Entscheidungsdatum
31.01.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W241 2183305-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit China, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2017, Zahl 168326100-171076635/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine Staatsangehörige Chinas, reiste am 18.09.2017 mit Flug OS 836 von Larnaca nach Wien-Schwechat und stellte sich am Flughafen der Einreisekontrolle mit einem verfälschten taiwanesischen Reisepass. Weiters führte sie einen bis 14.12.2017 gültigen zypriotischen Aufenthaltstitel mit sich, welcher einen Einreisestempel vom 15.09.2017 sowie einen Ausreisestempel vom 18.09.2017 enthielt.
In der Folge brachte die BF am selben Tag den vorliegenden Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.
2. Nachdem die Einreise der BF nicht gestattet worden war, gab die BF bei der Erstbefragung am 19.09.2017 im Wesentlichen an, dass sie von China über Nepal, Thailand, die Vereinigten Arabischen Emiraten und Ägypten nach Zypern gereist sei. Nach drei Tagen Aufenthalt wäre sie nunmehr nach Österreich geflogen.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie in China aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden und nunmehr geflohen wäre.
3. Das BFA richtete aufgrund des zypriotischen Aufenthaltstitels am 20.09.2017 ein auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen an Zypern.
Unter Hinweis darauf, dass der BF derzeit am Flughafen die Einreise in das Bundesgebiet verweigert werde, wurde eine dringliche Antwort gemäß Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO angefordert und eine Frist bis 28.09.2017 gesetzt.
4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme der BF am 26.09.2017 gab diese an, dass sie gesund sei, jedoch zurzeit Schmerzen habe. Beim Harnlassen blute sie manchmal. Sie hätte sich drei Tage in Lanarca in einem Hotel aufgehalten und auf die Weiterreise gewartet. Dass der Pass gefälscht gewesen sei, hätte sie nicht gewusst. Der zypriotische Aufenthaltstitel wäre ihr am Flughafen in Larnaca von den dortigen Behörden ausgestellt worden, nachdem sie den Pass vorgewiesen hätte. Sie wolle in Österreich bleiben und nicht nach Zypern zurück.
In der Folge wurde die BF am 28.09.2017 einer Harnuntersuchung unterzogen, wobei der Befund negativ ausfiel und keine Hinweise auf eine Erkrankung enthielt.
5. Da innerhalb der einmonatigen Frist des Art. 22 Abs. 6 Dublin III-VO (Dringlichkeitsverfahren) keine Antwort der zypriotischen Behörden erfolgte, trat am 21.10.2017 gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO eine Verfristung ein und wurde Zypern für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig.
Trotz dieses Umstandes langte am 24.10.2017 eine Negativantwort der zypriotischen Behörden beim BFA ein, woraufhin der BF die Einreise in das Bundesgebiet gestattet und eine Remonstration an Zypern gerichtet wurde. Am 16.11.2017 stimmte Zypern gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO der Aufnahme der BF zu.
6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 04.12.2017 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Zypern für die Prüfung des Antrages der BF gemäß Art. 13 Abs. 1 (richtigerweise Art. 12 Abs. 1 oder 3, Anm.) der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Zypern gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum zypriotischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Zypern wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Schreibfehler nicht korrigiert):
ZYPERN , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, 03.12.2015:
Allgemeines zum Asylverfahren
Antragsteller 2014
Zypern
1.745
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen 2014
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
1.305
55
940
0
310
Die Daten werden
auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 19.3.2015)
Antragsteller 1.Qu. 2015
Antragsteller 2.Qu. 2015
Antragsteller 3.Qu. 2015
Zypern
470
450
640
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 26.11.2015)
Erstinstanzliche Entscheidungen
Gesamt
Flüchtlings-status
Subsidiärer Schutz
Humanitäre Gründe
NEGATIV
1. Qu. 2015
485
40
320
0
125
2. Qu. 2015
390
55
225
-
110
Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.
(Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 18.9.2015c)
Bild kann nicht dargestellt werden
(AIDA 27.11.2015)
Die zuständige Behörde für das Führen von Asylverfahren in 1. Instanz ist der Asylum Service, der dem zypriotischen Innenministerium untersteht (MoI o.D.a).
