TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/5 I413 2172793-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2018
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Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2

Spruch

I413 2172793-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2017, Zl. 1003013608-150176799, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2017, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass die Lage für Christen sehr schwierig sei. Sie seien von einer Gruppe von 25 Männern umzingelt und ausgeraubt worden. Sie seien aufgefordert worden zu verschwinden. In Ägypten könne man als Christ unter keinen Umständen leben.

2. Mit Bescheid vom 20.09.2017, Zl. 1003013608-150176799, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zugleich erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 04.10.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Am 07.11.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, ledig, Staatsbürger von Ägypten und bekennt sich als Kopte zum christlichen Glauben. Er reiste legal in Österreich ein und hält sich seit 21.02.2014 im Bundesgebiet auf. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer besuchte 5 Jahre die Grundschule, 3 Jahre die Hauptschule, 3 Jahre das Gymnasium und studierte 7 Semester Medientechnik. Sein Lebensunterhalt wurde durch seine Eltern finanziert. Seine Eltern leben nach wie vor in Ägypten. Er hat täglich Kontakt mit seinen Eltern.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer abgesehen von seinem Zwillingsbruder über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Festgestellt werden auch die außerordentlichen Bemühungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner sozialen oder integrativen Verfestigung im Bundesgebiet. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und geht freiwilligen Tätigkeiten bei der Caritas nach.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung und keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Er hat Ägypten nicht verlassen, um sich dem Militärdienst zu entziehen.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten:

Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

Ägypten durchlebte im Zuge des sog "arabischen Frühlings" im Jahr 2011 eine Periode der politischen Instabilität, die nach massiven Protesten gegen die Regierung des gewählten Präsidenten Mursi durch das Militär am 03.07.2013 beendet wurde. Nach der Suspension der Verfassung trat am 18.01.2014 die neue Verfassung in Kraft, nach welcher Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat mit dem Islam als Staatsreligion, Arabisch als Amtssprache und den Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung ist. Seit Juni 2014 amtiert die Regierung des Präsidenten Abdel Al-Sisi zunächst ohne Parlament, seit 11.01.2016 wieder mit einem Abgeordnetenhaus. Seit 2011 ist die Sicherheitslage in Ägypten instabil. Die Kräfte des politischen Islam wurden durch den Sturz des Präsidenten Mursi geschwächt, dennoch bleiben religiöse Kräfte stark. Politische Auseinandersetzungen sind häufig mit Gewaltausbrüchen begleitet. Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben infolge verschiedentlicher Angriffe islamischer Terrornetzwerke, zB in der westlichen Wüste oder am Sinai beträchtlich. Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und der Gefahr von Entführungen. Infrastruktureinrichtungen zählen zu besonderen Zielen terroristischer Anschläge. Vereinzelt sind auch westliche Einrichtungen Ziele von Anschlägen. Besonders gefährdet ist die Halbinsel Sinai, wo es wiederholt zu schweren terroristischen Anschlägen auch durch die Terrororganisation ISIS gekommen ist und im nördlichen Teil der Ausnahmezustand verhängt wurde.

Die neue Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. In der Regel handeln Gerichte unparteilich, wobei vereinzelt politisch motivierten Urteilen vorkommen. Die Urteile werden in der Regel von der Regierung akzeptiert. Strafgerichte folgen westlichen Standards mit Unschuldsvermutung, detaillierter Information über die Anklagepunkte und dem Recht auf eine anwaltliche Vertretung und Verteidigung.

Ägypten verfügt über einen sehr ausgeprägten internen Sicherheitsapparat, welcher eine effektive Kontrolle der Bevölkerung durch die Regierung ermöglicht. In der Vergangenheit waren wichtige Aufgaben des Sicherheitsdienstes die Überwachung der Opposition und der Einsatz bei Demonstrationen. In den vergangenen Jahrzehnten herrschte die überwiegende Zeit der Ausnahmezustand, wodurch den Sicherheitsbehörden außerordentliche Befugnisse bei der Überwachung und der Inhaftierung, vornehmlich von Angehörigen der Moslembrüderschaft, eingeräumt wurden.

