TE Dok 2017/12/18 01089_10_DK_17

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Veröffentlicht am 18.12.2017
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Norm

BDG 1979 §44

Schlagworte

Allgemeine Dienstpflichtverletzungen, Weisungen nicht beachtet, Akte nicht erledigt bzw. verjähren lassen

Text

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, hat im Disziplinarverfahren gegen AD Beschuldigten (B) nach durchgeführter mündlichen Verhandlung am XX.2017 bzw. am XX.2017 durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Mag. Elfriede Teichert und OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten, seines Verteidigers RA Mag. Franz E., des Disziplinaranwaltes HR Dr. Karl-Heinz Bramböck sowie des Schriftführers Mag. Markus Knechtl wie folgt erkannt:

1) AD B hat die in der Folge dargestellten Bearbeitungsfälle, die in die Zuständigkeit der Finanzpolizei fallen, nicht im EDV Verfahren Finpol-Online erfasst, wozu er als Teamleiter verpflichtet war: Auflistung von 148 nichtbearbeiteten Akten

AD B hat dadurch seine Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 schuldhaft verletzt, weil er gegen die Amtsverfügung über die elektronische Fallerfassung und Eintragungen der Finanzpolizei, FPol-280101/055-FinPol/2015, vom 04.02.2015 (Wiederverlautbarung) in der jeweils geltenden Fassung verstoßen hat, wonach er als Teamleiter der Finanzpolizei verpflichtet war, die in der Tabelle dargestellten 96 Anzeigen, die zwischen dem XX.2014 und dem XX.2016 in seinem Zuständigkeitsbereich eingelangt waren, im EDV Verfahren Finpol-Online zu erfassen.

2) AD B hat für die in der Folge dargestellten 50 Bearbeitungsfälle, die in die Zuständigkeit der Finanzpolizei fallen, im EDV Verfahren Finpol-Online zwar eine Geschäftszahl reserviert, jedoch die in der Amtsverfügung über die elektronische Fallerfassung und Eintragungen der Finanzpolizei, FPol-280101/055-FinPol/2015, vom 04.02.2015 (Wiederverlautbarung) in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Eintragungen nicht durchgeführt und keine weiteren Veranlassungen getroffen, um diese Fälle einer weiteren Bearbeitung zuzuführen, wozu er als Teamleiter verpflichtet war: Auflistung von 50 nichtbearbeiteten Akten

AD B hat dadurch seine Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 schuldhaft verletzt, weil er gegen die Amtsverfügung über die elektronische Fallerfassung und Eintragungen der Finanzpolizei, FPol-280101/055-FinPol/2015, vom 04.02.2015 (Wiederverlautbarung) in der jeweils geltenden Fassung verstoßen hat, wonach er als Teamleiter der Finanzpolizei verpflichtet war, die in der Tabelle dargestellten Anzeigen, die zwischen dem XX.2015 und dem XX.2016 in seinem Zuständigkeitsbereich eingelangt waren, im EDV Verfahren Finpol-Online durch Veranlassung der Eingabe der in der Amtsverfügung vorgesehenen Daten und Belege zu erfassen und einer weiteren Bearbeitung zuzuführen.

3) AD B hat bei den in der Folge dargestellten Bearbeitungsfällen, die in die Zuständigkeit der Finanzpolizei fallen, das anlässlich seiner Außendiensttätigkeit erstellte Kontrollmaterial nicht im EDV Verfahren Finpol-Online archiviert und keiner weiteren Bearbeitung zugeführt. Auflistung von 7 nichterledigter Akte

AD B hat dadurch gegen die Bestimmungen der Dienstanweisungen im OHB, Erlass des BMF -280000/0062-IV/2/2014 und gegen die Amtsverfügung über die Elektronische Fallerfassung und Eintragungen der Finanzpolizei, FPol-28101/055-FinPol/2015, 04.02.2015 (Wiederverlautbarung) sowie gegen das FinPol-Online Handbuch, Version Mai 2011 verstoßen und somit seine Dienstpflicht gem. § 44 BDG 1979 schuldhaft verletzt.

