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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG kommt einer Rechtsfrage unter anderem dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Eine einzelfallbezogene Beurteilung (wie sie für das Vorliegen eines einheitlichen Vergabevorhabens vorzunehmen ist) ist im Allgemeinen nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (Hinweis B vom 25. April 2014, Ro 2014/21/0033).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014040022.L01Im RIS seit
01.03.2018Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018