Dem Innenministerium und den Armeekräften werden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Gewalttätige Angriffe auf Demonstrationen und Tätlichkeiten gegenüber Demonstrationen durch Sicherheitskräfte sind durch Aktivisten und Blogger dokumentiert. Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist verboten. Es bestehen Berichte über die Anwendung von Folter oder Schlägen zur Erlangung von Geständnissen bei Verhaftungen. Schwerwiegende Fälle von Foltervorwürfen werden untersucht.

Die neue ägyptische Verfassung enthält einen Grundrechtekatalog.

Kopten, die etwa 10% der ägyptischen Gesellschaft ausmachen und in ihrer Eigenwahrnehmung keine Minderheit darstellen, sind Opfer vielfacher Diskriminierungen, die oft auch in Gewalt münden. Insbesondere während der Welle der Gewalt im August 2013, die seit Mai 2016 wieder aufflammte, wurden koptische Kirchen attackiert und Christen ermordet. Die Sicherheitskräfte griffen kaum zu ihrem Schutz ein. Im August 2016 verabschiedete das ägyptische Parlament ein einerseits lange erwartetes, andererseits hoch umstrittenes Gesetz über den Bau von Kirchen in Ägypten. Obwohl die Führungspersönlichkeiten der drei großen christlichen Kirchen dem Gesetz zugestimmt haben, lassen vage Formulierungen darin Raum für Diskriminierung in der Praxis; dem Kirchenbau sind weiterhin gesetzliche Hürden in den Weg gelegt (AA 15.12.2016).

Kopten sehen sich vielfach als Opfer von Diskriminierungen, die des Öfteren auch in Gewalt münden (AA 02.2017a).

Dem Beschwerdeführer drohen im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung und keine seine Existenz bedrohende Notlage in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten mit Stand 17.05.2017.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Gesundheitszustand, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich lässt sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen.

Die Identität des Beschwerdeführers ist durch den vorliegenden Reisepass geklärt.

Die Feststellungen zu seiner Ausbildung ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben. Glaubhaft erachtet der erkennende Richter auch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat bestritten. Ebenso erachtet der erkennende Richter die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Familiensituation in seinem Herkunftsstaat als glaubhaft. Aus seinen Angaben ergibt sich, dass der Zwillingbruder des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig ist. Seine Eltern halten sich nach wie vor in Ägypten auf.

Seine außerordentlichen Integrationsbemühungen belegte der Beschwerdeführer anhand von Bestätigungen freiwilliger Mitarbeiten, einer Vielzahl an Unterstützungserklärungen sowie ein Lehrveranstaltungszeugnis Deutsch Mittelstufe 4, Niveau B2/2.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer hatte vorgebracht, Ägypten aufgrund einer Verfolgung seiner Person wegen seines christlichen Glaubens verlassen zu haben. Er sei Verfolgung und Diskriminierung ausgesetzt gewesen.

Dieses Vorbringen wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als unglaubwürdig qualifiziert und festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer sich nicht in einer schlechteren Situation als die anderen Mitglieder der koptischen Minderheit befinden würde und dass von einer systematischen Verfolgung aller Kopten in Ägypten nicht ausgegangen werden könne. Diesem Befund des Bundesamtes muss vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer zugestimmt werden.

