TE OGH 2017/12/21 5Ob19/17f

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Veröffentlicht am 21.12.2017
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers DI Dr. G***** A*****, vertreten durch Mag. Clemens Braun, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. DI H***** L*****, 2. MMMag. C***** L*****, beide vertreten durch Dr. Roland Kometer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen §§ 24 Abs 6, 29, 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. Juni 2017, 5 Ob 19/17f, wird in seinem Spruch dahin berichtigt, dass der Revisionsrekurs nicht zurückgewiesen, sondern diesem nicht Folge gegeben wird.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus der Begründung der berichtigten Entscheidung zweifelsfrei ergibt, beruht die eine Zurückweisung beinhaltende Formulierung des Spruchs auf einem Irrtum. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 419 ZPO iVm §§ 52 Abs 2 WEG 2002, 37 Abs 3 MRG und § 41 AußStrG zu berichtigen.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120700

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00019.17F.1221.000

Im RIS seit

23.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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