschwerdeführer selbst brachte vor, im Zuge seines vorangegangenen Aufenthalts in einer Unterbringungseinrichtung für Asylsuchende wohnhaft gewesen zu sein. Sofern dieser kritisierte, zum damaligen Zeitpunkt zu zehnt in einem Raum gelebt zu haben, kann hieraus kein Hinweis auf eine diesem im Falle einer Rückkehr drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erkannt werden. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung noch keinerlei Umstände zu Protokoll gab, welche einer Rückkehr nach Slowenien aus seiner Sicht potentiell entgegenstehen würden.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Slowenien zur Asylantragstellung gezwungen worden zu sein, erscheint wenig glaubhaft, zumal kein Grund für ein derartiges Verhalten der slowenischen Behörden ersichtlich ist. Die persönliche Glaubwürdigkeit zu diesem Punkt wird auch insofern erschüttert, als der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung zunächst noch verschwiegen hatte, bereits in einem anderen Staat um Asyl angesucht zu haben und diesen Umstand erst nach Vorhalt der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung einräumte.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 09.06.2017 in Zusammenschau mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welcher darüber hinaus keine ärztlichen Unterlagen in Vorlage brachte. Im Verfahrensverlauf hat sich kein Hinweis darauf ergeben, dass dieser aktuell an einer akut behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer gab an, infolge einer in Libyen vier Jahre zuvor erlittenen Schussverletzung Probleme am Fuß zu haben, welche er in Deutschland behandeln lassen wolle. In Österreich habe er einen Arzt aufgesucht und Schmerztabletten erhalten, welche er bei Bedarf einnehme. Ein weitergehender Behandlungsbedarf respektive ein per se schwerwiegender Erkrankungszustand des Beschwerdeführers scheint sohin nicht vorgelegen zu haben. Andernfalls wäre auch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Zuge seiner Aufenthalte in den durchreisten Mitgliedstaaten in ärztliche Behandlung begeben hätte, was dieser eigenen Angaben zufolge trotz entsprechender Möglichkeiten jeweils abgelehnt hätte, da sein Zielland Deutschland gewesen wäre. Auch bezüglich der zuletzt vorgebrachten psychischen Probleme (Schlafstörungen und Depressionen) hat sich der Beschwerdeführer (auch in Österreich) nicht aus eigenem in ärztliche Behandlung begeben und brachte er zudem vor, dass die Symptome ebenfalls bereits seit vier Jahren bestünden. Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 09.06.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aktuell an keiner belastungsabhängigen krankheitswerten psychischen Störung leidet. Sofern der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung sowie auf Benzodiazepin-Abusus bzw. -abhängigkeit angeführt wurde, so ergibt sich hieraus kein Hinweis auf einen schwerwiegenden Krankheitszustand, welcher einer Überstellung nach Slowenien potentiell entgegenstünde. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht konkret vor, dass ihm in Slowenien eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung verweigert worden wäre.

Die Feststellung bezüglich der Verlängerung der Überstellungsfrist ergibt sich aus dem Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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