Der Beschwerdeführer versuchte, eine besondere Gefährdung seiner Person durch die Schilderung verschiedener Verfolgungshandlungen darzulegen. Mit seiner Schilderung vermochte er aber nicht zu überzeugen. In der Erstbefragung am 18.02.2015 hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er und sein Bruder in Alexandria von einer Gruppe Männer umzingelt und ausgeraubt worden seien. In Ägypten könne man als Christ unter keinen Umständen leben. Gegenüber dem Bundesamt wies er in der Einvernahme am 07.04.2017 darauf hin, dass er in der 3. Klasse Hauptschule geschlagen worden sei. Auch in Alexandria seien er und sein Bruder bedroht und erpresst worden. Sie seien mit Steinen beworfen worden und ein Auto hätte versucht auf ihr Auto aufzufahren. In der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 gab der Beschwerdeführer wiederum ganz allgemein an als Christ diskriminiert zu werden. Er schilderte ganz allgemeine Bedrohungssituationen Christen gegenüber. Eine besondere, seine Person betreffende Bedrohung im Herkunftsstaat machte er nicht geltend.

Die vollkommen allgemein gehalten, vagen und unsubstantiierten Angaben zum Fluchtmotiv des Beschwerdeführers ("Weil ich Christ bin und mein Religionsbekenntnis hat mir große Probleme gemacht. Durch meinen Namen wissen alle, dass ich Christ bin, deshalb wurde ich verfolgt. Ich weiß nicht, ob dies jedem Christen in Ägypten passiert. Ich erzähle aus meiner Erfahrung. Ich habe in El Arish gelebt. Ab dem Jahr 2011 haben die Probleme begonnen. Ich habe viele Freunde und Bekannte verloren, weil sie von fanatischen Gruppen ermordet wurden. Einer von ihnen hieß XXXX. Unser Priester XXXX, auch bekannt als XXXX, wurde auch ermordet. Ein zweiter Pfarrer mit dem Namen XXXX war bekannt als XXXX, wurde auch ermordet. Zwei von ihnen sind Familienfreunde, XXXX war unser Pfarrer. Nach diesen Ereignissen habe ich Angst um mein Leben bekommen. Insbesondere, weil mein Vater eine sehr bekannte Persönlichkeit ist, genauso wie ich und mein Bruder, da wir Zwillinge sind, meine Mutter war ebenfalls bekannt. Manche unserer muslimischen Nachbarn haben uns mitgeteilt, dass wir El Arish verlassen sollen, sonst werden wir getötet. Danach haben wir eine andere Stadt gesucht, wo wir nicht bekannt waren, wodurch wir eine kurzfristige Sicherheit suchen konnten. Das war keine richtige Lösung für das Problem. Denn ich bleibe Christ und auch mein Name wird XXXX bleiben aber kurzfristig war das eine Lösung. Danach sind wir nach Alexandria umgezogen. Das ist, was in El Arish passiert ist. Natürlich ist es nicht nur das, was ich persönlich erlebt habe, sondern auch, was ich über Bekannte und Freunde der Familie mitbekommen habe, nämlich das Gefühl der Unsicherheit und der Angst getötet zu werden.") waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätten, sein Heimatland zu verlassen.