4) AD B hat bei den in der Folge dargestellten Bearbeitungsfällen, die in die Zuständigkeit der Finanzpolizei fallen, die Dokumentation (Archivierung der Schriftstücke durch Einscannen bzw. Vermerk und Dokumentation von Verfahrensmaßnahmen) im EDV Verfahren FinPol-Online nicht durchgeführt. Auflistung von 99 nichtbearbeiteten Akten

AD B hat dadurch jene Maßnahmen nicht durchgeführt, die in den bestehenden Dienstanweisungen im OHB, im Erlass des BMF 280000/0062-IV/2/2014 und in der Amtsverfügung „Elektronische Fallerfassung und Eintragungen der Finanzpolizei“, FPol-28101/055-FinPol/2015, vom 04.02.2015 (Wiederverlautbarung) bzw. im FinPol-Online Handbuch, Version Mai 2011, vorgesehen sind, und hat dadurch seine Dienstpflichten gem.
§ 44 BDG 1979 schuldhaft verletzt.

AD B hat somit zu den Punkten 1. bis 4. Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 begangen. Es wird daher über AD B gem. § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Betrag von € 1.800,00 (in Worten: Euro eintausendachthundert) verhängt.

Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 werden B keine Verfahrenskosten auferlegt.

Begründung

I Verwendete Abkürzungen:

AD = Amtsdirektor

BBKO = Betrugsbekämpfungskoordinator

BDG = Beamten Dienstrechtsgesetz

FinPol = Finanzpolizei

II Sachverhalt:

Unter Bezugnahme auf die bezeichneten Beweismittel, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren, wird als Sachverhalt festgestellt: AD B war ab XX.2011 als Teamleiter der Finanzpolizei dienstverwendet. Im Jahr 20XX war AD B längere Zeit vom Dienst abwesend. Die Dienstbehörde hat am XX.2017 und am XX.2017 im Beisein von AD B eine Inventur über den Akten- bzw. Dokumentenbestand in seinem Dienstzimmer durchgeführt und dabei die vorhandenen Belege in einer Liste erfasst und mit Ordnungsnummern von 1 bis 948 versehen. Im Weiteren wurden die vorgefundenen Dokumente mit Bezug auf die zu beachtenden Dienstvorschriften gewürdigt.

Als Dienstvorschriften sind zu beachten:

?        Organisationserlass Finanzpolizei BMF-280100/007-IV/2/2013, 27.06.2013

Aus der Aufgabenstellung bzw. aus den einzelnen Gesetzen ergibt sich die Verpflichtung der Finanzpolizei für Kontrollen bzw. der entsprechende Anzeigenlegung.

?        Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) Intern, 31.03.2014, BMF-280000/0062-IV/2/2014 in der jeweils geltenden Fassung

?        Interner Organisationserlass Beauskunftung und Kontrolle Registrierkassen und Feststellung Geschlossenes Gesamtsystem, BMF-280000/0134-IV/2/2016, 05.08 2016

?        Amtsverfügung : Elektronische Fallerfassung und Eintragungen der Finanzpolizei, FPol-280101/055-FinPol/2015, 04.02 2015 (Wiederverlautbarung) in der jeweils geltenden Fassung

?        FinPol-Online Handbuch, Version Mai 2011

?        Erlass des BMF: Finanzpolizei: Entgegennahme von Bargeld- Quittungsblöcke, BMF-010218/0054-V/2-AE/2013

?        Erlass des BMF: Ertragsteuerliche Beurteilung von Sexdienstleistungen, BMF-010203/0243-VI/B/2014, 18.06.2014

?        Amtsverfügung über die Vorgehensweise zur Vornahme von Sicherheitsleistungen, FPol.280101/0172-FinPol/2015, 12.05.2015

?        Amtsverfügung betreffend Übergangslösung Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) FPol-280101/0071-FinPol/2016, 11. 03.2016 (überarbeitete Fassung vom 29.04.2016)

?        Dienstanweisung des Juristischen Dienstes (JD) zu Sozialbetrugsfällen 01/2013 vom 06.11.2013

?        Schreiben des Leiters der ZKO an jedes Team der Finanzpolizei über die Erfassung rechtskräftiger Bescheide im FinPol-Online durch das jeweils zuständige FinPol-Team ab 01.03.2014

