TE Vwgh Beschluss 2018/1/31 Ra 2017/15/0093

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des J G in W, vertreten durch die Grant Thornton Unitreu GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1200 Wien, Rivergate, Handelskai 92, Gate 2, 7A, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 28. Juli 2017, Zl. RV/2100521/2013, betreffend Einkommensteuer 2011, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die gegen den vom Finanzamt erlassenen Einkommensteuerbescheid 2011 erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) des Revisionswerbers als unbegründet ab. Es sprach aus, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof sei nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision. 3 Die Revision erweist sich als unzulässig.

4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. VwGH 14.9.2017, Ra 2016/15/0044, mwN).

5 Unter der Überschrift "Revisionspunkte" gab die Revisionswerberin an, sie erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis "in folgenden subjektiven Rechten verletzt":

-

"Zur Nichtanwendung der Verlustverrechnungsgrenze iHv 75% wurde u.a. mit dem Argument der Gleichstellung der Behandlung von Sanierungsgewinnen eines gerichtlichen und außergerichtlichen Ausgleiches aufgrund der Erlassregelungen Rz 157b zu § 2 EStG und Rz 7250 zu § 36 EStG vorgebracht.

Bei der steuerlichen Beurteilung wurde entsprechend dem § 21 BAO in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt, sondern auf das ‚äußere Erscheinungsbild' des Sachverhaltes abgestellt. Der Sachverhalt bedarf in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung. Somit ist das Recht infolge Rechtswidrigkeit des Inhalts und Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt.

-

Aufgrund der Beurteilung widersprüchlicher Aussagen einer Person wurde die Revisionswerberin in ihrem subjektiven Recht auf Parteigehör verletzt und es besteht somit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften."

6 Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis (insbesondere in Bezug auf die durch dieses zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie der Verletzung von Ermittlungs- und Feststellungspflichten angesichts eines ergänzungsbedürftigen Sachverhalts, oder des Parteiengehörs nicht dargestellt (vgl. z.B. VwGH 21.8.2017, Ra 2017/15/0042, sowie 4.9.2014, Ro 2014/15/0001, mwN).

7 Da der Revisionswerber somit keinen tauglichen Revisionspunkt geltend gemacht hat, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150093.L00

Im RIS seit

23.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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