Norm
DSG §1Schlagworte
Weisungen nicht beachtet, nicht dienstlich veranlasste Datenzugriffe, ungerechtfertigte Abfragen im AISText
SPRUCH
Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, hat durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Mag. Anna Holper und
OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats im Disziplinarverfahren gegen AD Beschuldigten (B) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am XX.2017 in Wien, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, seines Verteidigers RA Mag. W. K., des Disziplinaranwaltes HR Mag. Bernhard Sklusak sowie des Schriftführers Mag. Markus Knechtl wie folgt erkannt: AD B, Beamter des Finanzamtes XY, hat ohne dienstliche Veranlassung, somit entgegen den ausdrücklichen schriftlichen Dienstanweisungen, im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung die in der Folge dargestellten Zugriffe auf Daten durchgeführt: Namenslisten
Durch die Vornahme dieser dienstlich nicht veranlassten Abfragen im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung hat AD B die Weisungen des BMF nicht eingehalten, wonach auf Daten im AIS nur mit dienstlicher Veranlassung zugegriffen werden darf, und dadurch schuldhaft seine Dienstpflichten gem. 44 Abs. 1 BDG 1979 verletzt.
Im Weiteren hat AD B durch den dienstlich nicht veranlassten Zugriff auf Daten im AIS mit Bezug auf jene Personen, die unter den Punkten 1. (Kolleginnen und Kollegen aus dem Finanzressort) und 3. (Personen mit öffentlichem Bekanntheitsgrad) angeführt sind, das Grundrecht auf Datenschutz dieser Personen gem. § 1 DSG 2000 vorsätzlich verletzt, und dadurch schuldhaft gegen seine Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 verstoßen. AD B hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über AD B gem. § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.500,00 (in Worten: Euro eintausendfünfhundert) verhängt.
Gemäß § 117 Abs. 1 BDG 1979 werden keine Verfahrenskosten vorgeschrieben.
Begründung
I Verwendete Abkürzungen:
AD=Amtsdirektor
AIS=Abgabeninformationssystem des Bundes
AS=Aktenseite des Disziplinaraktes
BIA=Büro für Interne Angelegenheiten
BMF=Bundesministerium für Finanzen
FA=Finanzamt
v=verso=Rückseite
II Beweismittel:
? Disziplinaranzeige vom XX.2016 (AS 2-5)
? Ermittlungs- und Empfehlungsbericht des BIA vom XX.2016 (AS 6-45)
? BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30. Oktober 2000 (AS 49)
? BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 13. Juni 2001 (AS 50)
? BMF GZ. 66 1009/20-VI/6/01 vom 20. Juni 2001 (AS 51)
? BMF GZ. 16 1270/1-I/20/04 vom 19. März 2004 (AS 52)
? BMF GZ. – 320700/0001-I/20/2004 vom 16.11.2004 (AS 53-56)
? Beschluss des LG für Strafsachen XY vom XX.2017 (AS 57)
? https://www.bmf.gv.at/services/publikationen/BMF-BR-_Charta_Oe_Finanzverwaltung.pdf?5s3q5b (AS 165)
? Verhandlungsschrift vom XX.2017 (AS 177-180)
III Sachverhalt:
Die vom Vorstand des FA XY, mit Bezug auf Punkt 7 des Erlasses BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 13. Juni 2001 (AS 50), angeordnete Logfileanalyse (Überprüfung der Zugriffe auf Daten im Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung) wurde durch das BIA durchgeführt und die Ergebnisse wurden durch das BIA im Bericht vom XX.2016 festgehalten (AS 6 - 45). Das BIA hat dabei ausgeführt, dass bei den im Bericht gesondert dargestellten Zugriffen auf das Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung eine dienstliche Veranlassung nicht erkennbar ist. In der Darstellung des Abfrageprotokolls vom XX.2016 und vom XX.2016 wurden 58 Personen bzw. 12 