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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §114 Abs7;Rechtssatz
Die Bestätigung einer Anordnung der Kraftfahrbehörde zur Behebung wahrgenommener Mängel beim Betrieb einer Fahrschule nach § 114 Abs. 7 KFG 1967 durch das VwG setzt voraus, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung weiterhin solche - noch nicht behobenen - Mängel bestehen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist mit Bescheid bestimmt anzuordnen, dass und allenfalls in welcher Weise die Mängel zu beheben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110269.L01Im RIS seit
22.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018