Als Ergebnis der Würdigung des Verfahrensstandes hat die Dienstbehörde einen ihr bisher nicht in diesem Umfang bekannten Arbeitsrückstand festgestellt. Die vorgefundenen Schriftstücke wurden tabellarisch erfasst und einer Handlungsanweisung der jeweils Bezug habenden Dienstanweisung(en) zugeordnet. Die Dienstbehörde hat in der Auflistung mit der Bezeichnung „Anzeigen“ jene Fälle dargelegt, die im Spruch dieser Entscheidung unter den Punkten 1) und 2) dargestellt sind. Die Dienstbehörde hat festgestellt, dass die im Spruchpunkt 1) aufgelisteten Schriftstücke entgegen der bestehenden Weisung überhaupt nicht im EDV Verfahren FinPol-Online erfasst waren und dass bei den unter Spruchpunkt 2) aufgelisteten Schriftstücken nicht im Sinne der einschlägigen Vorschrift vorgegangen wurde, weil sich die Bearbeitungsschritte lediglich in der Reservierung einer Ordnungszahl erschöpft haben, und weitere in der Dienstvorschrift verpflichtend vorgesehene Bearbeitungsschritte (z.B. Eingabe von Daten, Einscannen von Belegen, Erfassung von Beilagen et cet) nicht durchgeführt wurden. Diese Verpflichtung leitet sich laut Darstellung der Dienstbehörde aus den Regelungen im OHB, BMF -280000/0062-IV/2/2014, aus der Amtsverfügung „Elektronische Fallerfassung und Eintragungen der Finanzpolizei, FPol-28101/055-FinPol/2015, 04.02.2015 (Wiederverlautbarung) und aus dem FinPol-Online Handbuch, Version Mai 2011, unmittelbar ab. Die Dienstbehörde hat im Rahmen ihrer Überprüfung der am XX.2017 und am XX.2017 katalogisierten Schriftstücke festgestellt, dass Kontrollmaterial, das anlässlich von Außendiensttätigkeiten des AD B erstellt wurde, nicht im EDV Verfahren Finpol-Online archiviert und keiner weiteren Bearbeitung zugeführt wurde. Die Dienstbehörde erkennt darin einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Dienstanweisungen im OHB, Erlass des BMF -280000/0062-IV/2/2014 und gegen die Amtsverfügung über die Elektronische Fallerfassung und Eintragungen der Finanzpolizei, FPol-28101/055-FinPol/2015, 04.02.2015 (Wiederverlautbarung) sowie gegen das FinPol-Online Handbuch, Version Mai 2011. Soweit sich das eingeleitete Disziplinarverfahren aus Punkt 3 des Spruchs bezieht, hat die Dienstbehörde die von AD B unterlassenen Verfahrensmaßnahmen dargelegt und festgestellt, dass in vier Fällen durch diese Unterlassungen Verjährung eingetreten ist. Bei den in der Tabelle 3 der Disziplinaranzeige dargestellten Fälle (Spruchpunkt 4) hat die Dienstbehörde festgestellt, dass die Dokumentation des jeweiligen Falles nicht den Dienstvorschriften entsprechend erfolgt ist (OHB, Erlass des BMF -280000/0062-IV/2/2014, in der Amtsverfügung „Elektronische Fallerfassung und Eintragungen der Finanzpolizei, FPol-28101/055-FinPol/2015, 04.02.2015 (Wiederverlautbarung) und FinPol-Online Handbuch, Version Mai 2011, wonach die Dokumentation des Bearbeitungsfalles im EDV Verfahren FinPol-Online ersichtlich zu machen ist. Diese Dokumentation bezieht sich beispielsweise auf das Archivieren der Schriftstücke durch einscannen bzw. den Vermerk über die Vornahme von Verfahrensmaßnahmen. Der Zeitraum der beeinträchtigten Verfahrensakte beginnt am XX.2014 und bezieht sich bis zum XX.2016. Von den 948 vorgefundenen Dokumenten bzw. Akten wurden schließlich 250 als mit Mängeln behaftet festgestellt und sind am XX.2017 zum Gegenstand der Einleitung des Disziplinarverfahrens geworden (AS 69-84). In der mündlichen Verhandlung am XX.2017 hat sich AD B hinsichtlich einer bewirkten Dienstpflichtverletzung geständig verantwortet. Als Ursachen dafür gab er an, dass er im Deliktszeitraum gesundheitlich wiederholt angeschlagen war. Nach dem Jahr 2012 hat er XX bekommen, die ihm zunächst gar nicht so bewusst wurden. Daher habe er Aufgaben auf die Seite geschoben, ohne das bewusst zu registrieren. Im Jahr 2014 litt er an einer XX, 2016 hatte er einen XX. Er hat nach seiner Angabe XX entwickelt die zur Folge hatten, dass er sich den Problemen nicht stellen wollte. Ein Auslöser für seine XX Belastung war auch seine permanente Auseinandersetzung mit dem BBKO. Es bestand eine ständige Meinungsdifferenz über die Notwendigkeit der Anbringung von Dringlichkeitsvermerken. Der BBKO brachte diese mit der Begründung nicht an, weil allen von ihm übermittelten Schriftstücken, nach seiner Meinung, von Vornherein höchste Dringlichkeit zukomme. Das entspricht aber nach Ansicht des AD B nicht den Vorschriften, weil der Dringlichkeitsvermerk vom BBKO am Dokument ersichtlich zu machen ist. AD B hat solche – nach seiner Meinung mangelhafte - Dokumente daher teilweise aus Protest zur Seite geschoben. Der Konflikt war seit dem Jahr 2012 nicht zu lösen und AD B empfand ein Ohnmachtsgefühl (AS 103-104). An der Verhinderung des Anwachsens der Arbeitsrückstände fühlte er sich nicht ausreichend unterstützt. Am XX.2014 erfolgte eine Besprechung mit dem BBKO und dem Vertreter des regionalen Leiters der Finanzpolizei, Mag. S. Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt Arbeitsrückstände festgestellt wurden und den Dienstvorgesetzten bekannt waren (AS 116). Mag. S hatte damals gesagt, es müsse ein Neubeginn erfolgen (AS 103v). Dazu ist es aber nach Aussage des AD B nicht gekommen (AS 116). AD B fühlte sich daher durch seine Vorgesetzten nicht ausreichend unterstützt, die Rückstände abzubauen (AS 118). AD B ist nach einem Verfahren wegen seiner Verwendungsänderung im Jahr 2017 nicht mehr als Teamleiter der Finanzpolizei tätig (AS (102).

