TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 G313 2167173-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

BFA-VG §18 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3

Spruch

G313 2167173-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.07.2017, wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot wurde mit einer strafrechtlichen Verurteilung der BF vom XXXX.2017 begründet. Diesem entgegen stehende private bzw. familiäre Interessen wurden nicht festgestellt.

Dieser Bescheid wurde der BF durch persönliche Übergabe am 26.07.2017 zugestellt.

2. Am 10.08.2017 wurde bei der belangten Behörde gegenständliche Beschwerde eingebracht.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 10.08.2017 vorgelegt.

4. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 16.08.2017 wurde festgehalten, dass auf Grund der durchgeführten Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde - unbeschadet anderslautender Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt - die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen sei.

5. Mit E-Mail des BVwG vom 05.10.2017 wurde die zuständige Universitätsstelle ersucht, bekanntzugeben, ob die BF tatsächlich, wie sie vorgebracht hat, im Wintersemester 2017/2018 ein Studium aufgenommen hat .

6. Mit Email vom 06.10.2017 teilte die Universität dem BVwG mit, dass die BF im Sommersemester 2014 zu einem Masterstudium und im Wintersemester 2015 - als "Visiting student" an der Universität gemeldet war, ein aktueller Antrag auf Zulassung zum Studium jedoch nicht bekannt ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist rumänische Staatsangehörige und wurde in Rumänien geboren. Die BF ist somit EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.

1.2. Sie weist jedenfalls ab April 2014 eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Nach Wohnsitzabmeldung am XXXX.2017 erfolgte keine weitere Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mehr.

Der aktuelle Aufenthaltsort der BF konnte nicht festgestellt werden.

1.3. Die BF wurde im Bundesgebiet am XXXX.2017 wegen beharrlicher Verfolgung, schwerer Nötigung, gefährlicher Drohung und fortgesetzter Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unbedingt und elf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

1.3.1. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lagen folgende strafbare Handlungen zugrunde:

Die BF hat im Bundesgebiet

I. Personen eine längere Zeit hindurch in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt, und zwar

A. zumindest von Jänner 2016 bis XXXX.2016 ein männliche Opfer, indem die BF

1. im Wege der Telekommunikation Kontakt zu diesem herstellten und ihm fast täglich insgesamt tausende E-Mails übermittelten, denen der BF zum Teil Fotos von Selbstverletzungen und Filme mit sexuellen Hintergrund beifügten, wobei an einigen Tagen so viele E-Mails übermittelt wurden, dass die Mailbox des Opfers voll war und keine weitere E-Mails mehr empfangen werden konnten, wobei das Opfer ihn dann jeweils sperrte und daher keine weiteren Nachrichten empfing, und der BF sein Opfer seit Frühjahr 2016 auch insgesamt tausende Male anriefen, wobei die Anrufe sowohl auf das Privathandy als auch das Arbeitsplatztelefon in "Wellen" erfolgten, indem auf mehrwöchige Ruhepausen Phasen gehäufter telefonischer Kontaktaufnahmen folgten, im Zuge derer das Opfer innerhalb kürzester Zeit pausenlos angerufen wurde;

2. die persönliche Nähe des Opfers aufsuchte, und zwar am XXXX.2016 sowie am XXXX.2016 an seinem Arbeitsplatz in XXXX und am XXXX.2016 sowie am XXXX.2016 an seinem Wohnort;

II. am XXXX.2016 ein weibliches Opfer durch gefährliche Drohung mit dem Tode ihrer Kinder zu einer Handlung zu nötigen versucht, und zwar durch die Übermittlung eines E-Mails mit schändlichem Inhalt zur Beendigung der tatsächlich bereits beendeten Beziehung zum in Punkt I. erwähnten männlichen Opfer;

III. nachgenannte Personen gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

A. am XXXX.2016 bereits im Punkt II. erwähntes Opfer mit dem Tode von deren Tochter indem der BF ihr ein E-Mail mit schändlichem Inhalt übermittelten;

B. am XXXX.2016 einem weiteren weiblichen Opfer sowie deren Söhne mit dem Tode sowie einer erheblichen Verstümmelung, indem der BF ihr zwei SMS mit schändlichem Inhalt übermittelten;

IV. das männliche Opfer und das weibliche Opfer (III.B.) im Wege einer Telekommunikation und unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt, indem die BF Massenmails und Massen-SMS versendete, die zum Inhalt hatten, dass die zwei ein Verhältnis miteinander hätten und das männliche Opfer ihn sexuell ausgenutzt habe und er sich daher umbringen werde, wobei der BF den E-Mails zum Teil Bilder von Selbstverletzungen, die er sich angeblich aufgrund des Verhaltes seines Opfers zugefügt habe, beifügte, und zwar,

