TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/6 I411 2114253-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §8a

Spruch

I411 2114251-1/11.E

I411 2114253-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX StA. NIGERIA, vertreten durch XXXX, diese wiederum vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen die Bescheide des BFA, Regionaldirektion Burgenland vom 24.08.2015, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2018,

A) zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der jeweils erste Satz der Spruchpunkte III. beider Bescheide zu lauten hat:

"Eine 'Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt."

B) beschlossen:

Die Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshelfers werden als unzulässig zurückgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX stellte am 24.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie damit begründete, dass sie nach dem Tod ihrer Mutter bei einer Freundin von dieser untergekommen sei. Der Ehemann der Freundin habe sie aufgefordert mit ihr zu schlafen. Das habe sie verweigert und sie habe das Haus verlassen müssen.

2. Vor der belangten Behörde gab sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 07.05.2015 an, dass sie mit ihrem Bruder zusammenlebte, bis dieser im Dezember 2013 einen Unfall hatte und verstarb. Danach habe es niemanden gegeben, der sich um sie gekümmert habe. Darum habe sie Nigeria verlassen.

2. Für ihre am XXXX geborene Tochter XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) stellte sie am 02.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

3. Mit den Bescheiden vom 24.08.2015, Zl. XXXX wies die belangte Behörde die Anträge der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen die beiden Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.09.2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am 08.09.2015). Die Bescheide wurden vollinhaltlich bekämpft und zudem Anträge auf Beigebung eines Verfahrenshelfers für beide Beschwerdeführerinnen gestellt.

5. Die Beschwerden und Bezug habende Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurden diese Rechtssachen der Gerichtsabteilung I411 neu zugewiesen. Die beiden Verfahren mit den GZ I411 2114251-1 und I411 2114253-1 werden aufgrund von Annexität unter einem behandelt.

6. Mit Eingaben vom 24.05.2017 und 19.09.2017 wurden Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse sowie die Geburtsurkunde der Zweitbeschwerdeführerin ergänzend vorgelegt.

7. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in den gegenständlichen Rechtssachen am 16.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch durchgeführt, zu der die beiden Beschwerdeführerinnen sowie die Rechtsvertreterin persönlich erschienen sind. Die belangte Behörde kündigte ihr Fernbleiben bereits im Vorfeld an. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde übermittelt.

8. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde von der Erstbeschwerdeführerin erstmals vorgebracht, dass sie in Libyen als Prostituierte arbeiten hätte müssen. Von der Rechtsvertreterin wurde auf § 20 AsylG verwiesen, da ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin vorliegen könnte. In der Verhandlung wurde der Taufschein der Zweitbeschwerdeführerin sowie ein Unterstützungsschreiben des Pfarrers XXXX vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die volljährige Erstbeschwerdeführerin ist ledig, Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Ihre Identität steht nicht fest.

Die Erstbeschwerdeführerin hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer ihres Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Der Erstbeschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts im Bundesgebiet eine Karte für Geduldete ausgestellt.

Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin reiste ohne gültigem Reisedokument aus Nigeria über Libyen und Italien nach Österreich. Sie hält sich seit (mindestens) 24.08.2014 in Österreich auf.

Die Familie der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. In Österreich lebt sie mit ihrer am 13.05.2015 geborenen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin. Ansonsten verfügt die Erstbeschwerdeführerin über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen in Österreich.

Die Erstbeschwerdeführer besuchte 6 Jahre lang die Schule und lebte anschließend bei ihrem Bruder bzw. bei der Tante und deren Mann. Aufgrund ihrer Volljährigkeit und dass sie gesund ist, ist die Erstbeschwerdeführerin erwerbsfähig und hat eine Chance auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Die Erstbeschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.

Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung und lebt mit der Zweitbeschwerdeführerin in einer Asylunterkunft in XXXX. Die Erstbeschwerdeführerin ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Die Erstbeschwerdeführerin hat an zwei Deutschkursen (Niveau A1) der Burgenländischen Volkshochschulen teilgenommen, allerdings keine Prüfung abgelegt. Sie war in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgehend auf die zur Verfügung gestellte Dolmetscherin angewiesen. Eine Verständigung auf Deutsch war nicht möglich.

Die Erstbeschwerdeführerin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es ist der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Die Erstbeschwerdeführerin wird im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

In den angefochtenen Bescheiden wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 2015 vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bzw. mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Beschwerdeführerinnen das aktuelle Länderinformationsblatt mit Stand 07.08.2017 zur Kenntnis gebracht und die Lage in Nigeria auch in der mündlichen Verhandlung am 16.01.2018 erörtert.

Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.

In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.

Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.

Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.

In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.

Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.

Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.

Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.

Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.

Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.

(Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel

Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich haupt-sächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016).

Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach ei-genen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschen-handels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016).

Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheits-zentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016).

Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag.

Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes – und dort vor allem in den Städten – werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016).

Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungs-freiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b).

Eine Auswahl spezifischer Organisationen:

• African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin

City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d.a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).

• The Women’s Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-(0) 8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women’s Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).

• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA),

19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:

08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).

• Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.:

+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples’ Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).

Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 07.08.2017.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerinnen:

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit, der Herkunft, der Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde (Protokoll vom 07.05.2015) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Für die Zweitbeschwerdeführerin wurde zudem ein Taufschein vorgelegt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person aufgekommen. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich außer ihrer minderjährigen Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde und dem erkennenden Richter.

Da die Erstbeschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Die Personalien der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde, ausgestellt vom Standesamt Oberwart.

Dass die Erstbeschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt in Österreich über einen Aufenthaltstitel oder eine Karte für Geduldete verfügte, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 30.01.2018.

Die Feststellungen zum gegenwärtigen Wohnsitz und dem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 30.01.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

Dass die Erstbeschwerdeführerin sich in Österreich weder sprachlich, sozial noch kulturell oder beruflich verfestigt hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und daraus, dass sie keinerlei Bestätigungen über Sprachprüfungen oder Mitgliedschaften vorgelegt hat. Eine Nachweis über besuchte Deutschkurse bestätigen nicht das Ablegen einer Prüfung und konnte sich der erkennende Richter von den nicht vorhandenen Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen.

2.3. Zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung einen ganz anderen Fluchtgrund angab, als in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde. Zunächst gab sie an, nach dem Tod der Mutter bei einer Freundin aufgenommen worden zu sein und vom Mann der Frau aufgefordert worden sei, mit ihm zu schlafen. Sie habe sich geweigert und daher habe sie das Haus verlassen müssen. In der niederschriftlichen Einvernahme gab sie zu Protokoll, mit ihrem Bruder gelebt zu haben, bis dieser bei einem Verkehrsunfall ums Leben kam. Danach habe es niemanden gegeben, der sie unterstützt habe. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Geschichten gab sie dann an, es sei so gewesen, wie sie es in der Erstbefragung geschildert habe. Vor dem Bundesverwaltungsgericht schließlich gab sein an, in Nigeria einen Mann kennengelernt zu haben, der sie nach Libyen gebracht habe und von einem weiteren Kontaktmann sei sie nach Tripolis gebracht worden. Dort habe man sie zur Prostitution gezwungen. Bei der Beantwortung der Frage nach der Fluchtroute gab sie immer wieder widersprüchliche Reisewege bzw. Begleitungen an, in Gesamtschau ergab sich keine stimmige Schilderung der Ausreise aus Nigeria bis sie letztlich in Tripolis ankam. So gab sie sowohl in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch vor der belangten Behörde an, Nigeria im August 2014 verlassen zu haben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie jedoch an, ihren Herkunftsstaat bereits im Jänner 2014 verlassen zu haben. Auch zur weiteren Reise in Europa gab sie widersprüchlich an, dass in Italien eine Frau ihre Zugfahrt nach Österreich organisiert habe, in der mündlichen Verhandlung aber schilderte sie, dass ihre ein Mann das Zugticket gegeben habe. Auch betreffend ihre Schwangerschaft gab sie in der Erstbefragung noch an, nicht schwanger zu sein. Vor dem Bundesveraltungsgericht erzählte sie, bereits in Libyen gemerkt zu haben, dass sie schwanger ist. Gefragt nach dem Kindsvater brachte sie vor der belangten Behörde noch vor, dass er ein Freund sei, mit dem sie von Nigeria aus über Libyen nach Europa reisen wollte. In der mündlichen Verhandlung gab sie wörtlich an: "Ich habe den Vater meiner Tochter in Libyen kennengelernt. Er kam immer wieder an den Platz wo ich gearbeitet habe."

Zum Vorbringen, Opfer von Menschenhandel und zur Prostitution gezwungen geworden zu sein, wird festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin zu all dem weder in der Erst- und niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerde etwas vorbrachte. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2018 brachte sie diesbezügliches vor. In diesem Zusammenhang gilt das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot, wonach neue Tatsachen und Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen in der Beschwerde vorgebracht werden dürfen. Das Vorbringen wurde erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt. Zudem wurde auf § 20 AsylG verwiesen, da aufgrund des Vorbringens der Zwangsprostitution und Menschenhandels der Verdacht auf einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung bestehe. Gemäß Abs 2 leg. cit. gilt für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Abs 1 leg. cit., wonach der Asylwerber von einem Organwalter des selben Geschlechtes einzuvernehmen ist, nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Somit greift § 20 AsylG im gegenständlichen Fall nicht, dies auch schon aus dem Grund, dass das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ohnehin unter das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG fällt.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass bereits die belangte Behörde das Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig einstufte. Diese Beurteilung wird durch die ebenso widersprüchliche und nicht stringente Nacherzählung vor dem Bundesveraltungsgericht bekräftigt und kommt der erkennende Richter zum Schluss, dass es sich um eine konstruierte Fluchtgeschichte handelt und die Erstbeschwerdeführerin letztlich aus wirtschaftlichen Gründen Nigeria verlassen hat. Zudem gibt sie selbst mehrfach an, dass sie bei Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt sein wird und dies auch für ihre minderjährige Tochter zutrifft (AS 9, 35; "Meine Tochter hat keine eigenen Fluchtgründe und hätte sie in Nigeria nichts zu befürchten", AS 47).

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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