TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 I415 2182186-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

I415 2182186-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Libyen, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 02.12.2017, Zl. 1135763206 / 171288042, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes II wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.11.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Libyen zu sein.

2. Bei der am 22.11.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer konkret zum Fluchtgrund befragt das Folgende vor:

"Wegen Armut und schlechten Lebensbedingungen habe ich meine Heimat verlassen." Auf die Frage, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihm bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe oder er im Falle seiner Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, replizierte er "Keine."

Der Beschwerdeführer ist in weiterer Folge mehreren Terminen für eine Ladung zu einer Einvernahme vor dem BFA nicht nachgekommen.

3. Mit Bescheid des BFA vom 20.01.2017, Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.11.2016 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBI I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, sowie gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libyen abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Libyen zulässig ist. Zuletzt wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Da der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war, und eine neuerliche Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte und eine Verständigung gemäß § 23 Abs 3 ZustellG nicht zweckmäßig erschien, wurde der Bescheid des BFA vom 20.01.2017, Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD, per 21.02.2017 gemäß § 8 Abs 2 iVm § 23 Zustellgesetz ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt. Der Bescheid erwuchs durch Hinterlegung im Akt mit 08.03.2017 in Rechtskraft.

4. Am 16.11.2017 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ("Folgeantrag") im Bundesgebiet aus dem Stande der Untersuchungshaft.

5. Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt, warum er einen (neuerlichen) Antrag stelle bzw. was sich seit Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren – in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat – verändert habe, Nachfolgendes an: "Meine Fluchtgründe sind dieselben wie bei meinem ersten Antrag, der einzige Grund, warum ich nochmal einen Antrag stelle, ist, dass ich niemanden habe in Libyen. Ich bin ein Waisenkind und ich habe niemanden und ich habe auch keine Hilfe. Ich möchte hier in Österreich bleiben." Befragt was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, führte der Beschwerdeführer aus: "Ich habe dort kein Leben, dort ist nichts." Konkrete Hinweise, dass ihm bei seiner Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohe oder ob er sonst mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, verneinte der Beschwerdeführer.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 20.11.2017 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß "§ 29 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 15a AsylG 2005 iVm § 63 Abs. 2 AVG", dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache vorliege.

7. Am 28.11.2017 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Danach befragt, ob seine bei der Ersteinvernahme am 16.11.2017 getätigten Angaben der Wahrheit entsprechen, bejahte dies der Beschwerdeführer. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, im November oder Dezember 2016 ins Bundesgebiet eingereist und seitdem durchgehend in Österreich aufhältig zu sein. Danach befragt, ob seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestehen bzw. ob er neue Fluchtgründe habe, gab der Beschwerdeführer an: "Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch. Neue Fluchtgründe habe ich keine. Ich habe Angst, in Libyen getötet zu werden. Ich bin Barbar (gemeint wohl: Berber) aus Libyen." Danach befragt, wer ihn in Libyen töten wollte, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Die IS sagen, ich soll mit ihnen kämpfen. Auch die Regierung wollte, dass ich auf ihrer Seite bin." Auf Vorhalt, dass er am 21.11.2016 in Österreich unter der Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, welcher mit Bescheid vom 20.01.2017 unbekämpft per 08.03.2017 in Rechtskraft erwachsen sei und warum er nunmehr einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stelle, beantwortete der Beschwerdeführer wie folgt: "Ich will nicht nach Hause zurückgeschickt werden." Verwandte in der EU habe er keine, auch lebe er mit niemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Von der Möglichkeit, dass ihm der Dolmetscher die Länderfeststellungen zu Libyen übersetzen könne, machte der Beschwerdeführer mit folgenden Worten keinen Gebrauch:

"Nein, ich brauche die Feststellungen nicht." Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Libyen entgegenstehe, führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: "Ich will nicht nach Libyen zurück."

8. Mit angefochtenem Bescheid vom 02.12.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2017 gemäß § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt II) und dass gemäß "§ 55 Absatz 1a FPG" keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).

9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.12.2017, Zl. XXXX wegen § 21 Absatz 1 Z. 1 2. Fall SMG und §§ 27 Absatz 1 Z. 1, 27 Absatz 2a, 27 Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

10. Mit am 29.12.2017 bei der belangten Behörde per Fax eingelangten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde.

11. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2018 (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 10.01.2018) zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Libyen. Seine Identität steht nicht fest.

Er ist gesund und damit auch erwerbsfähig, volljährig, ledig und kinderlos.

