Entscheidungsdatum
18.07.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §11 Abs1Text
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert über die Beschwerde der Frau L. M. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 09.03.2017, Zl. SH/2017/1377520-001, in einer Angelegenheit des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.07.2017, den
BESCHLUSS
gekürzte Ausfertigung
gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
gefasst:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Begründung
1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 09.03.2017, wurden die zuletzt mit Bescheid vom 26.08.2016 Zl. MA 40-SH/2016/00727881-001, zuerkannten Leistung ab 1.4.2017 neu bemessen.
Zur Begründung führt die belangte Behörde aus, das Ermittlungsverfahren habe laufend wiederkehrende, als anrechenbares Einkommen zu wertende, Zahlungseingänge auf das Konto der Beschwerdeführerin ergebe. Dieses Einkommen habe eine Neubemessung erforderlich gemacht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin vorbringt, es handle sich um kein Einkommen sondern nur um Durchgansposten, nämlich um Zahlungen des Sohnes der Beschwerdeführerin für eine von der Beschwerdeführerin angemietete, aber von ihrem Sohn genutzte Wohnung.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, zur Beschwerde jedoch keine Stellungnahme erstattet.
2. In der Angelegenheit fand am 18.07.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge J. Ju. einvernommen wurden. Die belangte Behörde entsendete keinen Vertreter zur mündlichen Verhandlung.
3. Die Beschwerde ist begründet.
Das Beweisverfahren hat aufgrund der glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes und der vorgelegten Urkunden ergeben, dass die von der belangten Behörde als anrechenbares Einkommen gewerteten Zahlungseingänge am Konto der Beschwerdeführerin, Überweisungen ihres Sohnes zur Bedeckung der Miete für die von ihm bewohnte Wohnung waren.
Darüber hinaus wären freiwillige Leistungen die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtungen erbrachten werden, soweit sie nicht ein Ausmaß oder eine Dauer erreichen, dass keine Leistungen nach dem WMG mehr erforderlichen wären, gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 WMG von der Anrechnung von Einkommen ausgenommen.
4. Da binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Verhandlungsschrift (§ 29 Abs. 2a VwGVG) eine Ausfertigung des Erkenntnisses nicht beantragt wurde, erfolgte die Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG in gekürzter Form.
5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
6. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist damit gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Mindestsicherung; Einkommensbegriff; Anrechnung von Einkommen; Zurückverweisung; gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.003.5883.2017Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018