Entscheidungsdatum
05.02.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W177 2129275-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein menschen.leben, 2500 Baden, gegen den Bescheid des BFA Regionaldirektion Niederösterreich vom 24.05.2016, Zl. 1070159606-150535675 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1 Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, zu diesem Zeitpunkt minderjährig, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 20.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung am 21.05.2016, gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX , Peshawar, Pakistan geboren worden, habe zuletzt in Kabul, in Afghanistan gelebt, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an, sei sunnitischer Moslem und ledig.
Zum Fluchtgrund befragt, antwortete der Beschwerdeführer, in Afghanistan herrsche Krieg. Die wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht und es gebe keine Arbeit. Persönlich verfolgt oder bedroht werde er in seinem Heimatland nicht. Er habe keine anderen religiösen, ethnischen oder politischen Flucht- und Asylgründe.
1.2 Auf die Anfrage der belangten Behörde, inwieweit eine umfassende Alterseinschätzung angedacht werden könne, antwortete der zuständige Röntgenologe, dass beim Beschwerdeführer das Handröntgen randständig offene Wachstumsfugen an Elle und Speiche zeige, sodass kein Schlüsselbein-CT durchgeführt werden könne.
1.3 Das Land Niederösterreich bevollmächtigte den Verein menschen.leben bis zur Volljährigkeit zur Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren.
1.4 In der Einvernahme am 26.04.2016 gab der Beschwerdeführer an, die Flucht aus Afghanistan habe sein Onkel mütterlicherseits bezahlt. Er habe Afghanistan verlassen, weil die Taliban einen bestimmten Erlös des Ertrages aus der Landwirtschaft beansprucht hätten. Die Regierung habe aber nicht gewollt, dass die Familie den Taliban etwas gebe. Deswegen sei der Beschwerdeführer geflüchtet.
Die Taliban seien auf der einen, die Regierung auf der anderen Seite gewesen. Es sei für den Beschwerdeführer gefährlich gewesen. Sowohl die Regierung als auch die Taliban hätten ihn aufgefordert, für die jeweilige Seite zu kämpfen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, wenn er am Land gewesen sei, seien die Taliban gekommen und hätten ihn aufgefordert mitzukommen. Er sei einige Male bedroht worden. Er könne keine Leute und keine Zeugen benennen.
Wenn er zurückkehren würde, würden sie sagen, dass er im Ausland gewesen sei und mit den Amerikanern Zeit verbracht habe. Sie würden den Beschwerdeführer töten. Es würde nur das eine Land um welches gestritten worden sei, und keine Arbeit geben, deswegen sei der Beschwerdeführer aufgebrochen. Sein Bruder sei nach ihm ausgereist, weil auch sein Leben in Gefahr gewesen sei.
Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer, die Eltern hätten ursprünglich Afghanistan verlassen und seien nach Pakistan gegangen, als die Russen gekommen seien und Afghanistan bombardiert hätten. Vor etwa fünf Jahren hätten sie Pakistan verlassen, weil sie von der Polizei belästigt worden seien.
2.1 Mit angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt IV.).
Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden müssen. Die ersten spontanen Angaben, seien jene die der Wahrheit am nächsten kommen würden. Der Beschwerdeführer habe in der polizeilichen Vernehmung angegeben, dass er Afghanistan aufgrund des Krieges sowie der schlechten wirtschaftlichen Lage verlassen habe. Des Weiteren habe er keine näheren Einzelheiten der Problematiken zur Herkunftsregion Laghman schildern können. Er habe nur allgemeine, wage Angaben machen können.
Im Falle einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer keiner Gefahr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt.
2.2 Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter gegen den erlassenen Bescheid der belangten Behörde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung Einspruch.
Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsland einer Verfolgung iSd Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ausgesetzt. Der Beschwerdeführer sei bereits konkreten und individuellen Gefährdungshandlungen seitens der Taliban und der afghanischen Regierung ausgesetzt gewesen, weshalb er aufgrund der zumindest unterstellten politischen Gesinnung sowie der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe gezwungen gewesen sei zu flüchten. Der Beschwerdeführer sei noch ein Kind. Im Sinne der KRK würden alle Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Kinder gelten. Österreich habe sich verpflichtet die UN-Kinderrechtskonvention umzusetzen und die Rechte von Minderjährigen besonders zu schützen. Dieser Schutz sei in Afghanistan nicht gegeben. Im Zweifel sei von einer großzügigen Auslegung zugunsten des Kindes auszugehen.
3.1 Zur Gewährleistung eines mängelfreien Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Erforschung der materiellen Wahrheit, wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt.
Der amtsbekannte Sachverständige gab mit Schreiben vom 21.03.2017 zu den persönlichen und Herkunftsidentitäten des Beschwerdeführers an, dass die Angaben zum Wohnort seiner Eltern und Geschwister widersprüchlich seien.
Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an seine Familie hätte nach der Rückkehr aus Pakistan in Kabul gewohnt. Sein Vater würde in Kabul wohnen und etwa 0,5 ha Grund besitzen.
Bei der der Einvernahme durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familie aus der Provinz Laghman stamme und ihrem Heimatdorf wohnen würde. Hier würde der Vater auch Grund besitzen und bearbeiten.
Seine Verlobte sei die Tochter seines Onkels und würde im Heimatdorf des Beschwerdeführers wohnen. Bei weiterer Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er keinen Onkel väterlicherseits, aber Tanten väterlicherseits habe. Seine vier Onkel mütterlicherseits würden in Kabul leben.
Der Sachverständige berichtete, dass erfahrungsgemäß tausende Familien aus Laghman in Kabul wohnten und sie gebildet seien. Laghman läge in der Nachbarschaft der Provinz Kabul, ab nicht der Stadt Kabul. Der Sachverständige geht davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers einerseits in Laghman und andererseits in Kabul Hauptwohnsitze hat. Das würde mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmen, welcher angibt dass vier Onkel von ihm und andere Verwandte in Kabul wohnen würden. Würde die Familie des Beschwerdeführers 0,5 ha Grundstück in der Stadt Kabul besitzen würden die mindesten zweihunderttausend USD kosten. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Familie des Beschwerdeführers auch gemeinsam mit den Tanten und Onkeln Wohnmöglichkeit in der Stadt Kabul habe.
Der Sachverständige führte weiter aus, dass der die Echtheit des Personalausweises aus der Kopie nicht erkennen könne. Jedenfalls sei der Beruf des Vaters in seinem Personalausweis mit Fahrer angegeben und stehe somit im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Dieser habe angegeben, dass der Vater Landwirt im Heimatdorf sei.
Es könne davon ausgegangen werden, dass die Familie des Beschwerdeführers sowohl in Kabul als auch in Laghman Lebensmittelpunkte besäße. Wenn eine Person eigene Grundstücke habe und diese selbst bearbeitete biete sich dadurch die Möglichkeit einer guten Versorgungslage für eine Bauernfamilie. Die Wirtschaftslage sei sehr prekär, aber Familien, die eigene Grundstücke hätten, zählten nicht zu den schlecht versorgten Familien in Afghanistan.
Betreffend der Angaben des Beschwerdeführers zu den Taliban führte der Sachverständige aus: Tatsächlich verlangten die Taliban von den Bauern, wo sie gerade herrschten, Steuern in Form von Abgaben von einem Teil der Ernte. Die Regierung wisse, wenn sie die Bauern unter Druck setzten würde, würde dies für den jeweiligen Bauern tödlich ausgehen, sollte er sich weigern, den Taliban Abgaben zu leisten. Eine Person werde nicht sechsmal aufgefordert sich den Taliban anzuschließen. Für Personen, von denen die Taliban etwas erwarteten, gäbe es zwei Alternativen für die Betroffenen: spätestens nach dem zweiten Treffen mit den Taliban habe sich die Person zu entscheiden, sich den Taliban anzuschließen oder zu flüchten.