A. in der Nacht von XXXX.2016 auf XXXX.2016 eine SMS an einen bestimmten Personenkreis;

B. am XXXX.2016 ein E-Mail an ca. 250 Personen aus dem privaten und beruflichen Umfeld der Opfer;

C. in der Nacht von XXXX.2016 auf den XXXX.2016 ein E-Mail an ca. 250 Personen aus dem privaten und beruflichen Umfeld der Opfer;

D. am XXXX.2016 durch ein E-Mail an ca. 250 Personen aus dem privaten und beruflichen Umfeld der Opfer;

F. zu nicht mehr festzustellenden Zeitpunkten im Herbst 2016, die jeweils in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Versendung der Massenmails standen, zumindest zwei weitere SMS den unter A. angeführten Personenkreis.

1.3.2. Im Zuge der Strafbemessung wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Begehung über längeren Zeitraum und die hohe Eingriffsintensität erschwerend, und die Unbescholtenheit und das Geständnis der BF demgegenüber mildernd berücksichtigt.

1.3.3. Die BF war ab XXXX.2017 in einer Justizanstalt gemeldet und wurde am XXXX.2017 wieder aus seiner Strafhaft entlassen.

1.4. Die BF hat sich im Sommersemester 2014 und im Wintersemester 2015/2016 in Österreich zum Studium angemeldet. Im Jahre 2014 hat die BF vier Teilprüfungen abgelegt, danach keine mehr. Erwerbstätig war sie im Bundesgebiet nie.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person der BF:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

2.2.2. Die Feststellungen zu ihren bisherigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf einem Zentralmelderegisterauszug. Ihre letzte Hauptwohnsitzmeldung von XXXX.2017 bis XXXX.2017 betrifft die Zeit ihrer Strafhaft.

Dass entgegen der Zusicherung der BF diese bislang nicht tatsächlich ausgereist ist, wurde dem BVwG mit Beschwerdevorlage vom BFA bekanntgegeben:

"Der BF wurde der Bescheid über das Aufenthaltsverbot am 26.07.2017 persönlich übergeben und wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, das Bundesgebiet freiwillig innerhalb der nächsten 24 Stunden zu verlassen. Der BF wurde die Information über die Ausreiseverpflichtung ausgehändigt und gab die BF an, das Bundesgebiet zu verlassen, jedoch langte bis dato keine Bestätigung der österreichischen Botschaft in Bukarest über erfolgte Ausreise ein."

2.2.3. Die strafrechtliche Verurteilung der BF von Juli 2017 beruht auf einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Die dieser zugrunde liegenden strafbaren Handlungen ergaben sich aus der dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung von Juli 2017. Dass die BF am XXXX.2017 aus ihrer Strafhaft entlassen wurde, wurde dem BFA am 27.07.2017 seitens der Landespolizeidirektion bekanntgegeben (AS 76).

2.2.4. Die Feststellung zu ihrem Studium in Österreich im Sommersemester 2014 und Wintersemester 2015/2016 konnten nach diesbezüglicher E-Mail-Mitteilung durch die Universität getroffen werden.

Die im Verfahren vorgebrachte Behauptung der BF, im Wintersemester 2017/2018 ein Studium in Österreich aufzunehmen, konnte seitens der zuständigen Universitätszulassungsstelle nicht bestätigt werden.

2.2.5. Aus der Aktenlage und dem AJ WEB-Auskunftsverfahren ergaben sich keine bisherige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

2.2.6. Entgegen des Beschwerdevorbringens, der BF stehe die der BF gerichtlich aufgetragene Therapie in Rumänien nicht zur Verfügung, verwies die belangte Behörde in ihrer mit Beschwerdevorlage abgegebener Stellungnahme auf ihr in ihrem Herkunftsstaat zur Verfügung stehende Behandlungsmöglichkeiten, soweit sie vorbringt:

"Laut Staatendokumentation (Stand: 07.05.2012) und Bericht der Polizeiattachée an der ÖB Bukarest vom 23.04.2012 ermöglicht das rumänische Gesundheitssystem den Zugang zu EU-Normen kompatiblen medizinischen Dienstleistungen. Laut Website des Gesundheitsministeriums (Stand 2012) gibt es in Rumänien 38 psychiatrische Krankenhäuser und eine größere Anzahl von Psychiatrieabteilungen in Spitälern. Auch sind handelsübliche Medikamente in Rumänien grundsätzlich erhältlich, teilwiese werden die Kosten vom Staat bezahlt. Beim Heimatland der BF handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sohin in jedem Fall davon auszugehen ist, dass eine gleichwertige medizinische Behandlung im Heimatland existent ist."