Dies zeigt sich auch sehr deutlich daran, dass seine Schilderungen vor der belangten Behörde trotz konkretem Nachfragen wenig Substrat aufweisen ("F: Als Sie in Alexandria gelebt haben, hat sich dort etwas Ähnliches ereignet wie in El Arish oder war es von heute auf morgen besser? A: Dort hat uns niemand gekannt, daher konnte uns dort niemand verfolgen. Leider hat dies nicht so lange funktioniert, da man auch viele Dinge machen muss. Es fiel auf, dass ich XXXX heiße und Christ bin, so war dies keine langfristige Lösung." bzw. "F: Gab es auch in Alexandria oder in anderen Städten Probleme irgendeiner Art? A: Ich spreche nur von den Städten, an denen ich versucht habe zu leben. Das war einerseits Asiut. Aufgrund meines bekannten Vaters wusste jedoch jeder, dass wir Christen sind. Man hat uns Steine nachgeworfen und wir sind in unsere Wohnung geflüchtet, wo wir eine gewisse Sicherheit hatten. In Alexandria haben wir dann am Goethe Institut Kurse besucht. Zu diesem Zweck mussten wir uns bei Behörden ausweisen. Aufgrund der in unseren Ausweisen vermerkten Religion ist hervorgekommen, dass wir Christen sind. Es ist dann auch zu einem Vorfall gekommen. Wir wurden auf der Straße mit dem Taschenmesser bedroht und mussten 50 ägyptische Pfund bezahlen, damit sie uns laufen ließen." bzw. "F: Wie sahen diese Menschen aus? A: Einer von ihnen hatte eine sehr dunkle Haut, sein Name war XXXX. Die zweite Person hieß XXXX. Natürlich habe ich ihre Ausweise nicht verlangt, aber sie haben diese Namen benutzt, als diese miteinander gesprochen haben." F: War das untertags oder in der Nacht? A: Ich kann mich nicht genau erinnern. Es war nicht komplett dunkel. Es war gegen Abend kurz vor Sonnenuntergang. Natürlich haben diese auch nicht unsere Ausweise verlangt. Wir waren spazieren mit XXXX. Er wurde von den beiden Angreifern über unsere Namen befragt. Als er diese mitteilte antwortete einer der beiden Angreifer: "Ich habe dir schon oft gesagt, dass du nicht mit ihnen spazieren gehen sollst". Er meinte damit mich und meinen Bruder. F:

Weshalb glauben Sie, dass diese Bedrohung aufgrund der Religion erfolgte und nicht aufgrund Ihrer Person? A: Ich habe die Situation zu beruhigen versucht und XXXX hat nur uns dann mitgeteilt, dass wir nicht in diesem Gebiet sein sollten. Das beweist den Unterschied zwischen uns und Omar."). Der Beschwerdeführer vermochte trotz mehrfachem Nachfragen durch den Richter in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 sein Fluchtvorbringen in keinem derartigen Detaillierungsgrad schildern, sodass von keinem Realgeschehen auszugehen ist. Der Beschwerdeführer vermittelte in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 den persönlichen Eindruck Eindruck, nicht tatsächlich Erlebtes, sondern Einstudiertes zu berichten, sodass das diesbezügliche Vorbringen nicht glaubhaft erscheint. Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch Zweifel daran, dass religiöse Gründe überhaupt eine Rolle für den Beschwerdeführer bei seiner Entscheidung, Ägypten zu verlassen, gespielt haben, weil der Beschwerdeführer sich in der mündlichen Verhandlung ganz offen von der koptisch-orthodoxen Kirche in Österreich distanziert, mit der Begründung, deren Gläubige seien nicht komplett integriert. Dies ist eine reichlich seltsame Begründung dafür, nicht an die Glaubensgemeinschaft in Österreich Anschluss gefunden zu haben, wo doch der Beschwerdeführer gerade wegen der Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft Ägypten verlassen zu haben vermeint. Vor dem Hintergrund des zentralen Fluchtgrundes des Beschwerdeführers – seiner religiösen Verfolgung als koptischer Christ in Ägypten – wäre anzunehmen gewesen, dass er in Österreich die bestehende Religionsfreiheit nutzt, um gefahrlos seinen Glauben im Rahmen der koptisch-orthodoxen Kirche in Österreich zu praktizieren. Stattdessen hat sich der Beschwerdeführer einer evangelikalen Freikirche in Österreich angeschlossen und lehnt offensichtlich – dies war der Eindruck des erkennenden Richters vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – die Glaubensgemeinschaft des koptisch-orthodoxen Christentums ab, was zeigt, dass das zentrale Fluchtvorbringen einer religiösen Verfolgung in keiner Weise glaubhaft ist. Verstärkt wird diese Würdigung dadurch, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erörterung der Lage der Kopten in Ägypten in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 mitteilte, dass diese Feststellungen Christen nur allgemein träfen und nichts mit ihm persönlich und seinem Problem zu tun hätten, womit er somit selbst zugibt, nicht von den in den erörterten Dokumenten und Berichten thematisierten Schwierigkeiten und Probleme koptischer Christen betroffen zu sein.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Ägypten nicht verlassen hat, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017, wonach er noch keinen Einberufungsbefehl bzw einen Aufschub erhalten hat. Daraus ist ersichtlich, dass das Verlassen des Herkunftsstaats nicht mit dem Einberufungsbefehl bzw dem Wehrdienst zu tun hat und auch keine Wehrdienstverweigerung – sie bedingt einen Einberufungsbefehl oder Wehrdienst – glaubhaft vorliegt.

