TE Vwgh Beschluss 2018/1/31 Ra 2017/19/0615

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §19 Abs1;
AVG §45 Abs2;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des A A H in G, vertreten durch Mag. Martin Sauseng, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2017, Zl. W192 2173526- 1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Soweit in der Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit - als Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - die Verletzung der Verhandlungspflicht gerügt wird, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber selbst erkennt, dass im gegenständlichen Fall § 21 Abs. 7 BFA-VG das Unterbleiben einer Verhandlung erlaubt, - und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde - wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (vgl. zu den Voraussetzungen, wann dies als gegeben anzusehen ist, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

5 Der Revisionswerber erachtet die in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Verhandlung als nicht erfüllt, weil die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft gewesen sei. Die Behörde habe sich - so die Revision auf das Wesentliche zusammengefasst - rechtswidrig auf die Angaben des Revisionswerbers in der Erstbefragung gestützt. Die Erstbefragung habe sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 aber nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig.

6 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt. Es ist nämlich auch auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl. VwGH 2.1.2017, Ra 2016/18/0323, mwN). Aus der Begründung des beim Bundesverwaltungsgericht in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine diesbezüglichen Erwägungen - auch wenn diese eingehender hätten ausfallen können - offengelegt hat. Zudem hat - was die Revision in ihrer Argumentation verschweigt - die Behörde ihre beweiswürdigenden Überlegungen nicht allein tragend auf die gegenüber der Erstbefragung gesteigerten Angaben des Revisionswerbers gestützt.

7 Entgegen dem weiteren Vorbringen in der Revision ist am Boden des Inhalts der Beschwerde aber auch nicht zu sehen, dass die diesbezüglichen Ausführungen hinreichend substantiiert gewesen wären, sodass die Abstandnahme von der Durchführung der beantragten Verhandlung unzulässig gewesen wäre.

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190615.L00

Im RIS seit

23.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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