Personen angeführt, die als Finanzbedienstete festgestellt wurden und auf deren Daten AD B zugegriffen hatte. Aus einer weiteren gesonderten Darstellung eines Abfrageprotokolls (im BIA Bericht als „Beilage 1 - Bekannte“ bezeichnet) vom XX.2016 ist zu ersehen, dass AD B auf Daten von 37 Personen im AIS zugegriffen hat, für die das BIA keine dienstliche Veranlassung festgestellt hat. Diese Personen wurden vom BIA dem persönlichen Bekanntenkreis des AD B zugerechnet. Im Abfrageprotokoll des BIA vom XX.2016 mit der Bezeichnung „Beilage 2 – Prominente“ wurden neun Personen dargestellt, auf deren Daten AD B zugegriffen hatte, ohne dass vom BIA eine erkennbare dienstliche Veranlassung festgestellt wurde (AS 9v). Schließlich wird im Bericht des BIA (AS 7v) ausgeführt, dass AD B auf Daten von Familienangehörigen im AIS zugegriffen hat. Die bezughabenden dienstlich nicht veranlassten Zugriffe im AIS sind in der Beilage 1 des Protokolls vom XX.2016 ersichtlich gemacht. Darüber hinaus sind Zugriffe im AIS auf Daten von M., M. und B. M. in der Beilage 3 des BIA Berichtes vom XX.2016 im Detail dargestellt (AS 36v-42v), die vom BIA ebenfalls dem Familienkreis des AD B zugrechnet werden. AD B wurde durch das BIA als Auskunftsperson zu den Datenzugriffen befragt und erklärte am XX.2016, dass ihm bekannt gewesen sei, dass Abfragen im AIS nur mit dienstlicher Veranlassung durchgeführt werden dürfen. Auch die Bildschirmmaske, die beim Einstieg in das AIS automatisch am Bildschirm mit der Aussage erscheint „Diese Datenbank darf nur im dienstlichen Interesse genutzt werden. Die Einhaltung dieses Grundsatzes wird stichprobenweise überprüft. Ein Zuwiderhandeln kann als Dienstpflichtverletzung geahndet werden“ sei ihm bekannt gewesen. Er habe auch die E-Learning Programme „Datenschutz“ und „Informationssicherheit am Arbeitsplatz“ absolviert (AS 12). Nachdem AD B vom BIA am XX.2016, anlässlich seiner ersten Einvernahme als Auskunftsperson, Datenzugriffe auf zunächst 62 Personen zur Stellungnahme vorgehalten wurden erklärte er, dass diese Datenzugriffe insgesamt privat veranlasst waren. Wörtlich ist im Protokoll festgehalten „Meine Abfragen sind alle aus Neugier erfolgt“ (AS 13). In einer weiteren Befragung als Auskunftsperson am XX.2016 gab AD B an, dass er seine am XX.2016 getätigte Aussage aufrechterhalte. Abermals begründete AD B dienstlich nicht veranlasste Datenzugriffe im AIS mit Neugier. Darüber hinaus habe er einzelne Personen abgefragt, da sie ihn um Unterstützung gebeten hätten, darunter seine Schwiegertochter S. K., sein Schwiegervater F. M. und sein Wohnungsnachbar G. H. Datenzugriffe auf die Personen W. M. (Cousin seiner Gattin), T. und S. P. (Freunde), S. K. (ehemalige Freundin seines Sohnes) aber auch namentlich nicht angeführte weitere Personen seien privat motiviert gewesen (AS 19). Das FA XY hat gegen AD B wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingebracht. Das Verfahren in der Strafsache nach § 302 Abs. 1 StGB gegen AD B wurde vom Landesgericht für Strafsachen XY mit Beschluss am XX.2017 gem. §§ 199, 200 Abs. 5 StPO eingestellt. Begründend hat das Strafgericht ausgeführt, dass sich AD B schuldig bekannt habe und einer Diversion zugestimmt habe. AD B hat den Geldbetrag von € 14.000,00 bezahlt. In der mündlichen Verhandlung am XX.2017 gab AD B die Erklärung ab, dass er sich der vorgehaltenen Dienstpflichtverletzung gem. der §§ 43 Abs. 2 und 44 BDG 1979 für schuldig bekenne. Sein Verhalten bedauere er und seit Mai 2016 hat er keine rechts- bzw. vorschriftswidrigen Abfragen im AIS mehr durchgeführt.
IV Rechtslage
§ 43 Abs. 2 BDG 1979: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
§ 14 DSG 2000: Abs. 1: Für alle Organisationseinheiten eines Auftraggebers oder Dienstleisters, die Daten verwenden, sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit zu treffen. Dabei ist je nach der Art der verwendeten Daten und nach Umfang und Zweck der Verwendung sowie unter Bedachtnahme auf den Stand der technischen Möglichkeiten und auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit sicherzustellen, daß die Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung und vor Verlust geschützt sind, daß ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und daß die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.
Abs. 2: Insbesondere ist, soweit dies im Hinblick auf Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist,
1. die Aufgabenverteilung bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten
und zwischen den Mitarbeitern ausdrücklich festzulegen,
2. die Verwendung von Daten an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten
Organisationseinheiten und Mitarbeiter zu binden, …
§ 47 BDG 1979:Der Beamte hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch der befangene Beamte die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.
§ 76 Abs. 1 BAO: Organe der Abgabenbehörden haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,
a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer
Angehörigen (§ 25), oder um jene eines ihrer Pflegebefohlenen handelt;
b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;
c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in
Zweifel zu ziehen;
Mit Bezug auf § 44 BSG 1979 sind die folgenden Dienstanweisungen darzustellen:
Erlässe des BMF, die im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten sind:
BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00 vom 30. Oktober 2000 (Auszug)
„Die Eingabe oder Abfrage von Daten im AIS oder im DB7A bzw. DB7B ist nur dann zulässig, wenn eine dienstliche Veranlassung vorliegt. Werden Eingaben oder Abfragen ohne solche Begründung durchgeführt, ist zumindest ein dienstrechtlich relevanter Sachverhalt gegeben“
BMF GZ. 66 1009/19-VI/6/01 vom 13. Juni 2001 (Auszug): „Um die Bediensteten entsprechend zu informieren und damit weitere Fehlverhalten von Bediensteten der Finanzverwaltung möglichst zu vermeiden, sind in allen Dienststellen Dienstbesprechungen abzuhalten. Dabei sind insbesondere folgende Inhalte zu vermitteln:
1. …
2. Erlass O 299 vom 30.10.2000, BMF GZ. 66 1009/30-VI/6/00“: BMF GZ. 16 1270/1-I/20/04 vom 19. März 2004 (Auszug) „Aus gegebenem Anlass werden den Bediensteten des Finanzressorts die Erlässe…vom 30.10.2009, GZ 66 1009/30-VI/6/00, über die illegale Abfrage von internen Datenbanken in Erinnerung gerufen.“
BMF GZ. – 320700/0001-I/20/2004 vom 16.11.2004 (Auszug) „Der Dienstgeber hat seit dem Jahr 2000 wiederholt und nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verwendung (das Abfragen) des Datenbestandes der österreichischen Finanzverwaltung ausschließlich im dienstlichen Interesse zulässig ist.“ „Dem beim Bundesministerium für Finanzen eingerichteten Büro für interne Angelegenheiten…obliegt unter anderem auch die Überwachung der Rechtmäßigkeit von Zugriffen auf das AIS für das gesamte Ressort.“
V Würdigung
Zugriffe auf das AIS dürfen – unter Bezugnahme auf die unter dem Punkt IV Rechtslage dargestellten Erlässe - durch Bedienstete nur beim Vorliegen einer dienstlichen Veranlassung durchgeführt werden. In seiner Entscheidung vom 22.02.2006, Zl. 2005/09/0147 führt der VwGH aus, dass bei der Beurteilung, ob eine dienstliche Veranlassung vorliegt, auf § 36 BDG 1979 Bezug zu nehmen ist. Nach dieser Bestimmung ist jede Beamtin/jeder Beamte mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen. Dienstliche Aufgaben sind alle bzw. im Umkehrschluss nur jene mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundenen Aufgaben, die durch interne Vorschriften wie die Geschäftsverteilung bzw. die Arbeitsplatzbeschreibung dokumentiert sind. Wie aus dem zu beurteilenden Sachverhalt zweifelsfrei – und auch durch die Parteien unbestritten - abzuleiten ist, konnte zu den verfahrensgegenständlichen Datenbankabfragen keine dienstliche Ursache festgestellt werden. Auf seinem Arbeitsplatz in der Abgabensicherung hatte AD B keine Akten zu bearbeiten, die einen Zugriff auf die Daten der im Spruch dieser Entscheidung bezeichneten Personen begründet hätten. AD B hat als Motiv für die Datenzugriffe wiederholt angeführt, dass er aus Neugier Daten abgefragt hatte. Soweit seine Datenabfragen den persönlichen Bekanntenkreis betreffen bzw. Familienangehörige, denen er mit Auskünften eine Serviceleistung erbrachte, sind die bezughabenden Datenzugriffe dienstlich ebenfalls nicht begründet, zumal die Erbringung dieser Serviceleistungen nicht durch seinen Arbeitsplatz bedingt ist. Der VwGH führt dazu am 08.08.2008, GZ. 2008/09/0149, aus, dass von einer Beamtin/einem Beamten erwartet wird, sich nicht in fremde Zuständigkeitsbereiche einzumischen, weil das den Anschein von Interventionen (sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten von Parteien) erweckt. Einen solchen Anschein der Parteilichkeit als negative Folge gilt es zu vermeiden, selbst wenn konkret die Unparteilichkeit nicht in Frage gestellt wird. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass AD B im Hinblick auf die Durchführung von Datenbankabfragen für Familienangehörige und Bekannte als befangen festzustellen ist. Wie aus den zitierten Erlässen im Zusammenhang mit § 14 DSG abzuleiten ist, stellt die Abfrage von Daten ein Amtsgeschäft dar, das eines konkreten Auftrages (durch Geschäftsverteilung, Arbeitsplatzbeschreibung, Einzelauftrag) bedarf. Bedienstete haben sich allerdings grundsätzlich sämtlicher Amtsgeschäfte zu enthalten, wenn durch ihre Tätigkeit die Vermutung der Befangenheit begründet erhoben werden könnte. Dies ist gem. § 76 BAO in Abgabenverfahren immer dann der Fall, wenn es sich um eigene Abgabenangelegenheiten handelt oder solche von Familienangehörigen. Soweit persönliche Bekannte oder befreundete Personen betroffen sind, wird ein nach der Geschäftsverteilung unzuständiger Bediensteter der Finanzverwaltung hingegen § 76 Abs. 1 lit. c BAO zu beachten haben. Somit konnte auch aus Gründen der Befangenheit mit Bezug auf die von AD B veranlassten Datenzugriffe auf persönliche Bekannte und Verwandte niemals eine dienstliche Veranlassung vorliegen, weil seine Befangenheit jede amtliche Tätigkeit ausgeschlossen hat. Der Disziplinarsenat erachtet daher sämtliche im Spruch dieser Entscheidung dargestellten Abfragen im AIS als dienstlich nicht veranlasste Datenzugriffe, die den ausdrücklichen Dienstanweisungen widersprechen. AD B hat daher gegen seine Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 verstoßen, wonach er als Beamter Weisungen zu befolgen hat. Insoweit AD B auf Daten seiner Kolleginnen und Kollegen aus dem Finanzdienst zugegriffen bzw. auf Personen mit öffentlichem Bekanntheitsgrad, ist als erwiesen festzustellen, dass er das Grundrecht dieser Personen auf Datenschutz gem. § 1 DSG 2000 verletzt hat. Dies folgt nicht zuletzt aus seiner Verantwortung gegenüber dem Strafgericht, wo er sich zum Vorwurf des Amtsmissbrauchs für schuldig bekannt hat. Die gravierende Rechtsverletzung der Nichtbeachtung des Datenschutzes, die eine strafgerichtliche Verfolgung nach sich zieht, ist als Verhalten festzustellen, das geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erhalten. Durch den vorliegenden Sachverhalt ist erwiesen, dass AD B seine Dienstpflicht gem. § 43 BDG 1979 nicht beachtet hat, indem er sich über die Bestimmungen des DSG 2000 hinweggesetzt hat.
VI Verschulden
Soweit AD B Datenzugriffe bewirkt hat, mit denen er sich der strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hat, wird ihm ein vorsätzliches Verschulden im Hinblick auf seine Dienstpflichten zugerechnet. In diesem Zusammenhang ist auf die Zustimmung zur Diversion mit Bezug auf das vorgeworfene Delikt des Amtsmissbrauchs zu verweisen. Der Tatbestand des Amtsmissbrauchs setzt den Schädigungsvorsatz voraus. Wer vorsätzlich einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt setzt, hat auch einen vorsätzlichen Verstoß gegen seine Dienstpflichten zu verantworten. Soweit AD B dienstlich nicht veranlasste Datenzugriffe ohne Verletzung des DSG zu verantworten hat, wird ein zumindest fahrlässiges Verhalten als Verschulden festgestellt. Seit dem Jahr 2000 wurden mehrere Erlässe durch das BMF herausgegeben, die immer wieder und eindeutig festgelegt haben, dass das AIS nur mit dienstlicher Veranlassung zu verwenden ist. Wie alle anderen Finanzbediensteten hat auch AD B eine mehrjährige Ausbildung durchlaufen und eine Dienstprüfung abgelegt. Es konnte ihm somit nicht verborgen bleiben, dass die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben durch Gesetze, Verordnungen und Geschäftsverteilungen geregelt werden. Wenn AD B in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass er die bezughabenden Erlässe erst vor einigen Monaten (somit nach dem Tatzeitraum) gelesen hat, vermag ihn das nicht zu entschuldigen. Als Beamter ist er durch das BDG unmittelbar verpflichtet, sich aus eigenem Antrieb und engagiert, seinen dienstlichen Aufgaben zu widmen. Darunter ist auch die Verpflichtung zu verstehen, die Grundlagen der dienstlichen Tätigkeit – die Dienstanweisungen- zur Kenntnis zu nehmen. AD B hat diesbezüglich zumindest die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen befähigt und verpflichtet war und die ihm als Beamten des gehobenen Finanzdienstes zuzumuten war. AD B hat daher die Verletzung seiner Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 2 und § 44 BDG 1979 schuldhaft bewirkt, sodass gem. § 91 BDG 1979 Dienstpflichtverletzungen festzustellen sind.
VII Strafbemessung
§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
§ 92. Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen
4. die Entlassung.
Abs. 2: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH
Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“ Der Disziplinarsenat erkennt in der Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 die schwerwiegendere Pflichtverletzung, da diese Dienstpflichtverletzung geeignet ist, eine besonders nachteilige Außenwirkung für die Finanzverwaltung herbeizuzuführen. Nach diesem Tatbestand ist daher die Disziplinarstrafe zu bemessen. Die Dienstpflichtverletzung gem. § 44 BDG 1979 ist als Erschwerungsgrund zu berücksichtigen. Gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Der Dienstpflichtverletzung gem. § 43 Abs. 2 BDG 1979 wird eine erhebliche objektive Schwere beigemessen, da diese Dienstpflichtverletzung–wie im vorliegenden Anlassfall-die strafrechtliche Verfolgung nach sich gezogen hat. Die subjektive Schwere der Dienstpflichtverletzung ergibt sich durch die bereits oben dargestellte Verschuldensform des Vorsatzes. Aufgrund des reumütigen Geständnisses, der bisherigen disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit und dem Wohlverhalten nach der Tat, erscheint dem Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße ausreichend, um den spezialpräventiven Zweck zu erfüllen und auch ausreichend generalpräventive Wirkung zu erzielen.
-END-
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018