RS Vwgh 2018/1/25 Ra 2017/11/0269

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §114 Abs7;

Rechtssatz

Ein Mangel iSd. § 114 Abs. 7 KFG 1967 liegt jedenfalls vor, wenn der Betrieb der Fahrschule in einer Weise erfolgt, dass entweder ausdrücklichen Bestimmungen des KFG 1967 (oder auf der Grundlage desselben ergangenen Verordnungsbestimmungen) zuwidergehandelt wird oder aber den sich aus der Zwecksetzung der Fahrschulausbildung ergebenden Anforderungen an den Fahrschulbetrieb nicht ausreichend Rechnung getragen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110269.L02

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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