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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der P OG in P, vertreten durch die Dkfm. Martin Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 4320 Perg, Linzer Straße 36, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Dezember 2015, Zl. RV/5100810/2012, betreffend Unterbleiben der Feststellung von Einkünften für das Jahr 2010, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. VwGH 12.10.2016, Ra 2015/08/0173, mit weiteren Nachweisen).
5 Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht (vgl. etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681, mit weiteren Nachweisen).
6 Die vorliegende außerordentliche Revision enthält unter der Überschrift "a) Zulässigkeit der Revision" zunächst Ausführungen zur Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung und eine Wiedergabe der Zulassungsentscheidung des Bundesfinanzgerichtes, um sodann wie folgt fortzusetzen:
"Entgegen dieser Feststellung ist die (außerordentliche) Revision gegen das vorgenannte Erkenntnis zulässig gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil a) der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde oder b) der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf oder c) das Verwaltungsgericht bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können."
Daran anschließend erfolgt die Darstellung der Revisionsgründe unter den Überschriften "Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften".
7 Da die Überprüfung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu erfolgen hat und sich das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG aus diesem nur allgemein gehaltenen Vorbringen im vorliegenden Fall nicht ableiten lässt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 31. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150022.L00Im RIS seit
26.02.2018Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018