TE Vwgh Erkenntnis 2000/5/11 2000/16/0026

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Veröffentlicht am 11.05.2000
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Index

E3L E09302000;
E6J;
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;
L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich;

Norm

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs3;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
GdGetränkesteuerG OÖ §6 Abs2;
GdGetränkesteuerG OÖ §6 idF 1996/005;
GdGetränkesteuerG OÖ §7 idF 1996/005;
LAO OÖ 1996 §146 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der D GmbH in W, vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien I, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Dezember 1999, Zl Gem 522063/2-1999-Sto/Shz, betreffend Getränkesteuer (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit vorläufigem Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 11. März 1999 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 30. September 1998 Getränkesteuer "in Höhe von S 596.911,-- bei einer Gesamtbemessungsgrundlage von S 11,938.220,--" festgesetzt. Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Stadtsenates vom 6. Mai 1999 keine Folge gegeben.

Die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht auf Aufhebung des Berufungsbescheides durch die Gemeindeaufsichtsbehörde verletzt.

Die belangte Behörde legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Abgabenbescheide haben gemäß § 146 Abs 3 OÖ LAO, LGBl. Nr. 107/1996, im Spruch die Art und die Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Die Getränkesteuer im Sinne des OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetzes, LGBl. Nr. 15/1950, war bis zur Novelle 1996, LGBl. Nr. 5/1996, eine monatlich zu entrichtende Abgabe (vgl § 6 Abs. 2 der damals geltenden Fassung), seither stellt sie sich als Jahressteuer dar (vgl §§ 6 und 7 der genannten Fassung).

Die Abgabenbehörden haben es verabsäumt, die Bemessungsgrundlagen und die auf die jeweiligen Bemessungszeiträume entfallenden Abgabenbeträge im Spruch des Abgabenbescheides anzuführen. Damit wurde die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt. Schon damit, dass die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin dennoch abgewiesen hat, hat sie daher den angefochtenen Bescheid mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet. Im gegebenen Zusammenhang ist überdies festzustellen, dass weder aus der Begründung des Abgabenbescheides noch aus den dem Verwaltungsgerichtshof offenkundig nur unvollständig vorgelegten Akten eine Aufgliederung der Bemessungsgrundlagen in alkoholische und nichtalkoholische Getränke entnommen werden kann.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen auf Grund des Urteiles des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 ergangenen Erkenntnissen vom 30.März 2000, Zlen. 2000/16/0117 (vormals 97/16/0221) und 2000/16/0116 (vormals 97/16/0021), ausgeführt, dass die belangte Behörde, wenn sie auf Basis des von ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer für alkoholische Getränke billigte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastete.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Im Hinblick auf die Frage, inwieweit durch rückwirkend erlassene landesgesetzliche Bestimmungen die sich aus Punkt 3 des EuGH-Urteils ergebende Rückzahlungspflicht davon abhängig gemacht wird, wer die Abgabe wirtschaftlich getragen hat, hat er auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, dass es für den von ihm anzuwendenden Prüfungsmaßstab unbeachtlich ist, wenn der Gesetzgeber das von der Behörde angewendete Gesetz, nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, rückwirkend ändert.

In Anwendung des § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 11. Mai 2000

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000160026.X00

Im RIS seit

11.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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