Er verfügt im Bundesgebiet weder über familiäre noch über soziale Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer hat am 21.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, über welchen mit Bescheid des BFA vom 20.01.2017, Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD, - wie oben unter Punkt I. 3. ausgeführt - negativ entschieden wurde. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 08.03.2017 in Rechtskraft.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2017 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat und eine maßgebliche Änderung in der Sach- und Rechtslage im Vergleich zu dem rechtskräftig negativ entschiedenen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 20.01.2017, Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD, nicht eingetreten ist.

Seit (mindestens) 21.11.2016 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf; er verfügt – schon angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet – in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen. Er hat in Österreich auch keine Kernfamilie oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonderes Naheverhältnis besteht. Der Beschwerdeführer ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert. Er verfügt über keine qualifizierten Sprachkenntnisse in Deutsch und – von den Hauptwohnsitzmeldungen in den österreichischen Haftanstalten und polizeilichen Anhaltezentren abgesehen – über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Festgestellt wird, dass gegen den Beschwerdeführer folgende strafgerichtliche Verurteilung im Bundesgebiet besteht: Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.12.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen § 21 Absatz 1 Z. 1 2. Fall SMG und §§ 27 Absatz 1 Z. 1, 27 Absatz 2a, 27 Absatz 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2017 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Libyen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Libyen:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind im angefochtenen Bescheid vom 02.12.2017 die getroffenen Feststellungen unter der Berücksichtigung des aktuellen "Länderinformationsblatts der Staatendokumentation" zu Libyen (Stand 20.10.2017) vollständig zitiert. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auch wurden die Akteninhalte des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens zur Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD berücksichtigt.

Darüber hinaus wurden aktuelle Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie der Grundversorgung (GVS) eingeholt.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Vorbringen:

Die Feststellungen zum Familienstatus des Beschwerdeführers und seinen privaten und familiären Verhältnissen in Österreich sowie seinem guten Gesundheitszustand ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und den unbestrittenen Feststellungen im bekämpften Bescheid.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einmal rechtskräftig strafgerichtlich wegen Suchtmitteldelinquenzen verurteilt wurde, spiegelt sich in einem Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 09.01.2018 wider.

Dass der Beschwerdeführer - von Wohnsitzen in Haftanstalten und polizeilichen Anhaltezentren abgesehen - keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist, ergibt sich aus einer aktuellen ZMR-Auskunft, dass er derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, aus einem aktuellen GVS-Auszug.

2.2. Zu den Vorverfahren betreffend den Beschwerdeführer:

Aus den Verwaltungsakten, einem aktuellen IZR-Auszug und den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergeben sich die Feststellungen betreffend den bisher vom Beschwerdeführer in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz und der dazu rechtskräftig negativ ergangenen Entscheidung.

2.3. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung wird in der Beschwerde nicht in substantiierter Weise entgegengetreten, wenn darin lediglich darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer vom anwesenden Dolmetscher oft unterbrochen wurde und vom Dolmetscher dazu aufgefordert wurde, sich kurz zu fassen und keine Zeit zu verschwenden, da er sowieso keine Chancen im Asylverfahren haben würde. So gab der Beschwerdeführer sowohl bei der Niederschrift des Folgeantrages durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2017 als auch bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 28.11.2017 an, den Dolmetscher verstanden zu haben und bestätigte zudem auch gegen Unterschriftsleistung, dass alles richtig protokolliert wurde und erhob er explizit keine Einwände. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr erstmals im Beschwerdeschriftsatz vermeint, dass er in Libyen aufgrund seiner politischen Gesinnung von Terrormilizen verfolgt wird und im Fall einer Rückkehr nach Libyen von diesen getötet werden wird, ist dies als unglaubhafte Steigerung des Fluchtvorbringens zu werten. Dies weil der Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren und bei Stellung des Asyl-Folgeantrages lediglich wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates ins Treffen führte. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren dargebrachten Fluchtgründe ("Meine Fluchtgründe sind dieselben wie bei meinem ersten Antrag, der einzige Grund, warum ich nochmal einen Antrag stelle, ist, dass ich niemanden habe in Libyen. Ich bin ein Waisenkind und ich habe niemanden und ich habe auch keine Hilfe. Ich möchte hier in Österreich bleiben." [ ]"Ich habe dort kein Leben, dort ist nichts.") Damit gelang es dem Beschwerdeführer nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt. Den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen ist ohne Vorbehalt beizutreten. Mit der - sein bisheriges Fluchtvorbringen steigernden – unglaubhaften Behauptung in der Beschwerde, dass er in Libyen aufgrund seiner politischen Gesinnung von Terrormilizen verfolgt und im Fall einer Rückkehr nach Libyen von diesen getötet werden wird, vermochte der Beschwerdeführer nicht die Rechtskraft des Bescheides vom 20.01.2017 zu durchbrechen.