Ein Asylantrag ist an der Grenze, auf dem Territorium des Landes oder aus der Haft heraus möglich. Im Asylverfahren in Zypern werden Flüchtlingseigenschaft und subsidiäre Schutzwürdigkeit geprüft. Der humanitäre Schutz wurde im April 2014 abgeschafft. Ein beschleunigtes Verfahren ist gesetzlich vorgesehen, wird aber in der Praxis nicht angewandt. Prioritäre Erledigung wohlbegründeter Fälle oder das Fast-Track-Verfahren werden im Rahmen des ordentlichen Verfahrens abgehandelt (AIDA 27.11.2015).
Im September 2014 wurde für Asylanträge aus der Haft heraus ein 30-tägiges Fast-Track-Verfahren eigeführt, in dem der Asylum Service ein Interview durchführen und eine Entscheidung treffen soll. Geht dieses positiv aus, wird der Inhaftierte entlassen. Bei negativem Ausgang bleibt der Antragsteller in Haft, auch während eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens, das binnen 15 Tagen entschieden sein soll. Wenn eine Entscheidung im Fast-Track-Verfahren binnen 30 Tagen nicht möglich ist, wird der Antragsteller entlassen (AIDA 2.2015). Es werden seither in Zypern nur jene AW in Haft behalten, die ihren Asylantrag erst in Haft gestellt haben. Die Zahl der Inhaftierten lag das ganze Jahr 2015 hindurch bei durchschnittlich 20 Personen (AIDA 27.11.2015).
Anträge von Personen aus Syrien, Irak, Somalia und Eritrea werden als wohlbegründet betrachtet. Solche von Personen aus Bangladesch, Pakistan, den Philippinen und Vietnam hingegen als offensichtlich unbegründet. Syrer und Iraker erhielten bis 2014 in der Regel einen Subschutz, jedoch kaum Flüchtlingsstatus. 2015 änderte sich das und in den ersten 6 Monaten d.J. erhielten einige Syrer Flüchtlingsstatus. Somali und Eritreer erhalten meist Flüchtlingsstatus (AIDA 27.11.2015).
Folgeantrag
Wenn ein abgelehnter AW einen Folgeantrag stellt, wird dessen Zulässigkeit geprüft. Während dieser Phase gilt der Antragsteller nicht als AW. Wenn neue Elemente vorliegen und zugelassen werden, beginnt ein ordentliches Verfahren (AIDA 27.11.2015).
Beschwerdemöglichkeiten
Bislang war eine eigene Berufungsbehörde (Refugee Reviewing Authority, RRA) als 2. Instanz für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylum Service zuständig (MoI o.D.a). Im Juli 2015 wurde jedoch ein Verwaltungsgericht geschaffen, das für Beschwerden in allen nach dem 20. Juli 2015 gestellten Asylanträgen zuständig ist. Die RRA wird für Altfälle weiterhin zuständig bleiben und danach den Betrieb einstellen (AIDA 27.11.2015).
Für vor dem 20.7.2015 gestellte Anträge gilt für Beschwerden an die RRA eine Frist von 20 Tagen. Der Beschwerdeführer kann diese Instanz aber auch überspringen und gleich binnen 75 Tagen Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof einlegen. Ein subsidiär Schutzberechtigter kann gegen die Nichtzuerkennung des Flüchtlingsstatus ebenfalls wie oben geschildert Beschwerde einlegen. Die RRA ist unabhängig, prüft Beschwerden inhaltlich und formal und kann die Entscheidung der 1. Instanz abändern. Nach der Beschwerde vor der RRA ist binnen 75 Tagen noch Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof möglich. Letzterer prüft nur formal, nicht inhaltlich und die Beschwerde hat auch keine automatische aufschiebende Wirkung. Beschwerdeführer vor dem Obersten Gerichtshof werden, trotzdem ihr Asylverfahren laut Gesetz noch nicht abgeschlossen ist, als "prohibited migrants" gesehen, inhaftiert und wenn möglich außer Landes gebracht. Es gibt die Möglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung zu beantragen, der ASt. muss dazu aber eine "offensichtliche Rechtswidrigkeit" oder "irreparablen Schaden" geltend machen, was aber angeblich nicht immer vom Richter anerkannt wird (AIDA 27.11.2015).
Bei nach dem 20.7.2015 gestellten Anträgen sind Beschwerden an das neu geschaffene Verwaltungsgericht zu richten. Es soll Ende 2015/Anfang 2016 die Arbeit aufnehmen. Das Verwaltungsgericht prüft Beschwerden formal und inhaltlich. Die weitere Beschwerdemöglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof bleibt unverändert erhalten (AIDA 27.11.2015).
Kostenlose Rechtshilfe in 1. und 2. Instanz ist nur durch UNHCR möglich. Der Staat finanziert nichts in diese Richtung. Dies und die staatliche Informationspolitik gegenüber Antragstellern werden stark kritisiert. Staatliche Rechtshilfe ist nur für Beschwerden vor dem Obersten Gerichtshof vorgesehen und verbunden mit einer Bedürftigkeitsprüfung, die ohne spezielle Kenntnisse faktisch kaum zu bewältigen ist. Daher wurden seit 2010 auch erst 5 Fälle bewilligt (AIDA 27.11.2015).
Quellen:
-
AIDA – Asylum Information Database (27.11.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cy_update.ii_.pdf, Zugriff 1.12.2015
-
AIDA – Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015
-
Eurostat (26.11.2015): Asylbewerber und erstmalige Asylbewerber - monatliche Daten,
http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/web/_download/Eurostat_Table_tps00189PDFDesc_0d6d51e1-d1ea-46b3-bc6b-92f94becdd36.pdf, Zugriff 30.11.2015
-
Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.11.2015
-
Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 30.11.2015
-
Eurostat (18.9.2015c): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 30.11.2015
-
MOI - Ministry of Interior (o.D.a): Asylum Service, http://www.moi.gov.cy/moi/asylum/Asylum.nsf/DMLMission_en/DMLMission_en?OpenDocument, Zugriff 30.11.2015
Dublin-Rückkehrer
Seit Ende 2014 werden Dublin-Rückkehrer mit laufendem Verfahren nicht mehr inhaftiert, sondern in das Kofinou Reception Center gebracht und ihr Verfahren wird dort fortgesetzt, wo es abgebrochen wurde. Dublin-Rückkehrer mit abgeschlossenem Verfahren werden zur Außerlandesbringung inhaftiert, wobei 2015 kein entsprechender Fall bekannt wurde (AIDA 27.11.2015).
Dublin-Rückkehrer, die in Zypern noch keinen Asylantrag gestellt haben, erhalten Zugang zum Asylverfahren und zu der damit verbundenen materiellen Versorgung (MOI 2.12.2015).
Quellen:
-
AIDA – Asylum Information Database (27.11.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cy_update.ii_.pdf, Zugriff 1.12.2015
-
MOI – Ministry of Interior (2.12.2015): Auskunft, per E-Mail
Non-Refoulement
Beschwerdeführer vor dem Obersten Gerichtshof werden, trotzdem ihr Asylverfahren laut Gesetz noch nicht abgeschlossen ist, als "prohibited migrants" gesehen, inhaftiert und wenn möglich außer Landes gebracht. Es gibt die Möglichkeit vor dem Obersten Gerichtshof die aufschiebende Wirkung zu beantragen, der ASt. muss dazu aber eine "offensichtliche Rechtswidrigkeit" oder "irreparablen Schaden" geltend machen, was aber angeblich nicht immer vom Richter anerkannt wird. 2014 gab es Fälle von derartigen Außerlandesbringungen, trotz anhängiger Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof. 2015 gab es offenbar Versuche solche Beschwerdeführer (oder Fälle mit noch laufender Rechtsmittelfrist von 75 Tagen) außer Landes zu bringen (AIDA 27.11.2015).
Der Ombudsmann berichtet von einem Fall, in dem es tatsächlich zur Außerlandesbringung trotz anhängigen Rechtsmittels kam, allerdings ist unklar in welcher Instanz dieses Rechtsmittel anhängig war (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
-
AIDA – Asylum Information Database (27.11.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cy_update.ii_.pdf, Zugriff 1.12.2015
-
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/306354/443629_de.html, Zugriff 2.12.2015
Versorgung
Unterbringung
Asylwerber haben ab Antragstellung während des Asylverfahrens in 1. Instanz und während der Beschwerdephase vor der 2. Instanz -bei Bedürftigkeit- das Recht auf materielle Versorgung, nicht jedoch während anhängiger Beschwerde vor dem Obersten Gerichtshof. Bei einem Folgeantrag wird zuerst dessen Zulässigkeit geprüft. Während dieser Prüfung gelten Antragsteller nicht als Asylwerber und haben kein Recht auf Versorgung. Erst wenn die Zulässigkeit festgestellt wird, gilt der Antragsteller wieder als Asylwerber und hat wieder ein Recht auf Versorgung (AIDA 27.11.2015).
Der Asylum Service ist verantwortlich für das Führen des einzigen zyprischen Unterbringungszentrums Kofinou, das bereits fünfmal erweitert wurde und mittlerweile 400 Plätze hat (MoI o.D.a; vgl. AIDA 2.2015; AIDA 27.11.2015).
Kofinou ist eine offene Einrichtung und besteht aus Containern für 2-4 Personen. Die Angaben zur momentanen Belegung reichen von 120 bis ca. 280 Personen. Männer Frauen und Familien werden in getrennten Bereichen des Zentrums untergebracht. Das Zentrum Kofinou arbeitet derzeit, aufgrund ungeklärter Finanzierungsfragen, mit minimalem Personal (6 Beamten, 3 Putzkräfte und 1 Hausmeister). Ein zwischenzeitlich eingesetzter Sozialarbeiter und ein klinischer Psychologe, sowie 16 Krankenschwestern und 3 Übersetzer mussten deshalb wieder abgezogen werden. Bis die Finanzierung Ende 2015 geklärt sein soll, stellen NGOs und Freiwillige, unterstützt durch UNHCR, die notwendigen Leistungen im Zentrum kostenlos zur Verfügung. Im September 2015 wurden wegen der Ankunft von 105 auf See geretteten Migranten Vollzeit-Krankenschwestern im Zentrum stationiert und ein Arzt ordiniert dort dreimal pro Woche. Momentan gibt es im Zentrum kein Spezialpersonal für psychosoziale und rechtliche Unterstützung, weswegen dies derzeit durch Freiwillige bereitgestellt wird. Die Unterbringungsdauer ist nicht begrenzt. Erfahrungsgemäß kann ein Asylverfahren in 1. und 2. Instanz zwischen 6 Monaten und 8 Jahren dauern. Das Zentrum ist sehr entlegen angesiedelt. Die Behörden versuchen seit Mitte 2013 AW zuerst im Zentrum unterzubringen. Erst wenn dies nicht möglich ist, treten die Sozialämter auf den Plan und übernehmen gegebenenfalls die Ausschüttung von Beihilfen für die Unterbringung außerhalb des Zentrums. Die meisten AW leben tatsächlich in privaten Unterkünften, die sie sich selbst suchen müssen. Personen mit negativen Entscheidungen im Asylverfahren, die das Land verlassen müssen, dürfen bis zur effektiven Außerlandesbringung im Zentrum bleiben (AIDA 27.11.2015).
Die materielle Versorgung der AW umfasst Unterbringung, Nahrung, Kleidung und ein Taschengeld. Bewohner des Unterbringungszentrums erhalten 3 Mahlzeiten am Tag. Essen und Kleidung können auch in Gutscheinen bereitgestellt werden. Zu Anfang kann es zu einigen Tagen oder Wochen Wartezeit kommen, bis alle nötigen bürokratischen Erfordernisse für den vollen Zugang zu allen Versorgungsleistungen vorliegen. Wenn ein Antragsteller ein Einkommen hat, wird seine Versorgung eingestellt, wobei kritisiert wird, dass in der Praxis die Höhe des Einkommens nicht berücksichtigt werde. (AIDA 27.11.2015; vgl. EMN 2014). Als Grund für Verzögerungen bei der Auszahlung von Leistungen für AW nannte der Ombudsmann die komplizierte Bewilligung der Mittel durch das zyprische Parlament (USDOS 25.6.2015).
Wenn kein Platz in einem Unterbringungszentrum frei ist, besteht die Möglichkeit direkt beim Sozialamt Beihilfen für das Leben außerhalb zu beantragen, u.a. eine Mietbeihilfe (direkt an den Vermieter) und eine Nebenkostenbeihilfe. Hier eine Aufstellung der Unterstützung:
Bild kann nicht dargestellt werden
Für zyprische und EU-Bürger sind diese Beihilfen etwas höher. Sie werden von NGO-Seite jedenfalls als unzureichend kritisiert um das Leben in Zypern, insbesondere Wohnung, zu finanzieren. Auch ist der Zugang zu diesen Beihilfen kompliziert und langwierig. Momentan dauert er 1-3 Monate. Man muss bereits eine Adresse haben, um diese Beihilfen beantragen zu können. Wer zwei Jobangebote "ungerechtfertigt" ablehnt, verliert die materiellen Beihilfen. Dann bleibt nur die Möglichkeit in das Zentrum zu ziehen, oder 6 Monate (Dauer in der Praxis regional unterschiedlich) zu warten, bis die Beihilfen erneut beantragt werden können. Dies ist offenbar der Hauptgrund für den Ausschluss von AW von Versorgungsleistungen. Derzeit sei daher auch die Mehrzahl der AW in Zypern ohne jegliche Unterstützung (AIDA 27.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015, EMN 2014).
Wer einen Platz in einem Unterbringungszentrum ablehnt, erhält auch keine Unterstützung mehr; das betrifft auch Vulnerable (AIDA 27.11.2015).
Es gibt momentan keine speziellen Unterbringungsarrangements für vulnerable Gruppen, nur UMA werden nicht in Kofinou, sondern in Kinderheimen untergebracht. Familien werden in der Regel nicht getrennt. Kinder unterliegen der Schulpflicht. Beim Zugang zu Bildung werden vom Bildungsministerium Kinder mit Behinderungen identifiziert und ihre Bedürfnisse berücksichtigt (AIDA 27.11.2015). Die Unterbringung von UMA liegt in der Verantwortung des Sozialministeriums. Dies gilt auch für Kinder mit spezifischen Wohlfahrtsbedürfnissen, Opfer von Menschenhandel und Personen mit medizinischen und psychologischen Bedürfnissen (EMN 2014).
Asylwerber dürfen arbeiten, wenn es in ihrem Asylverfahren nach 6 Monaten noch keine Entscheidung gibt, allerdings nur im Niedriglohnsektor (v.a. Landwirtschaft) (AIDA 27.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
Zypern verfügt außerdem über ein Haftzentrum mit 256 Plätzen, in dem von Jänner bis September 2015 100 Asylwerber inhaftiert waren, die bereits aufgrund fremdenrechtlicher Bestimmungen in Haft waren, als sie ihre Anträge stellten (AIDA 27.11.2015).
Quellen:
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AIDA – Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015
-
EMN - European Migration Network Study (2014): The Organisation of Reception Facilities for Asylum Seekers in different Member States, http://www.emnbelgium.be/sites/default/files/publications/emn_organisation_of_reception_facilities_january_2014_3.pdf, Zugriff 3.12.2015
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MOI - Ministry of Interior (o.D.a): Asylum Service, http://www.moi.gov.cy/moi/asylum/Asylum.nsf/DMLMission_en/DMLMission_en?OpenDocument, Zugriff 30.11.2015
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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/306354/443629_de.html, Zugriff 2.12.2015
Medizinische Versorgung
AW ohne ausreichende Mittel haben das Recht auf kostenlose medizinische Not- und Mindestversorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Empfänger von staatlichen Beihilfen und Bewohner des Unterbringungszentrums sind im Zugang zu medizinischer Versorgung explizit zypriotischen Bürgern gleichgestellt. Betreffend Vulnerable gibt es momentan nur eine NGO, welche diesen, einschließlich Folteropfern, spezialisierte soziale und psychologische Unterstützung zukommen lässt. Finanziert wird dies aus dem United Nations Voluntary Fund for the Victims of Torture (UNVFVT). Damit das Gesundheitsministerium die für den Zugang zu Krankenversorgung notwendige Spitalskarte ausstellt, ist eigentlich die Bedürftigkeit nachzuweisen. In der Praxis erhalten die meisten AW die Karte aber ohne diesen Nachweis. Seit August 2013 müssen auch AW bei jeder Behandlung 3-6 Euro sowie zusätzliche Gebühren bis zu max. 10 Euro für jede Verschreibung usw. bezahlen. AW sind im Grunde nicht von den gesetzlichen Bestimmungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung abgedeckt, welche Versorgung im Ausland garantiert, wenn eine Behandlung in Zypern nicht verfügbar ist. In der Praxis gab es aber Fälle, in denen das Gesundheitsministerium die Behandlung von Asylwerber-Kindern im Ausland bezahlte (AIDA 27.11.2015).
Auch Personen, deren Recht auf materielle Unterbringungsbedingungen reduziert oder aufgehoben wurde, haben weiterhin Zugang zu Krankenversorgung (AIDA 27.11.2015).
Es gibt Beschwerden von AW über Diskriminierung in staatlichen Gesundheitseinrichtungen, vor allem in Form von Nichtgewährung langfristiger Spezialbehandlungen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
-
AIDA – Asylum Information Database (2.2015): National Country Report Cyprus, provided by Future Worlds Center and edited by European Council on Refugees and Exiles, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_cyprus_first_update_february_2015_final.pdf, Zugriff 30.11.2015
-
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/306354/443629_de.html, Zugriff 2.12.2015
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten grundsätzliche eine 3-jährige Aufenthaltserlaubnis, welche um weitere 3 Jahre verlängert werden kann. Nach 3-jährigem legalem Aufenthalt genießen Personen mit Flüchtlingsstatus dieselben Rechte wie zypriotische Staatsbürger hinsichtlich verschiedenster Bereiche wie Unterkunft, Erwerb von Besitz und Dokumenten, Beschäftigung, öffentlicher Unterstützungsleistungen, kostenlose medizinische Versorgung, Teilnahme an Kursen im Zuge der Erwachsenenbildung, Teilnahme an Integrationsprogrammen etc. Unbegleitete Minderjährige mit zuerkanntem Flüchtlingsstatus kommen grundsätzlich unter die Obhut des Direktors der Sozialwohlfahrt, der die weitere Aufsicht bzw. Betreuung des Kindes an geeignete Verwandte, Pflegefamilien, spezielle Unterkunftseinrichtungen oder andere geeignete Betreuungseinrichtungen für Minderjährige übergibt. Diese Rechte gelten im Prinzip auch für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis mit den damit verbundenen Rechten wird jeweils für ein Jahr ausgestellt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung, so lange jedenfalls die Voraussetzungen für subsidiären Schutz gegeben sind. Auch in solchen Fällen gilt, dass nach 3-jährigem legalem Aufenthalt, diese Personen dieselben Rechte wie Personen mit gewährtem Flüchtlingsstatus genießen (MOI 2011).
Mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds wurden seitens der Behörde zahlreiche Projekte unterstützt, die das Leben von Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen auf der Insel verbessern sollten. Zum Zwecke der Integration wurden folgende Pläne u.a. bereits umgesetzt: Rechts- und Sozialhilfe für Asylwerber; Bereitstellung von Unterkünften in Notfällen; Beschaffung von Nahrung und Kleidung für vulnerable Gruppen als AW und als anerkannte Flüchtlinge; psychologische Unterstützung; Kurse für Frauen über deren Rechte; Sprachkurse; interkulturelle Seminare; Berufsausbildungskurse etc. (MOI 2011).
Im Migration Integration Policy Index, einem unabhängigen Ranking der Integrationspolitiken ausgewählter Staaten, belegt Zypern Platz 36 von 38 und sein Integrationsumfeld wird als "slightly unfavourable" (leicht ungünstig) bewertet. Zypern ist in Sachen Integrationsförderung zweitletzter in der EU. Der Anteil an Nicht-EU-Bürgern in Zypern ist höher als in den meisten anderen Staaten, nahm aber zuletzt auf 5,6% im Jahr 2014 ab. Meist handelt es sich um Arbeitsemigranten und ausländische Studenten. Die Arbeitslosigkeit der Nicht-EU-Bürger hat sich jedoch verdoppelt. Die Stimmung der Bevölkerung gegenüber Migranten ist negativer als der EU-Durchschnitt. An der Politik des Staates gegenüber Flüchtlingen gab es von 2010 bis 2014 keine nennenswerten Verbesserungen. Es gibt für die Integration kaum gezielte Hilfe, obwohl EU-Gelder dafür ausgegeben werden (MIPEX 2015).
Quellen:
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MIPEX - Migration Integration Policy Index (2015): Cyprus 2014, http://mipex.eu/cyprus, Zugriff 3.12.2015
-
MOI - Ministry of Interior, Asylum Service (2011): Guide for asylum seekers and beneficiaries of international protection in Cyprus,
http://www.moi.gov.cy/moi/asylum/Asylum.nsf/All/BF8875C4DC3EA7D8C2257840004FF9E0/$file/Guide%20for%20asylum%20seekers%20and%20beneficiaries%20of%20international%20protection%20in%20Cyprus.pdf, Zugriff 3.12.2015
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art 13 Abs. 1 (richtigerweise Art. 12 Abs. 1 oder 3) Dublin III-VO Zypern für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei keine drohende Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der BF im Falle ihrer Überstellung nach Zypern ersichtlich. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.
7. Am 05.12.2017 stellte das BFA der BF gemäß § 52 Abs. 1 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) amtswegig zur Seite.
8. Mit Schriftsatz vom 04.01.2018 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen sei und keine Einzelfallzusicherung betreffend eine menschenwürdige Unterbringung und einen Zugang zum Asylverfahren eingeholt worden wäre. Unter Anführung eines Berichtes von Amnesty International vom 22.02.2017 wurde ferner vorgebracht, dass die Länderberichte im Bescheid veraltet seien, das BFA hätte aktuelle, öffentlich zugängliche und leicht zu recherchierende Informationen heranziehen müssen. Auch bestehe die Gefahr einer Abschiebung von Zypern nach China.
9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 17.01.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
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den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 19.09.2017, die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA am 26.09.2017 und die Beschwerde vom 04.01.2018
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aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Zypern im angefochtenen Bescheid
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die Korrespondenz mit Zypern
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die ärztlichen Befunde betreffend die BF.
2. Feststellungen:
2.1. Die BF reiste von China über Nepal, Thailand, die Vereinigten Arabischen Emiraten und Ägypten nach Zypern, wo ihr bei der Einreise ein Aufenthaltstitel bis 14.12.2017 ausgestellt wurde. In der Folge reiste sie weiter nach Österreich und stellte am 18.09.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Das BFA richtete aufgrund des zypriotischen Aufenthaltstitels am 20.09.2017 ein auf Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Zypern, wobei eine dringliche Antwort gemäß Art. 21 Abs. 2 Dublin III-VO angefordert und eine Frist bis 28.09.2017 gesetzt wurde.
Da innerhalb der einmonatigen Frist des Art. 22 Abs. 6 Dublin III-VO (Dringlichkeitsverfahren) keine Antwort der zypriotischen Behörden erfolgte, trat gemäß Art. 22 Abs. 7 der Dublin III-VO eine Verfristung ein und wurde Zypern mit 21.10.2017 gemäß Art. 12 Abs. 1 oder 3 der Dublin III-VO für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens zuständig.
Aus diesem Grund kommt der folgenden verspäteten Negativantwort der zypriotischen Behörden, der Remonstration des BFA und der am 16.11.2017 erfolgten Zustimmung Zyperns nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO keine rechtliche Relevanz mehr zu.
2.3. Das BVwG schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat an. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit von Zypern wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
2.4. Die BF gab an, an Blut im Urin zu leiden. Eine Harnuntersuchung ergab jedoch keine Hinweise auf eine Erkrankung.
Schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder Beeinträchtigungen wurden somit nicht festgestellt.
2.5. Der BF verfügt über keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zum Reiseweg der BF, zu ihrem zypriotischen Aufenthaltstitel sowie zu ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde von der BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Zypern wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).
3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.).
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF