TE OGH 2018/1/24 3Ob228/17a

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Veröffentlicht am 24.01.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

 Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Stefan Rieder, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Ing. H*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 2 Cg 68/13d des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. November 2017, GZ 12 R 55/17x-5, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die vom Kläger behauptete Nichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses gemäß § 477 Abs 1 Z 1 erster Fall ZPO hat bereits das Rekursgericht verneint, weshalb sie

in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann

(RIS-Justiz RS0042981 [T2]).

2. 

Dass sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens oder die mangelnde Eignung des Sachverständigen ergeben soll, ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich kein tauglicher Wiederaufnahmsgrund (RIS-Justiz

RS0044555; RS0044834). Anderes gilt nur dann,

 

wenn ein später eingeholtes Gutachten auf einer neuen wissenschaftlichen Erkenntnismethode aufbaut, die zur Zeit des Vorprozesses noch nicht bekannt war (RIS-Justiz

RS0044733 [T1]; RS0044834 [T10]), wenn das Gutachten des Vorprozesses deshalb auf einer unvollständigen Grundlage beruhte, weil erst nachträglich neue Tatsachen bekannt wurden, die dem Sachverständigen im Zeitpunkt der Befundaufnahme noch nicht zugänglich waren (RIS-Justiz

RS0044773 [T2]), oder wenn der im Hauptverfahren vernommene Sachverständige eine behauptete Zwischenerhebung in Wahrheit nicht durchgeführt hat (RIS-Justiz RS0044834 [T5]; RS0044555 [T4]).

Solche Umstände hat der Wiederaufnahmskläger konkret und schlüssig darzutun (RIS-Justiz RS0044834 [T14]; jüngst 1 Ob 3/15w). Diesen Anforderungen genügt die Wiederaufnahmsklage nicht, weil darin nur das vom seinerzeitigen Gerichtsgutachten abweichende Ergebnis des nachträglich eingeholten (Privat-)Gutachtens dargelegt wird.

Schon aus diesem Grund ist die Zurückweisung der Klage im Vorprüfungsverfahren nicht zu beanstanden.

Schlagworte

;Zivilverfahrensrecht;

Textnummer

E120701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00228.17A.0124.000

Im RIS seit

26.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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