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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;Norm
FinStrG §39;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der N GmbH & Co KG in B, vertreten durch die Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 15. November 1999, Jv 2428-33/99, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin brachte am 13. November 1996 beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz eine Klage gegen Dietmar K. ein. Auf der Klagsschrift wurde ein Freistempelabdruck mit einem Betrag von S 291,-- angebracht. Weiters wurde ein Blatt Papier, auf dem ein Freistempelabdruck im Betrag von S 2.619,-- angebracht war, auf die Klagsschrift aufgeklebt.
Nach einer erfolglosen Zahlungsaufforderung wurde der Beschwerdeführerin mit einem Zahlungsauftrag vom 19. Oktober 1999 eine (restliche) Pauschalgebühr von S 2.619,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von S 100,-- vorgeschrieben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem gegen diesen Zahlungsauftrag erhobenen Berichtigungsantrag nicht stattgegeben. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass Freistempelabdrucke auch dann ungültig seien, wenn sie auf einem unbeschriebenen Blatt Papier als Zwischenträger angebracht worden sind.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf bloß einmalige Entrichtung der Pauschalgebühr verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte
die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 18. Juli 1968, BGBl. Nr. 315, idF der Verordnung BGBl. Nr. 136/1985, über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur Entrichtung von Gerichtsgebühren, sind Freistempelabdrucke, soweit möglich, an der Stelle anzubringen, an der nach den Vorschriften der Gerichtskostenmarkenverordnung - GKMV 1985, BGBl. Nr. 535/1984, die Gerichtskostenmarken anzubringen wären. Nach Abs. 2 dieser Verordnungsstelle sind Freistempelabdrucke, die undeutlich oder nur zum Teil sichtbar sind, sowie Freistempelabdrucke, die auf Zwischenträgern angebracht sind, ungültig.
Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden: Im Beschwerdefall wurde nach der übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung der Streitparteien der Freistempelabdruck im Ausmaß von S 2.719,-- nicht auf der Klagsschrift selbst, sondern auf einem unbeschriebenen Blatt als Zwischenträger angebracht. Damit war aber dieser Freistempelabdruck im Ausmaß von S 2.719,-- nach dem klaren Wortlaut der angeführten Verordnungsstelle zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nicht geeignet.
Dem steht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht das hg Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl 90/16/0152, entgegen. Im Falle dieses Erkenntnisses war der Stempelabdruck verwischt und damit unleserlich geworden. In dem Erkenntnis brachte der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung zum Ausdruck, dass im Falle undeutlicher Freistempelabdrucke ein Beweis der Entrichtung der betreffenden Gebühren (insbesondere durch das Zählwerk der Maschine) zulässig sei. Demgegenüber wird in der zweiten Alternative des § 13 Abs 2 Freistempelverordnung, wonach Freistempelabdrucke, die auf Zwischenträgern angebracht sind, ungültig sind, ein völlig anderer Sachverhalt geregelt: Ein Sachbeweis, wonach der Freistempelabdruck nicht bereits zur Gebührenentrichtung verwendet worden ist, ist nicht vorstellbar. Wurde aber ein solcher Freistempelabdruck nicht zur Gebührenentrichtung verwendet, so ist im § 14 Abs 2 Freistempelverordnung ein bestimmtes Verfahren zur Anrechnung des nicht benötigten Abdruckes vorgesehen. Soweit also im zweiten Satzteil des § 13 Abs 2 Freistempelverordnung die Ungültigkeit solcher Freistempelabdrucke angeordnet ist, verfolgt die Verordnungsstelle den Zweck, eine missbräuchliche Verwendung von Freistempelabdrucken zu verhindern. Da die Wiederverwendung von Freistempelabdrucken für sich - anders als die Wiederverwendung von Stempelwertzeichen (vgl § 39 FinStrG) - nicht unter spezieller Strafdrohung gestellt ist, entspricht eine am Wortlaut der Verordnungsstelle orientierte Auslegung zweifellos dem Sinne der Bestimmung, die Verkürzung von Gerichtsgebühren im Bereich der eine Art Selbstbemessung darstellenden Entrichtung mit Hilfe von Freistempelabdrucken hintanzuhalten. Da von der Beschwerdeführerin gegen die angeführte Formvorschrift verstoßen worden ist, konnte die in Rede stehende Gerichtsgebühr nicht als entrichtet angesehen werden.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. Mai 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160461.X00Im RIS seit
21.12.2000