TE OGH 2017/12/20 8Ob148/17y

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Insolvenzsache des Schuldners A***** S*****, vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in Wels, über den Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Juni 2017, GZ 47 R 101/17a-61, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 4. Jänner 2017, GZ 11 S 3/17b-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Revisionsrekurses ist eine Entscheidung des Rekursgerichts, mit dem der Beschluss des Erstgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollinhaltlich bestätigt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Auch im Insolvenzverfahren gelten die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO (RIS-Justiz RS0044101; zuletzt 8 Ob 31/17t), sodass gegen den bestätigenden Beschluss des Rekursgerichts der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 252 IO absolut unzulässig ist. Das Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

;Gruppe: Konkursrecht,Ausgleichsrecht;Zivilverfahrensrecht;

Textnummer

E120635

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00148.17Y.1220.000

Im RIS seit

25.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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