Bei den Bedrohungen, die sich in Alexandria zugetragen haben (Erpressung von Geld) handelt es sich um eine Bedrohung durch Dritte, die keine ernstliche Gefahr einer Verfolgung aus religiösen, rassischen, nationalen oder politischen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe glaubhaft zu machen vermag. In gegenständlichem Fall ist der ägyptische Staat nämlich durchaus gewillt und in der Lage rechtlichen Schutz zu gewähren. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Schutz bei den örtlichen Behörden gesucht hat, antwortete er jedoch mit Nein. Es wäre an ihm gelegen diese Erpressungsversuche zur Anzeige zu bringen. Darüber hinaus stehen diese Übergriffe nicht mit seiner Religion in Zusammenhang. Laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 wollte der Anrufer nämlich Geld haben, weil sie angeblich gemeinsam Haschisch geraucht hätten. Auch die anderen Vorfälle von angeblichen Bedrohungen, die der Beschwerdeführer schildert, fehlt es an jedem Bezug zu seiner Religion oder zu einem Verhalten, das als Diskriminierung aufgrund der Religion gewertet werden könnte. Sie können somit nicht mit seinem religiösen Bekenntnis in Zusammenhang gebracht werden. Alleine dass jemand mit Steinen beworfen wird oder dass einem ein Auto auffährt, lässt nicht den Schluss zu, dass er aufgrund seiner Religion verfolgt wird. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass solche Vorfälle deshalb passiert sind, weil der Angreifer den Beschwerdeführer aufgrund seiner Religion als koptischer Christ angreifen wollte. Somit war die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.

2.4. Zur Lage in Ägypten:

Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat vor mit der Ladung zu seiner mündlichen Verhandlung vom 07.11.2017 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Hiezu nahm er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 Stellung. Darüber hinaus erörterte das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 unter Zugrundelegung weiterer Quellen, des Berichts des US Commission on International Religious Freedom betreffend Ägypten 2017, des ACCORD Themendossiers Lage der Kopten Bericht 09.05.2016 und der ACCORD Anfragebeantwortung Lage von koptischen Christen vom 14.08.2015 eingehend die Lage der koptischen Christen. Der Beschwerdeführer gab hierzu eine Stellungnahme dahin ab, dass ihm das ägyptische Volk Leid tue und der dem zustimme, was dort festgestellt worden sei. Die Feststellungen würden Christen nur allgemein treffen und nicht ihn persönlich und sein Problem.

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Die Feststellung zur Lage koptischer Christen in Ägypten stützen sich auf folgenden Quellen:

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AA – Auswärtiges Amt (15.12.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1483948426_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-dezember-2016-15-12-2016.pdf, Zugriff 26.04.2017

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AA - Auswärtiges Amt (02.2017a): Ägypten – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 27.04.2017

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US Commission on International Religious Freedom betreffend Ägypten 2017

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ACCORD Themendossier Lage der Kopten Bericht 09.05.2016 und

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ACCORD Anfragebeantwortung Lage von koptischen Christen vom 14.08.2015

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Sie wurden auch durch den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2017 nicht in Zweifel gezogen, sondern bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im gegenständlichen Fall liegt eine Gefährdung bzw Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat iSd GFK nicht vor. Der Beschwerdeführer vermochte keine ernstliche, ihn betreffende Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen oder aus anderen Gründen glaubhaft machen, wie oben in der Beweiswürdigung (II.2.3.) bereits ausgeführt.

Soweit der Beschwerdeführer als Fluchtgrund anführte, dass er als koptischer Christ aufgrund seiner Religion fliehen habe müssen, ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK plausibel darzulegen. Er führte zunächst Gründe an, die Schwierigkeiten als koptischer Christ in der mehrheitlich muslimischen ägyptischen Bevölkerung aufzeigen, ohne aber dass hierdurch eine persönliche Betroffenheit behauptet wird. Bloß missliche Umstände, die alle koptischen Christen gleichermaßen betreffen, vermögen keine ernstliche Gefahr einer Verfolgung aus religiösen Gründen aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer Vorfälle von Bedrohungen angibt (Erpressung, Bewerfen mit Steinen, Auffahren auf das Auto), fehlt es diesen Vorfällen an jeder Verbindung zum christlichen Glauben. Es gibt in den Schilderungen keinen Hinweis darauf, dass diese Vorfälle aufgrund des Glaubens passierten. Es liegen folglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführer als koptische Christen allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit in Ägypten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. Die Lage der koptischen Christen in einigen Teilen Ägyptens ist zwar prekär, jedoch kann dies nicht auf alle Teile des Landes umgelegt werden. Zudem leben die Eltern des Beschwerdeführers, ebenfalls koptische Christen, immer noch in Ägypten und sind laut Aussage der Beschwerdeführer keiner Bedrohung ausgesetzt. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass in Ägypten keine allgemein schlechten oder bürgerkriegsähnliche Verhältnisse herrschen und auch keine zusätzliche, über allgemeine Unbilligkeiten im Herkunftsstaat hinausgehende Gefährdung des Beschwerdeführers in Ägypten gegeben ist, sodass auch aus diesem Grund der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und damit auch die Beschwerde in diesem Punkt nicht berechtigt ist.

Bei den Bedrohungen, die sich in Alexandria zugetragen haben (Erpressung von Geld) handelt es sich zudem um eine Bedrohung durch Dritte. Diese Art der Bedrohung durch Dritte stellt jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar (vgl VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Erpressung ist als strafrechtlich relevantes Delikt durch den ägyptischen Staat geahndet, weshalb der Beschwerdeführer diesen Vorfall den Organen des schutzwilligen und schutzfähigen Staates Ägypten anzeigen hätte könne, wodurch er rechtlichen Schutz erhalten hätte. Damit fehlt es dieser Privatverfolgung an jeglicher Asylrelevanz.

Ebenso wird der Beschwerdeführer nicht in Ägypten verfolgt, weil er Wehrdienstverweigerer ist. Wie bereits in der Beweiswürdigung (II.2.3.) dargelegt, ist der Beschwerdeführer nicht aus Gründen der Wehrdienstverweigerung aus Ägypten ausgereist. Selbst bei Wahrunterstellung wäre jedoch keine Asylrelevanz gegeben, weil die Furcht wegen Desertion oder Wehrdienstverweigerung bestraft zu werden, nur dann asylrelevant sein kann, wenn Umstände hinzutreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Einberufung oder die unterschiedliche Behandlung während des Militärdienstes aus einem der in der GFK genannten Gründe erfolgt sei oder dass dem Beschwerdeführer aus solchen Gründen eine strengere Bestrafung wegen der Verweigerung des Wehrdienstes oder Desertion drohe als anderen Staatsangehörigen (vgl VwGH 30.04.1999, 95/21/0831). Zudem kann die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung ua dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124). Hierfür liegen im gegebenen Fall aber keine Hinweise vor, weshalb auch bei Wahrunterstellung der Fluchtgründe der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG abzuweisen gewesen wäre. Mangels Vorliegens eines Einberufungsbefehls, fehlt es aber bereits an jeglichem Anhaltspunkt einer Wehrdienstverweigerung.

Mangels eines asylrelevanten Fluchtvorbringens im Sinne des GFK war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 3 Abs 1 AsylG abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Es sind die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft etc) und die vom EGMR mehrfach betonte Exzeptionalität der Umstände vom Beschwerdeführer darzulegen (vgl in diesem Sinn zB VwGH 17.12.2009, 2009/22/0002, 17.09.2008, 2008/22/0380 mwN). Exzeptionelle Umstände können zB vorliegen, wenn der Asylwerber aufgrund der Zerstörung seines Hauses keine Wohnmöglichkeit und seine Frau zudem gerade entbunden hat (vgl VwGH 24.05.2005, 2004/01/0554).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Ägypten keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Er weist eine gute Schuldbildung auf und hat studiert, auch wenn er bis jetzt keinen Abschluss gemacht hat. Es sollte dem Beschwerdeführer – wenn anfangs auch nur mit Hilfe seiner Eltern – möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Seine beiden Eltern leben nach wie vor in Ägypten, sodass er bei seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Abschiebung nach Ägypten in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Ägypten besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände und auch jegliches Vorbringen hierzu.

Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der 6. oder 13. ZPEMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Ägypten oder den ergänzenden Berichten der US Commission on International Religious Freedom oder des ACCORD, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer und seines christlich-koptischen Glaubens ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

3.3.2.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III., erster Teil des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III., zweiter und dritter Teil des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs 2 Z 2 FPG gestützt.

In Weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Im Lichte des Art 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 21.02.2014 rund vier Jahre gedauert hat, (vgl dazu EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Zunächst hielt sich der Beschwerdeführer legal aufgrund eines Visums in Österreich auf. Als dieses auslief und ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen wurde, stellte der Beschwerdeführer am 16.02.2017 einen Asylantrag. Seit dem hält sich der Beschwerdeführer lediglich auf Grundlage des letztlich unbegründeten Asylantrages in Österreich auf. Spätestens mit der negativen Entscheidung durch die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.09.2017 musste dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt im Bundesgebiet bewusst sein und wird sein danach entstandenes Privat- und Familienleben geschmälert. Das Vorliegen eines geschützten Familienlebens iSd Art 8 EMRK ist – wie der Beschwerdeführer selbst angibt – nicht gegeben.

Der Beschwerdeführer zeigt während seines fast vierjährigen Aufenthaltes außerordentliche Integrationsbemühungen. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers, seine gute Integration in seiner sozialen Umgebung (einschließlich seines kirchlichen, sozialen und beruflichen Engagements) in Österreich bilden positive Aspekte des Privatlebens, welche zwar für sich genommen die Unzulässigkeit der Ausweisung nicht bewirken könnten (schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer), aber zu Gunsten des Beschwerdeführers mit zu berücksichtigen waren. In Anbetracht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers aber zu relativieren. Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720).

Es kann aber nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Ägypten ausgegangen werden. So wuchs er in Ägypten auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Feber 2014, weshalb von seiner Hauptsozialisierung in Ägypten auszugehen ist. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Gebräuchen und Eigenheiten der ägyptischen Kultur vertraut. Von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers kann daher nicht ausgegangen werden, zumal er auch noch täglich Kontakt zu seinen in Ägypten lebenden Eltern hat.

Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist vermag seinem persönlichen Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet ebenfalls keine positive Gewichtung verleihen (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre unrechtmäßige Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl dazu auch VfSlg 19.086/2010, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des VwGH Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")

Den – nicht gewichtigen – persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das – gewichtige – öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Abschiebung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Mit der Entscheidung über die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.1.4. Zur Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, individuelle Gefährdung, Interessenabwägung,
mangelnde Asylrelevanz, Minderheitenzugehörigkeit, non refoulement,
öffentliches Interesse, persönlicher Eindruck, Religion,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2172793.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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