3.2 Am 20.07.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündlichen Verhandlung statt an dem der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin teilnahmen.
Der Beschwerdeführer legte ein Green Light Zertifikat (undatiert) über die Teilnahme an einem künstlerischen Workshop vor, welches verlesen und zum Akt genommen wurde. Des Weiteren wurde eine Beschreibung dieses Workshops vorgelegt, sowie ein Bericht des Georg Danzer Hauses in Stockerau, welches ebenfalls als Kopie zum Akt genommen wurde.
Verlesen wurde das Sachverständigengutachten.
Der Beschwerdeführervertreter brachte vor, dass es durchaus Fälle gäbe, bei denen die Taliban öfter als einmal zu von Zwangsrekrutierungen betroffenen Personen kommen würden. Gerade in Situationen, in der sich die Familie des Beschwerdeführers befunden hätte und die Taliban-Besuche auch mit der Erpressung von Ernteerträgen in Zusammenhang stehen würden, scheint es plausibel, dass die Taliban sechsmal den Beschwerdeführer aufgesucht hätten.
Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Mutter vor zwei Jahren verstorben sei. Seine Mutter sei einen natürlichen Tod gestorben als sie etwa 39 oder 40 Jahre alt gewesen sei. Er sei von den Feldern nach Hause gekommen und sein Bruder habe ihm mitgeteilt, dass die Mutter gestorben sei. Er und seine Geschwister hätten ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter gehabt. Sein Vater sei noch am Leben. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine älteste Schwester 16 Jahre alt sei, nachgefragt korrigierte er sie sei damals 16 Jahre alt gewesen, als er nach Österreich gekommen sei. Seine älteste Schwester sei jetzt 18 Jahre alt, weil er schon seit zwei Jahren in Österreich lebe. Der Beschwerdeführer gab an, dass das Alter seiner Brüder falsch protokolliert worden sei. Er sei der älteste der Geschwister, sein ältester Bruder sei 16 Jahre alt, x./x sei 10 Jahre und nicht 19 Jahre alt.
Der Beschwerdeführer gab an, er und seine Geschwister hätten nicht lange die Schule besucht. Sie hätten dem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Die Schwester, die ihm folgen würde, sei nur zwei Jahre lang zur Schule gegangen. Er sei aufgrund der schlechten Lage und, weil er seinem Vater in der Landwirtschaft hätte helfen müssen, nicht zur Schule gegangen. Später als die Taliban gekommen seien und ihm gesagt hätten, er solle nicht mehr bei seinem Vater arbeiten, sei er geflüchtet.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, der Vater habe so viel Geld, dass er gerade seine Familie versorgen könne. Er habe vom Ertrag der Landwirtschaft für die Familie gesorgt. Das Verhältnis vom Beschwerdeführer zu seinem Vater sei gut gewesen.
Die Grundstücke des Vaters würden in Laghman liegen, sie seien 2 Jirib. (1 Jirib ist 2.000 Quadratmeter) groß.
Auf die Frage des Richters, ob es sein könnte, dass die Familie auch Grundstücke in Kabul habe antwortete der Beschwerdeführer, diese Angaben seien bei seiner ersten Einvernahme falsch protokolliert worden. Er sei nicht nach Details befragt worden. Es sei mit Kabul festgehalten worden, das würde aber nicht stimmen. Auch würden die Grundstücke sich nicht in Kabul befinden. Seine Familie würde in Laghman leben und die Grundstücke würden sich auch dort befinden. Auf die Frage des Richters, ob er Verwandte in Kabul antwortete der Beschwerdeführer, er habe vier Onkel mütterlicherseits, welche in Kabul leben würden.
Der Beschwerdeführer erzählte, er habe die Taliban persönlich gesehen, als sie gekommen seien. Sie seien einige Mal zu ihm, aber auch seinem Vater gekommen. Sie hätten dem Vater aufgefordert sich von seinem Sohn zu trennen. Vier oder fünfmal seien sie bei der Familie gewesen. Der Beschwerdeführer erläuterte, die Taliban hätten ihnen gesagt, dass sie von der Arbeit in der Landwirtschaft Abstand nehmen sollten, weil das eine Arbeit für den Staat sei. Sie hätten Getreide und Opium angebaut. Wenn der Vater des Beschwerdeführers die Landwirtschaft nicht mehr genutzt hätte, hätten die Taliban die Felder bewirtschaftet und das Geld für sich genommen. Andererseits hätte die Regierung dem Vater und seiner Familie vorgeworfen für die Taliban zu arbeiten, wenn sie Geld an die Taliban bezahlt hätten, um in Ruhe gelassen zu werden.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass auf der von ihm vorgelegten Tazkira der Beruf des Vaters als Fahrer angegeben sei. Dies würde den Angaben des Beschwerdeführers widersprechen, er habe angegeben, der Beruf des Vaters sei Landwirt bzw. Bauer. Der Beschwerdeführer gab an, er wisse nicht warum in der Tazkira stehen würde, dass der Vater Fahrer sei. Er sei kein Fahrer. Er habe ja bei ihm gelebt.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass etwa 8 bis 15 Personen, traditionell weiß gekleidet, gekommen seien, um ihn zu rekrutieren. Die Leute seien im Alter seiner Vaters, jünger, jedenfalls älter als er selbst gewesen. Diese Leute seien vier bis fünfmal zu ihnen gekommen, in einem Abstand von 20 bis 30 Tagen und sogar eineinhalb Monaten. Es habe sich dabei etwa um einen Zeitraum von eineinhalb Jahre gehandelt.
Der Richter fragte nach: "Sie sagten aber vorhin etwas anderes, zwischen 20 und 30 Tagen oder manchmal sechs bis acht Wochen. Es geht sich rechnerisch nicht auf eineinhalb Jahre aus." Der Beschwerdeführer gab an, er könne es nicht genau sagen. Das seien ungefähre Angaben. Eine Begegnung mit den Taliban habe ungefähr 20 bis 30 Minuten gedauert.
Die Taliban hätten in diesen Treffen der Familie mitgeteilt, dass sie ihre Arbeit nicht fortführen könnten und sie aufgefordert auf die Taliban zu hören. Zuerst seien sie freundlich, dann streng gewesen. Sie hätten dann bei den folgenden Besuchen immer wieder gefragt, warum die Familie nicht auf sie hören würde. Dem Beschwerdeführer hätten sie gedroht, dass sie ihn mitnehmen würden. Sie hätten nämlich eigene Orte für Kinder und Jugendliche. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer getrennt vom Vater angesprochen, z. B. im Dorf, in der Nähe von des Nachbarn oder der Moschee. Der Vater hätte dem Beschwerdeführer von den Begegnungen mit den Taliban erzählt und hätte den Beschwerdeführer immer weggeschickt wenn Gefahr gedroht hätte. Der Beschwerdeführer sei bedroht worden, weil er der älteste der Geschwister gewesen sei.
Nachgefragt antwortete der Beschwerdeführer, dass die Taliban ihn aufgefordert hätte mit der Arbeit aufzuhören, sonst würden sie ihn mitnehmen. Dann müsste er auf der Seite der Taliban gegen die Regierung kämpfen. Er wäre nicht geflüchtet wenn sie ihn nicht gezwungen hätten. Die Taliban hätten gegen die Nationalarmee gekämpft. Wenn ihn die Taliban rekrutiert hätte, hätten die Taliban den Beschwerdeführer ausgebildet und im Krieg eingesetzt.
Mittlerweile habe der Beschwerdeführer erfahren, dass auch sein Bruder habe fliehen müssen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo der Bruder sich aufhalten würde. Er habe keinen Kontakt zum Beschwerdeführer aufgenommen.
Die Taliban hätten den Vater nach dem Weggang des Beschwerdeführers nach dem Beschwerdeführer gefragt. Seit der Beschwerdeführer geflüchtet sei, seien die Taliban 2x beim Vater gewesen und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt.
Nachgefragt erzählte der Beschwerdeführer wie das letzte Treffen mit den Taliban, vor seiner Flucht abgelaufen sei. Es seien drei Personen gekommen. Sie seien streng gewesen, als sie mit dem Beschwerdeführer gesprochen hätten. Sie hätten dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie ihm mehrmals aufgefordert hätten, mit der Arbeit aufzuhören, und dass sie nunmehr den Beschwerdeführer mitnehmen würden.
Der Beschwerdeführer gab an nur mit den Taliban sonst mit keiner Gruppierung Probleme gehabt zu haben. Seine Flucht sei vom Vater und den Onkeln finanziert worden. Diese würden sich erwarten, dass das Geld zurückgezahlt würde. Bei einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer nicht unterstützt werden. Die Landwirtschaft des Vaters würde gerade das tägliche Leben finanzieren.
In Österreich beabsichtige der Beschwerdeführer den Beruf des Elektrikers zu erlernen. Zu dem vom ihm besuchten Workshop meinte er im Rahmen dieses Projektes ein wenig mit Elektronik zu tun gehabt zu haben, was ihm sehr viel Freude bereitet hätte.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte vor, dass aufgrund der geschilderten Bedrohungssituation durch die Taliban und der nicht vorhandenen familiären Hilfe bei einer Rückkehr in Kabul, ein asylrelevanter Fall vorläge. Eine Rückkehr sei aufgrund der Bedrohungssituation durch die Taliban nicht möglich. Der Beschwerdeführer könne keinesfalls in sein Heimatdorf zurückkehren. Auch stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere nicht in Kabul, zur Verfügung. Seine vier Onkel in Kabul würden ihn bei einer Rückkehr nicht unterstützen, da er ihnen Geld aufgrund der Flucht schulden würde. Die Situation von Rückkehrern in Afghanistan sei prekär, das würde auch für die großen Städte wie Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gelten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, der Volksgruppe der Pashtunen zugehörig, sunnitischen Glaubens, nunmehr volljährig, in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes und hat am 20.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Laghman, dort betreibt sein Vater eine Landwirtschaft, die so viel abwirft, um die Familie zu versorgen. Alle Grundstücke befinden sich in der Provinz Laghman. Er hat ein gutes Verhältnis zu seinem Vater. Die Mutter verstarb vor zwei Jahren. Der Beschwerdeführer hat vier Onkel in Kabul. Aufgrund der schlechten Lage ging der Beschwerdeführer nicht zur Schule, sondern half dem Vater in der Landwirtschaft. Es wurde Getreide und Opium angebaut. Die Taliban beschuldigten den Vater des Beschwerdeführers, mit der Landwirtschaft die Regierung zu unterstützen. Würde der Vater die Felder den Taliban überlassen oder ihnen Geld zahlen, würde die Regierung ihn beschuldigen, die Taliban zu unterstützen.
Die Taliban sind in traditioneller weißer Kleidung gekommen, anfänglich waren sie freundlich. Bei weiteren Besuchen erkundigten sie sich, warum die Familie nicht auf sie höre. Die Taliban forderten den Beschwerdeführer auf nicht mehr auf den Feldern zu arbeiten. Sie drohten dem Beschwerdeführer, ihn mitzunehmen. In diesem Fall sollte der Beschwerdeführer auf der Seite der Taliban gegen die Regierung kämpfen. Sie gaben an eigene Orte für Kinder und Jugendliche zu haben. Sie lauerten dem Beschwerdeführer auf, um mit ihm zu sprechen. Der Vater versuchte seinen Sohn vor den Taliban zu schützen. Der Beschwerdeführer wurde bedrängt, weil er der älteste der Geschwister war. Nach seinem Weggang erzählte der Vater dem Beschwerdeführer telefonisch, dass auch ein Bruder des Beschwerdeführers fliehen musste, da er von den Taliban bedrängt wurde. Die Taliban haben sich auch nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt.
Die Onkel finanzierten die Flucht aus Afghanistan und da er das Geld nicht zurückzahlen kann, würden sie den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht unterstützen.
2 Länderfeststellungen zu Afghanistan - Auszug
KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert – eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:
improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten – gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).
Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).
ANDSF – afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte
Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF – Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).
Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA – Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP – Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).
High-profile Angriffe:
Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).
Hauptstadt Kabul
Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
(The Guardian 31.5.2017) [Anm.: man beachte, dass die Opferzahlen in dieser Grafik, publiziert am Tag des Anschlags, noch überhöht angegeben wurden]
Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).
Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten– den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten – kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).
Taliban
Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:
BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).
Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).
Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).
Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:
sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).Regierungsfeindliche Gruppierungen:
Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).
Taliban
Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:
BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).
Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal‘ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha’ al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).
Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).
Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:
sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Der IS-Zweig in Afghanistan – teilweise bekannt als IS Khorasan – ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).
Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:
NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).
Taliban und ihre Offensive
Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).
Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).
Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz – größtenteils unter Talibankontrolle – liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).
Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:
The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).
Laghman
Die Provinz Laghman liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh (Pajhwok o.D.f). Laghman grenzt an die Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan und Kapisa (Pajhwok 14.8.2016). Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf
452.922 geschätzt (CSO 2016).
Ein Teil der wirtschaftlich wichtigen Autobahn geht durch die Provinz Laghman, denn sie liegt strategisch günstig auf dem Weg nach Kabul (Pajhwok 14.8.2016). Ein Dutzend Aufbauprojekte wurden in der Provinz eingeleitet. Ihre Fertigstellung wird elementare Probleme lösen. Wohlfahrtsprojekte im Wert von 100 Millionen Afghanis wurden in den letzten Monaten initiiert - die meisten dieser Projekte sind bereits abgeschlossen; nebenbei laufen noch weitere 145 Projekte in der Provinzhauptstadt und anderen Distrikten (Pajhwok 12.9.2016).
Gewalt gegen Einzelpersonen 42
Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 719
Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 49
Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 42
Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt Andere Vorfälle Insgesamt 852
Im Zeitraum 1.9.2015 – 31.5.2016 wurden in der Provinz Laghman 852 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Sicherheitsoperationen in der Provinz Nangarhar sind eine Ursache für Unsicherheit in Laghman. Aus Nangarhar von den Sicherheitskräften vertriebene Aufständische sickern von Nangarhar nach Laghman ein, und stellen dort einen Unsicherheitsfaktor dar (Pajhwok 14.8.2016). Taliban und andere Aufständische operieren in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten in der Provinz und führen dort Angriffe aus (Pajhwok 2.8.2016; vgl. auch: Khaama Press 22.2.2016; Khaama Press 17.10.2016).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Kabul Tribune 7.12.2016; Pajhwok 14.8.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (Pajhwok 21.11.2016; Pajhwok 16.8.2016; Khaama Press 7.8.2016); manchmal wurden hochrangige Talibanführer dabei getötet (Khaama Press 22.11.2016). Luftangriffe werden durchgeführt (Khaama Press 22.11.2016; Khaama Press 21.11.2016).
Im Rahmen des Programms "Abrüstung von illegalen bewaffneten Gruppierungen" [Disarmament of Illegal Armed Groups (DIAG)] wurde eine Anzahl an Waffen den Beamten übergeben (Pajhwok 16.11.2016).
