Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §114 Abs7;Rechtssatz
Ein Mangel iSd. § 114 Abs. 7 KFG 1967 liegt jedenfalls vor, wenn der Betrieb der Fahrschule in einer Weise erfolgt, dass entweder ausdrücklichen Bestimmungen des KFG 1967 (oder auf der Grundlage desselben ergangenen Verordnungsbestimmungen) zuwidergehandelt wird oder aber den sich aus der Zwecksetzung der Fahrschulausbildung ergebenden Anforderungen an den Fahrschulbetrieb nicht ausreichend Rechnung getragen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110269.L02Im RIS seit
22.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018