TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/31 VGW-151/032/9493/2017

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG §24 Abs1
NAG §24 Abs2
NAG §24 Abs3
NAG §24 Abs4
NAG §63
NAG §64

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pühringer über die Beschwerde des B. Ba. (geb.: 1989, StA: Mongolei) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Mai 2017, Zl. MA35-9/3009909-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG iVm § 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung – NAG-DV, abgewiesen wurde, nach mündlicher Verhandlung am 16. Jänner 2018 und am 30. Jänner 2018, den

BESCHLUSS

gefasst:

I. Der in der mündlichen Verhandlung am 16. Jänner 2018 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler wird gemäß § 24 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017, als unzulässig zurückgewiesen.

sowie

IM NAMEN DER REPUBLIK

zu Recht erkannt:

II. Gemäß § 64 Abs. 1 und 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

III. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung unzulässig.

Entscheidungsgründe

I.       Verfahrensgang

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" gemäß § 64 Abs. 3 NAG abgewiesen, weil der Beschwerdeführer den erforderlichen Studienerfolg nicht erbracht habe.

2.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitige und zulässige – Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, "den gegenständlichen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben und meinen Aufenthaltstitel zu verlängern".

3.       Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt der Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

4.       Das Verwaltungsgericht Wien führte am 16. Jänner 2018 und am 30. Jänner 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer erschien und beantragte, nunmehr eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler zu erteilen; unter einem legte er weitere Unterlagen vor.

II.      Sachverhalt

1.       Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

Der am ... 1989 geborene Beschwerdeführer ist mongolischer Staatsbürger.

Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende mit Gültigkeitsdatum vom 4. Mai 2016 bis 4. Mai 2017 erteilt. Am 27. April 2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Verlängerungsantrag seiner Aufenthaltsbewilligung für Studierende.

Der Beschwerdeführer war vom 2. April 2014 bis zum 28. Februar 2017 an der Technischen Universität Wien als außerordentlicher Studierender des Vorstudienlehrgangs inskribiert. Am 20. Februar 2017 hat er die Ergänzungsprüfung aus Deutsch für die Zulassung als ordentlicher Studierender erfolgreich abgeschlossen. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer nicht mehr als Studierender an der Technischen Universität inskribiert, sondern ist als ordentlicher Schüler an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt aufgenommen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 16. Jänner 2018 hat der Beschwerdeführer angegeben, nicht mehr zu studieren und nunmehr einen Aufenthaltstitel als Schüler zu beantragen.

2.       Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers unzweifelhaft feststellbar und nicht weiter strittig.

III.     Rechtliche Beurteilung

1.       Anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 145/2017, lauten:

"Verlängerungsverfahren

§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

         1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

         2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.

[…]

Schüler

§ 63. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

         1. ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;

         2. ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;

         3. Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, sind;

         4. Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70);

         5. außerordentliche Schüler einer Schule nach Z 1, 2 oder 6 sind, soweit es sich um die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung handelt, oder

         6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg und in den Fällen des Abs. 1 Z 5 darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler erbringt. Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Studierende

§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

         1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

         2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.

(3) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden"

2.       Im Beschwerdefall steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer sein Universitätsstudium nicht mehr betreibt und kein Studierender an einer österreichischen Universität mehr ist. Der Beschwerdeführer hat aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien angegeben, Schüler an einer öffentlichen Schule zu sein und nunmehr eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler zu begehren.

Das Verwaltungsgericht Wien geht jedenfalls davon aus, dass die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung keine konkludente Zurückziehung seines ursprünglichen Verlängerungsantrags darstellt, sondern der ursprüngliche Verlängerungsantrag modifiziert aufrecht erhalten werden sollte (vgl. zu einer konkludenten Zurückziehung infolge des Antrags auf Zurückverweisung an die belangte Behörde um "dort einen Zweckänderungsantrag stellen" zu können VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016, und diese Entscheidung – einschränkend – deutend VwGH 20.7.2016, Ra 2015/22/0055).

Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer mit der Erklärung in der mündlichen Verhandlung seinen Aufenthaltszweck geändert hat – wofür schon der Wortlaut der § 63 Abs. 2 ("Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck") und § 64 Abs. 2 NAG ("Studiu[m] als ausschließlicher Aufenthaltszweck") spricht –, begehrt er damit jedenfalls einen anderen Aufenthaltstitel als noch im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Gemäß § 24 Abs. 4 NAG kann aber mit einen Verlängerungsantrag ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks oder Aufenthaltstitels nur "bis zur Erlassung des Bescheides" verbunden werden. Diese Möglichkeit zur Einbringung eines Zweckänderungsantrags (oder Änderung des Aufenthaltstitels) während eines unerledigten Verfahrens über einen Verlängerungsantrag ist demnach dadurch begrenzt, dass ein solcher Zweckänderungsantrag nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids über den Verlängerungsantrag gestellt werden darf (vgl. VwGH 30.7.2014, 2013/22/0268, sowie 27.7.2017, Ra 2017/22/0060). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist dementsprechend eine Änderung des Aufenthaltszwecks oder des Aufenthaltstitels unzulässig.

Der vom Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellte Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für Schüler ist dementsprechend zurückzuweisen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation erneut VwGH 30.7.2014, 2013/22/0268).

3.       Infolge der Unzulässigkeit der Antragsänderung auf einen anderen Aufenthaltstitel verbleibt dem Verwaltungsgericht Wien nur mehr, über den ursprünglichen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende abzusprechen. Eine solche Verlängerung kommt im Beschwerdefall schon aus dem Grund nicht in Betracht, dass der Beschwerdeführer mittlerweile an keiner der in § 64 Abs. 1 Z 2 NAG genannten Bildungseinrichtungen mehr studiert und zudem der Aufenthaltszweck der "Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums" iSd § 64 Abs. 3 erster Satz NAG nicht mehr verfolgt. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer infolge der positiven Absolvierung des Vorstudienlehrgangs den nach den studienrechtlichen Vorschriften maßgeblichen Studienerfolg erbracht hat (vgl. dazu etwa VwGH 24.2.2009, 2008/22/0856), weil jedenfalls besondere Erteilungsvoraussetzungen des § 64 NAG nicht mehr vorliegen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei Fehlen einer für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung weder das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen noch eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durchzuführen (VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0065).

Der vom Beschwerdeführer gestellte Verlängerungsantrag wurde daher von der belangten Behörde – im Ergebnis – jedenfalls zu Recht abgewiesen.

4.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei seiner Entscheidung insbesondere betreffend die Zulässigkeit der Änderung des begehrten Aufenthaltstitels erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Verlängerungsantrag, Zweckänderungsantrag, Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks, Bescheiderlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.032.9493.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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