In Laghman befindet sich eine internationale Militärbase (Forward Operating Base Gamberi) (Reuters 10.2.2017; vgl. auch: Reuters 15.4.2016).
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und zu der familiären Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Sprachkenntnissen und seinen diesbezüglichen Angaben. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen ergeben sich aus den Erzählungen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise minderjährig und hat kaum Schulbildung genossen. Seine Erzählung wurde einfach und glaubhaft vorgebracht. Durch die Fluchtgeschichte zieht sich ein roter Faden.
Es war auch nachvollziehbar, dass die Familie von der Landwirtschaft lebt und Getreide und Opium anbaut. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Ernte von den Taliban beansprucht worden ist und die Familie aufgefordert wurde die Landwirtschaft nicht mehr zu betreiben. So hätten die Taliban das Land nutzen können. Die Taliban versuchten den Beschwerdeführer zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer hat auch übereinstimmend angegeben, dass die Flucht von den Onkeln bezahlt worden ist. Die Grundstücke der Onkeln befinden sich auch in der Provinz in der der Beschwerdeführer lebte.
Der Beschwerdeführervertreter erklärte, dass im vorliegenden Fall, die Taliban-Besuche mit der Erpressung von Ernteerträgen in Zusammenhang stehen. Deshalb sind die Taliban auch öfters gekommen.
In den UNHCR-Richtlinien wird festgehalten, dass in Afghanistan die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutierten Kinder, Jungen als auch Mädchen, um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan vom 08.06.2017 ergibt sich, dass die Taliban in fast allen Provinzen über Schattengouverneure und militärische Kommandanten verfügen (W177-1438412). Aus den Länderberichten ist eine hohe Anzahl von Angriffen durch die Taliban in Kabul ersichtlich. Dem Beschwerdeführer steht keine zumutbare interne Fluchtalternative zur Verfügung, da er an allen potenziellen Orten der Neuansiedlung von unzumutbaren Härten betroffen ist. Mittlerweile musste auch sein Bruder aus Angst vor Zwangsrekrutierung aus Afghanistan fliehen.
2.2 Zu den Länderfeststellungen
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Der Beschwerdeführer muss sein Fluchtvorbringen glaubhaft machen. Hierbei steht die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann hier einen persönlichen Eindruck erhalten und die Angaben als wahrscheinlich und damit mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmend beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer aus einfachen Verhältnissen stammt und kaum Schulbildung genossen hat. Die Erzählung war sehr einfach, trotzdem war ein roter Faden erkennbar.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aus Angst vor Zwangsrekrutierung Afghanistan verließ. Die Familie hat von der Landwirtschaft gelebt. Da die Familie sich dem Druck der Taliban nicht gebeugt hat, die Ernte den Taliban zu geben oder die Felder nicht mehr zu bewirtschaften. Deswegen versuchten die Taliban den Druck auf die Familie über den Beschwerdeführer aufzubauen. Sie drohten den Beschwerdeführer als ältesten Sohn zu rekrutieren. Mittlerweile musste auch sein Bruder auch aus Afghanistan fliehen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte keine Widersprüche erkennen und hält das Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig. Der Beschwerdeführer ist aus politischen Gründen aus Afghanistan geflohen. Für den Beschwerdeführer besteht die reale Gefahr durch die Taliban zwangsrekrutiert zu werden, da seine Familie sich gegen die Taliban auflehnt. Der Staat kann den Beschwerdeführer vor der Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht schützen.
Aus seinem Vorbringen und den internationalen Länderberichten ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für eine besonders individuelle Verfolgung dieses Beschwerdeführers. Es ist daher ein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar. Die glaubhaft vorgebrachte Bedrohung beruht auf staatlich zumindest geduldeter Verfolgung.
Da der Beschwerde gegen Spruchteil I. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchteil III. pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung, politischer Charakter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W177.2129275.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018