2.4. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen nicht entgegengetreten.

Von der Möglichkeit, dass ihm der Dolmetscher die Länderfeststellungen zu Libyen übersetzen könne, machte der Beschwerdeführer mit folgenden Worten keinen Gebrauch: "Nein, ich brauche die Feststellungen nicht." Befragt, was einer Ausweisung seiner Person nach Libyen entgegenstehe, führte der Beschwerdeführer aus wie folgt: "Ich will nicht nach Libyen zurück."

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sieht eine Entscheidung durch Senate nicht vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.2.1. § 68 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:

"Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) ."

3.2.2 § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) 3.2.3. § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(4) Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) (1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) ".

3.2.4. § 9 Abs. 1 bis 3, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre

(4) Zu A)

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache:

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs. 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der relevanten Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwaigen notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme.

Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, während ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

Der Beschwerdeführer begründete seinen nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.11.2017 sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.11.2017 mit wirtschaftlichen Beweggründen ("Meine Fluchtgründe sind dieselben wie bei meinem ersten Antrag, der einzige Grund, warum ich nochmal einen Antrag stelle, ist, dass ich niemanden habe in Libyen. Ich bin ein Waisenkind und ich habe niemanden und ich habe auch keine Hilfe. Ich möchte hier in Österreich bleiben." [ ]"Ich habe dort kein Leben, dort ist nichts.").

Mit diesem Vorbringen stützt der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf Umstände, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Bescheides vom 20.01.2017, Zl. 1135763206 – 161575907/BMI-BFA-_STM_RD, mit dem über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, bestanden haben. Der Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer damit keine neuen Tatsachen vorbringt, die eine neue Sachentscheidung erfordern bzw. ermöglichen, ist daher beizutreten. Einen glaubhaften Kern kann diesem neuerlichen Fluchtvorbringen zudem nicht entnommen werden.

Unter Berücksichtigung der festgestellten Lage in Libyen ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch diesbezüglich keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Ein solche macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, und zwar weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde.

Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 16.11.2017 zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat; die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

3.3.2.1. Im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde (u.a.) aus, dass dem Beschwerdeführer eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet noch gibt es dafür im Verwaltungsakt irgendwelche Hinweise.

3.3.2.2. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.

Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.

3.3.2.3. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

3.3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):

3.3.3.1. Da der Folgeantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt (vgl. VwGH, 19.11.2015, Ra. 2015/20/0082).

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Darüber hinaus ergibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung verhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist.

Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit relativ kurzer Zeit (November 2016) und lediglich aufgrund unbegründeter bzw. unzulässiger Asylanträge in Österreich auf. Er verfügt in Österreich – schon alleine wegen seines relativ kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet – über keine maßgeblichen privaten oder familiären Anknüpfungspunkte. Während seines relativ kurzen Aufenthalts in Österreich, wurde er einmal strafgerichtlich wegen Suchtmitteldelikten zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er führt kein Familienleben im Bundesgebiet und verfügt über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte und hat diese in seiner letzten Einvernahme durch das BFA nicht einmal behauptet. Er spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er verfügt - von Haftanstalten und polizeilichen Anhaltezentren abgesehen - über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Antrages auf internationalen Schutz erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH, 11.12. 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde").

Ergänzend dazu verstärkt insbesondere die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Suchtmitteldelinquenzen das öffentliche Interesse an der Beendigung seines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich durch Drogendelikte eine fortlaufende Einnahme zu sichern, indizieren eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung (vgl. VwGH vom 02.10.1996, Zl. 95/21/0164) und dass sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Umstände, die auf der Seite der gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet maßgeblich ins Gewicht fallen, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Dem nicht gewichtigen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH, 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; VwGH, 18.01.2005, 2004/18/0365; VwGH 03.05.2005,2005/18/0076, VwGH 17.01.2006, 2006/18/0001).

In Abwägung der relevanten Interessen kommt das Bundesverwaltungsgericht wie die belangte Behörde daher zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.

3.3.3.2. Zur Feststellung, ob eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Libyen zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen zu verweisen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.3.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht "für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG", ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass es keiner normativen Anordnung im Spruch des angefochtenen Bescheides bedarf. Insoweit kann der Beschwerdeführer aber nicht in seinen Rechten verletzt sein.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde bzw. sich der Sachverhalt aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt unzweifelhaft ergibt, das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Überlegungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt und sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt; das gilt insbesondere für die Frage der algerischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (vgl. oben unter Punkt 2.1.).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG) unterbleiben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Folgeantrag, Identität der Sache, Interessenabwägung, öffentliches
Interesse, Prozesshindernis der entschiedenen Sache,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,
Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I415.2182186.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten