Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W195 2165263-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , betreffend die Streichung von der durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX für dessen Sprengel angelegten Verteidigerliste, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit dem analog anzuwendenden § 33 Abs. 1 VwGG wird die Beschwerde für gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX [im Folgenden: die belangte Behörde] vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer von der Liste der Verteidiger des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX gestrichen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt A), ferner wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der durch den Beschwerdeführer erhobenen Revision stattgegeben und das vorgenannte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die Zurückweisung der Beschwerde erfolgt ebenso mit Beschluss wie die Einstellung des Verfahrens (siehe auch ErläutRV 2009 BlgNr 24. GP zu § 31 VwGVG). Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdegegenstandes kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, eine Einstellung des Verfahrens auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) – insbesondere bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs – in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Rz 5).
Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGG normiert in diesem Zusammenhang:
"Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Revision zurückgezogen wurde."
Gegenständlich wurde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , XXXX , das die Beschwerde abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ. XXXX , gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Wie dem Erkenntnis des VwGH vom XXXX , zu entnehmen ist, schied mit der nunmehr aufgehobenen Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der bei diesem seinerzeit in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , aus dem Rechtsbestand aus (vgl. etwa VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, VwSlg. 19.189 A, mwH). Die ex-tunc-Wirkung des – die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes aufhebenden – Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat ferner zur Folge, dass der Rechtszustand nunmehr so zu betrachten ist, als wäre die aufgehobene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nie erlassen worden (vgl. etwa VwGH 28.07.2016, Ra 2015/12/0083, mwH).
Hieraus folgt, dass – mit dem Ausscheiden des ursprünglichen Bescheides der belangten Behörde aus dem Rechtsbestand und der (nunmehrigen) formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes – der Beschwerdeführer iSd § 33 Abs. 1 VwGG (formell) klaglosgestellt wurde und somit das Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist, weshalb die gegenständliche Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Zurückweisung der Beschwerden ergeht in Anlehnung an die im Beschluss zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 VwGG sowie die zitierte Literatur zu § 31 VwGVG.
Schlagworte
angefochtener Bescheid, Aufhebung, ex tunc, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2165263.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018