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da die BF, die aufgrund ihrer rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des FPG für § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Gegen die BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Zur strafrechtlichen Verurteilung der BF:

Im Juli 2017 wurde die BF wegen beharrlicher Verfolgung, schwerer Nötigung, gefährlicher Drohung und fortgesetzter Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten unbedingt und elf Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren strafrechtlich verurteilt.

Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Strafbemessung des Strafrechtsurteils von Juli 2017 wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die Begehung über einen längeren Zeitraum und die hohe Eingriffsintensität erschwerend, und die Unbescholtenheit und das Geständnis der BF demgegenüber mildernd berücksichtigt.

Dem Beschwerdevorbringen, die BF bedauere, was zwischen ihr und dem männlichen Opfer passiert sei, und dies sei nur "ein Einzelfall" gewesen, ist nicht zu folgen, hat die BF dieses männliche Opfer doch beharrlich verfolgt, und zwar im Zeitraum von Jänner 2016 bis XXXX.2016, und dieses auch insofern im Wege der Telekommunikation oder eines Computersystems fortgesetzt belästigt hat, als sie es durch die Versendung massenweiser E-Mails an eine größere Zahl von Menschen an seiner Ehre verletzt hat, und zwar im Juli, Oktober und November 2016.

Die BF beteuerte in ihrer Beschwerde zudem nur ihr Bedauern über ihr strafrechtlich verfolgtes Vorgehen gegen ein namentlich genanntes männliches Opfer und nicht auch ihre Straftaten gegen weitere weibliche Opfer, hat sie doch eines im Zeitraum von XXXX.2016 bis XXXX.2016 beharrlich verfolgt, ein weiteres am XXXX.2016 und XXXX.2016 schwer genötigt und ein weiteres im Juli, Oktober und November 2016 durch massenweise Versendung von E-Mails in ihrer Ehre verletzt und fortgesetzt belästigt.

Die BF zeigte durch ihre zahlreichen gegen mehrere Personen gesetzten Straftaten ihre Unwilligkeit, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.

Sie betonte im gegenständlichen Beschwerdevorbringen zudem, "immer angemeldet" gewesen zu sein. Nach Entlassung aus ihrer Strafhaft am XXXX.2017 und ihrer Wohnsitzabmeldung tags darauf folgte jedenfalls keine Wohnsitzmeldung mehr, obwohl die BF entgegen ihrer Zusicherung, aus dem Bundesgebiet ausreisen zu wollen, laut mit Beschwerdevorlage des BFA erfolgter Bekanntgabe bislang nicht ausgereist ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner in seinem Erkenntnis vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056 unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192).

Da ein erfolgter Gesinnungswandel der BF aufgrund der erst kürzlich erfolgten Strafhaftentlassung der BF und außerdem bereits wegen des seit Wohnsitzabmeldung am XXXX.2017 unbekannten Aufenthaltsortes der BF nicht feststellbar war, konnte angesichts der zahlreichen mehrere Personen über einen längeren Zeitraum betroffenen strafbaren Handlungen der BF im gegenständlichen Fall keine positive Zukunftsprognose getroffen und eine von der BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG angenommen werden.

Einem Aufenthaltsverbot entgegenstehende familiäre oder private Interessen der BF sind aus dem Akteninhalt nicht erkennbar, ist die BF im Bundesgebiet doch nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und stehen auch die nachweislichen zwei Studiensemester in Österreich im Sommersemester 2014 und Wintersemester 2015/2016 diesem nicht entgegen.

In Gesamtbetrachtung war somit das durch die belangte Behörde gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot sowohl dem Grunde als auch der ausgesprochenen fünfjährigen Dauer nach gerechtfertigt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.1.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

3.1.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF sein strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Abschiebung des BF geboten gewesen.

Die erkennende Richterin hat mit Aktenvermerk vom 16.08.2017 festgehalten, dass sich nach Einsicht in die dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat nach Durchführung einer Grobprüfung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen wäre, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, und deshalb der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen sei.

Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde seitens des BVwG somit nicht Folge geleistet.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und der Aufenthaltsort der BF nicht feststellbar ist, musste aufgrund der Aktenlage entschieden werden und konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,

Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, EU-Bürger, gefährliche Drohung,
Gefährlichkeitsprognose, Nötigung, öffentliches Interesse,
strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G313.2167173.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten