Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
L517 2163611-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , OB: XXXX vom 09.05.2017, betreffend Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013
idgF, § 9 BVwGG BGBl I Nr 10/2013 idgF iVm § 29b StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF, soweit sie sich auf die Nichtausstellung des Ausweises iSd StVO bezieht, mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in dieser Angelegenheit zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr 1/1930 idgF, zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.0 Kurzsachverhalt:
Am 08.03.2017 stellte die beschwerdeführende Partei (in Folge auch bP) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB) einen Antrag auf Ausstellung eine Behindertenpasses unter gleichzeitiger Beantragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" und Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.
Am 09.05.2017 erging der Bescheid der bB, mit dem der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgelehnt wurde.
Daraufhin brachte die bP am 21.06.2017 Beschwerde ein und führte darin Folgendes aus:
Sie sei mit der Abweisung ihres Antrages nicht einverstanden, da ihre psychische Situation nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, und der GdB höher einzustufen gewesen wäre. Die mittelgradige Depression derentwegen sie schon seit vielen Jahren Tabletten einnehmen müsse, bringe sie immer mehr in die Isolation. Sie ziehe sich immer mehr zurück und sei nicht mehr in der Lage am sozialen Leben teilzunehmen. Sie habe Ängste und die seelischen und körperlichen Schmerzen würden bewirken, dass sie sich immer mehr zurückziehe.
Derzeit gehe es ihr nicht gut. Schmerzen, Steifheit, Isolation, und die Tatsache in keinen Arbeitsprozess integriert zu sein, würden sie oft der Verzweiflung nahe bringen.
Im Gutachten wäre ausgeführt worden, dass sie auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb mit Unterstützungsstruktur arbeiten könne. Dies sei aber nur mit einem GdB von 50 % und einen Feststellungsbescheid möglich.
Der Beschwerde beigelegt wurde von der bP ein aktueller Arztbrief vom 16.05.2017 XXXX , Fachärzte für Psychotherapie mit der Diagnose:
rez. depressive Episode ggw. mittelgradig, ängstlich vermeidende Persönlichkeitszüge.
Am 07.07.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.
2.0. Beweiswürdigung
Bezugnehmend auf die Ausführungen der bP sowie unter Berücksichtigung des Antragbegehrens, geht das erkennende Gericht davon aus, dass sich die vorliegende Beschwerde ihren Inhalt nach auch auf die "Nichtausstellung" des in § 29b StVO und in der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen näher geregelten Ausweis bezieht.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
– Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl Nr 1/1930 idgF
– Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl Nr 283/1990 idgF
– Straßenverkehrsordnung StVO, BGBl Nr 159/1960 idgF
– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl I Nr 10/2013 idgF
– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF
– Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013
3.2 Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 2.1. im Generellen und die unter Pkt 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO ist bei Eintrag der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass, auf Antrag vom Bundesministeriumsservice als Nachweis für das Vorliegen der Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4, ein Ausweis auszustellen.
Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises kann gemäß § 29b Abs. 1a StVO unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
Laut den Bestimmungen des BBG ist das genannte Gericht neben den Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, auch für Verfahren auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung berufen.
Mit der StVO-Novelle BGBl. I 39/2013 wurde im Zusammenhang mit Beschwerden betreffend die Ausfolgung beziehungsweise Einziehung von Ausweises iSd § 29b Abs. 1a StVO auch die Zuständigkeit des BVwG für dieses Verfahren geschaffen.
Die Zuständigkeit setzt aber voraus, dass eine erstinstanzliche Entscheidung vorliegt. Bedingt durch den Umstand, dass keine Entscheidung auf Grundlage der StVO von der bB in diesem Zusammenhang erfolgte, ist das ho. Gericht mangels entsprechender Kognitionsbefugnis unzuständig, und war von einer inhaltlichen Prüfung in der Sache selbst, Abstand zu nehmen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der bB die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln festgestellt wurde, welche in weiterer Folge von der bP auch in Beschwerde gezogen wurde. Keine Absprache erfolgte über den Antrag gem. § 29b StVO.
Soweit sich die Beschwerde in Ihren Beschwerdepunkten auf die Abweisung der beantragten Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bezog, wurde diese seitens des BVwG mit dem Erkenntnis L517 2163611-1/5E als unbegründet abgewiesen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist als Vorfrage zu qualifizieren, weshalb unbestrittenermaßen eine Konnexität der beiden Bestimmungen § 45 Abs. 3 BBG und § 29b Abs. 1a StVO besteht, und schlussfolgernd davon auszugehen sein wird, dass mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung, ebenfalls auch jene für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht vorliegen werden.
3.3. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Einzelrichter- oder Senatszuständigkeit im Zusammenhang mit § 9 BVwGG hinsichtlich Zurückweisung und einer damit verknüpften Frage, inwieweit dies eine inhaltliche Entscheidung darstellt, fehlt. Eine klare Rechtslage liegt nach Ansicht des ho. Gerichts nicht vor.
In diesem Sinne ist die Revision zulässig.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Parkausweis, Revision zulässig, Zurückweisung, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:L517.2163611.2.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018