RS Vwgh 2014/10/27 Ra 2014/04/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.2014
beobachten
merken

Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht Bundesbudget
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62010CJ0574 Kommission / Deutschland;
BHG 2013 §57;
BVergG 2006 §13 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, es liege ein einheitliches Vergabevorhaben vor, neben dem Argument, es handle sich um Dienstleistungen des gleichen Fachgebietes, nämlich des Druckergewerbes, alleine damit begründet, bei allen Aufträgen sei das Herstellen von Druckerzeugnissen im Jahr 2014 bezweckt. Diese Jahresangabe für sich allein genommen stellt aber keine ausreichende Beurteilung des gemeinsamen Zweckes bzw. der gemeinsamen Planung eines allfällig einheitlichen Vergabevorhabens dar. Vielmehr wäre in einer funktionellen Betrachtungsweise mit den Worten des EuGH auf den "einheitlichen Charakter in Bezug auf ihre wirtschaftliche und technische Funktion" abzustellen gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040022.L02

Im RIS seit

01.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten