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E6J;Norm
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/16/0463 E 11. Mai 2000 2000/16/0299 E 25. Mai 2000 99/16/0466 E 19. Juni 2000 99/16/0474 E 19. Juni 2000 99/16/0476 E 11. Juli 2000 2000/16/0001 E 11. Mai 2000 2000/16/0013 E 19. Juni 2000 2000/16/0021 E 11. Juli 2000 2000/16/0030 E 11. Juli 2000 2000/16/0031 E 11. Juli 2000 2000/16/0032 E 19. Juni 2000 2000/16/0033 E 19. Juni 2000 2000/16/0035 E 19. Juni 2000 2000/16/0037 E 19. Juni 2000 2000/16/0062 E 19. Juni 2000 2000/16/0063 E 11. Juli 2000 2000/16/0078 E 11. Mai 2000 2000/16/0102 E 11. Juli 2000 2000/16/0104 E 19. Juni 2000 2000/16/0165 E 11. Juli 2000 2000/16/0201 E 19. Juni 2000 2000/16/0205 E 19. Juni 2000 2000/16/0244 E 19. Juni 2000 2000/16/0247 E 11. Juli 2000 2000/16/0264 E 19. Juni 2000 2000/16/0267 E 19. Juni 2000 2000/16/0268 E 11. Juli 2000 2000/16/0269 E 11. Juli 2000 2000/16/0270 E 11. Juli 2000 2000/16/0275 E 25. Mai 2000 2000/16/0276 E 25. Mai 2000 2000/16/0278 E 25. Mai 2000 2000/16/0285 E 11. Juli 2000 2000/16/0286 E 11. Juli 2000 2000/16/0298 E 25. Mai 2000 99/16/0464 E 11. Mai 2000Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. Christian Adam, Rechtsanwalt in Salzburg, Sigmund-Haffner-Gasse 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Mai 1999, Zl. Gem-521578/5-1999-Si/Wö, betreffend Getränkesteuer für die Jahre 1996 und 1997 (mitbeteiligte Partei:
Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingaben vom 24. Juni 1997 und 25. März 1998 die bescheidmäßige Festsetzung der Getränkesteuer für die Jahre 1992 bis 1997 mit S 0, weil eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung fehle.
Mit Bescheid vom 24. September 1998 setzte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde ausgehend von einer Gesamtbemessungsgrundlage für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1997 die Getränkesteuer fest, wies den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1996 und 1997 ab und setzte für den Nachzahlungsbetrag den Säumniszuschlag fest. Dies mit der Begründung, gemäß den Bestimmungen des Oberösterreichischen Gemeindegetränkesteuergesetzes sei die Gemeinde ermächtigt nicht aber verpflichtet, eine Getränkesteuerverordnung zu erlassen. Die Nichterlassung einer derartigen Verordnung habe daher keine Auswirkung auf das Recht der Gemeinde, die Getränkesteuer einzuheben, soferne die Hebesätze im Rahmen des jährlichen Voranschlages beschlossen würden. Diese Rechtsverordnungen seien ausreichende Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Getränkesteuer.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, ab 1. Jänner 1995 sei die Getränkesteuer gemeinschaftsrechtswidrig, die "Restaurationsumsätze" seien im Zeitraum 1. Jänner 1993 bis 30. September 1993 in verfassungswidriger Weise in den Begriff "Lieferung" einbezogen worden, im Zeitraum 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1996 seien in verfassungswidriger Weise die Restaurationsumsätze durch eine vom Landesgesetz nicht gedeckte Rückwirkung in die Steuerpflicht einbezogen worden, im Bereich der Speiseeisbesteuerung entbehre die Gemeindeverordnung infolge Fehlerhaftigkeit des Landesgesetzes eines wesentlichen Bestandteiles und es sei bei der Speiseeissteuerbestimmung die Bezeichnung "im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde" nicht gegeben.
Mit dem vom Bürgermeister unterfertigten Bescheid vom 5. November 1998 wies der Gemeinderat die Berufung ab und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters vom 24. September 1998.
In der Vorstellung wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde ausgeführt, die Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung der Getränkesteuer seien gegeben und die Vorschreibung verstoße nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 9. November 1999, B 1200/99 u.a., ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Verfassungsgerichtshof vertrat in der Ablehnungsbegründung die Rechtsmeinung, soweit die Beschwerde insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse das Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des VfGH vom 2. Oktober 1999, B 1620/97) und angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 3c FAG 1997, BGBl. Nr. 201/1996 (Art. 65) in der Fassung BGBl. I 130/1997, keine Erweiterung, sondern bloß eine authentische Interpretation des Begriffs der entgeltlichen Lieferung vorgenommen habe, die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung der Getränkesteuer verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und nahm
von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Festsetzung und Nichtrückzahlung der Getränkesteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1997 sowie über die Festsetzung eines Säumniszuschlages abgesprochen. Der im Antrag der Beschwerdeführerin auch angesprochene Zeitraum 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1995 ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.
Soweit in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof behauptet wird, für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung fehlten Rechtsgrundlagen und der angefochtene Bescheid stütze sich auf rechts- bzw. verfassungswidrige Bestimmungen, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1999, B 1620/97, und den bereits genannten Ablehnungsbeschluss verwiesen. Mit diesem Erkenntnis vom 2. Oktober 1999 hat der Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde betreffend Vorschreibung einer Getränkesteuer für die Jahre 1991 bis 1995 abgewiesen und dabei die gleichen wie im Beschwerdefall vorgebrachten Bedenken gegen die Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit der Getränkesteuervorschreibung verworfen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeit bezüglich der "Restaurationsumsätze" teilt der Verwaltungsgerichtshof auch die im genannten Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes geäußerte Rechtsmeinung.
Aus diesen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründen ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht. Die Vorschreibung der Getränkesteuer verstößt jedoch gegen Gemeinschaftsrecht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen auf Grund des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 9. März 2000 in der Rechtssache C-437/97 ergangenen Erkenntnissen vom 30. März 2000, Zl. 2000/16/0117 (vormals: Zl. 97/16/0221), und Zl. 2000/16/0116 (vormals: Zl. 97/16/0021), ausgeführt, dass die belangte Behörde, wenn sie auf Basis des von ihr angewendeten innerstaatlichen Rechts die Vorschreibung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke billigte, ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet habe. Dies ist auch im hier zu beurteilenden Fall erfolgt, weshalb der angefochtene Bescheid aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Im Hinblick auf die Frage, inwieweit durch rückwirkend erlassene landesgesetzliche Bestimmungen die sich aus Punkt 3 des EuGH-Urteils ergebende Rückzahlungspflicht davon abhängig gemacht wird, wer die Abgabe wirtschaftlich getragen hat, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, dass es für den anzuwendenden Prüfungsmaßstab unbeachtlich ist, wenn der Gesetzgeber das von der Behörde angewendete Gesetz nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes rückwirkend ändert.
In Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen.
Diese Entscheidung konnte im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. Mai 2000
Schlagworte
VwRallg7 entgeltliche Lieferung RestaurationsumsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160473.X00Im RIS seit
15.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011