Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Provisorialsache der antragstellenden Partei K***** S*****, Deutschland, gegen den Antragsgegner Univ.-Prof. Dr. P***** K*****, wegen Unterlassung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. März 2017, AZ 6 Ob 53/17p, wird nicht aus der Entscheidungsdokumentation Justiz gelöscht.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 29. 3. 2017 wies der Oberste Gerichtshof zu AZ 6 Ob 53/17p einen außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers, dieser vertreten durch eine Verfahrenshelferin, mit kurzer Außenbegründung zurück. Dieser Beschluss ist in der Entscheidungsdokumentation Justiz unter RIS-Justiz E118152 erfasst und damit öffentlich zugänglich. Aus mehreren an den Vorsitzenden des Senats 6 des Obersten Gerichtshofs gerichteten persönlichen Schreiben des Antragstellers ergibt sich, dass der Antragsteller nicht bereit ist, den Ausgang des Verfahrens zu akzeptieren.
Am 21. 11. 2017 richtete nunmehr der Antragsteller an den Obersten Gerichtshof die „Bitte“, den Beschluss vom 29. 3. 2017 aus dessen „öffentlich zugänglicher“ Datenbank (gemeint ganz offensichtlich: aus der Entscheidungsdokumentation Justiz) löschen zu lassen, widrigenfalls er sich seinerseits „gezwungen [sehen würde], den gesamten Akt öffentlich zu machen“.
Rechtliche Beurteilung
1. Einen förmlichen Antrag auf Löschung hat der Antragsteller nicht gestellt (vgl 4 Ob 101/09w jusIT 2009/117 [Mader] = EvBl 2010/18 [Konecny] – „Ersuchen“); es kann daher auch hier offen bleiben, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre. Unabhängig davon ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob von einer weiteren Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz abzusehen ist.
2. Nach § 15 Abs 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Durch diese Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden (4 Ob 101/09w unter Hinweis auf ErläutRV 525 BlgNR 21. GP). Gemäß § 15 Abs 2 OGHG kann deshalb der erkennende Senat bei der Beschlussfassung in Rechtssachen, in denen das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen war, anordnen, dass die Entscheidung (Volltext) in der Datenbank nicht zu veröffentlichen ist, wenn ansonsten die Anonymität der Betroffenen nicht sichergestellt ist. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung, und zwar um einen Teil der rechtsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung (Neumayr, Die Judikaturdokumentation RIS-Justiz im österreichischen Rechtsinformationssystem, ZZPInt 20 [2015] 73 [88]; Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof³ [2017] § 15 OGHG Anm 5a).
Diese Grundsätze sind auch auf die Frage anzuwenden, ob eine bereits in der Entscheidungsdokumentation Justiz veröffentlichte Entscheidung wieder zu löschen ist.
3. In der Literatur wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass die OGH-Rechtsprechung erst dann ein gewichtiger Anhaltspunkt für Praxis und Rechtswissenschaft sein kann, wenn sie bekannt ist. Deshalb sei die Vollständigkeit der Datenbank Entscheidungsdokumentation Justiz wünschenswert (Konecny, EvBl 2010/18 [Entscheidungsanmerkung] unter Hinweis auf Zechner in Fasching/Konecny IV/1² [2005] § 502 ZPO Rz 29), ein Unterbleiben der Veröffentlichung einer Entscheidung habe nur in Ausnahmefällen zu erfolgen (Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof³ [2017] § 15 OGHG Anm 5a).
Der Antragsteller legt allerdings ohnehin weder dar noch wäre erkennbar, warum hier die Voraussetzungen des § 15 Abs 2 OGHG vorliegen sollten. Er selbst wird in der Entscheidung mit K***** S*****, Deutschland, genannt, der Antragsgegner mit Univ.-Prof. Dr. P***** K*****; ein Fall einer nicht sicherzustellenden Anonymität der Betroffenen ist somit nicht gegeben. Dass der Antragsteller das Ergebnis des von ihm eingeleiteten Verfahrens und den Inhalt der veröffentlichten Entscheidung nicht akzeptieren will, ist von § 15 Abs 2 OGHG von vorneherein nicht erfasst.
4. Die Entscheidung vom 29. 3. 2017, AZ 6 Ob 53/17p, hat daher in der Entscheidungsdokumentation Justiz zu verbleiben.
Schlagworte
nachträgliche Anonymisierungen,Textnummer
E120628European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00053.17P.0117.000Im RIS seit
23.02.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019