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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Wenn es der Beschuldigte unterlässt, von sich aus bei erster sich bietender Gelegenheit hinreichend konkret die nachträglich konsumierten Mengen an Alkohol bezüglich des behaupteten Nachtrunks anzugeben, bedarf es auch keiner Rückrechnung der Alkoholisierung bezogen auf den Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung des behaupteten und nicht hinreichend konkretisierten Nachtrunks (vgl. VwGH 18.11.2011, 2010/02/0219).
Schlagworte
NachtrunkFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung NachtrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020036.L01Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018