III Rechtslage:

§ 44 Abs. 1 BDG 1979: Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

IV Würdigung:

Das Entstehen von Arbeitsrückständen und die damit verbundene Unterlassung von Verfahrenshandlungen bei jenen Verfahren, die im Spruch dieser Entscheidung dargestellt sind, werden als erwiesen festgestellt. Es wurde durch die Dienstbehörde jeder einzelne Verfahrensvorgang dargestellt und es wurde im Einzelnen festgestellt, welcher Verfahrensvorgang unterlassen wurde und nach welcher Dienstvorschrift der jeweils unterlassene Verfahrensvorgang angeordnet war. Die dargestellten 250 Bearbeitungsfälle sind sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch hinsichtlich der festgestellten Mängel unstrittig.

Somit erweist sich, dass AD B die Dienstvorschriften, konkret die jeweiligen erlassmäßigen Anordnungen (Weisungen), in diesen 250 Fällen nicht beachtet hat und dadurch gegen die Dienstpflicht des § 44 BDG 1979 verstoßen hat, wonach Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen sind. Da AD B im Deliktszeitraum bekannt war, dass Arbeitsrückstände aufgelaufen waren und dass er mit seinen Erledigungen säumig war, ist ihm auch das Verschulden an der Verletzung seiner Dienstpflichten zuzurechnen. Das folgt auch eindeutig aus seiner Verantwortung, wenn er auf das Besprechungsprotokoll aus dem Jahr 2014 verweist, in dem Arbeitsrückstände festgestellt wurden. Auch aus seiner Darstellung des Konfliktes mit dem BBKO ist abzuleiten, dass er bestimmte Verfahren wissentlich nicht bearbeitet hat, weil er die Vorgangsweise des BBKO im Hinblick auf die Anbringung bzw. Nichtanbringung eines Dringlichkeitsvermerkes nicht akzeptieren wollte. Der Disziplinarsenat stellt somit zusammenfassend das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen gem. § 91 BDG 1979 fest.

V Strafbemessung

§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 92. Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen

4. die Entlassung.

Abs. 2: In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“

Gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Der Disziplinarsenat billigt der Dienstpflichtverletzung gem. § 44 BDG 1979, wie diese im verfahrensgegenständlichen Fall festzustellen war, ein erhebliches Gewicht und somit eine besondere objektive Schwere zu. Es ist zunächst die hohe Anzahl der mit Mängeln behafteten Verfahren anzuführen, der lange Zeitraum der Tat und der Schaden an der Rechtsstaatlichkeit, der insbesondere bei jenen Verfahren festzustellen ist, die als Folge der eingetretenen Verjährung nicht weitergeführt werden konnten. Auch das Verschulden des AD B ist schwerwiegend, weil er ja von seinen Versäumnissen generell Kenntnis hatte. Die Festsetzung einer Geldstrafe war daher grundsätzlich als angemessene Sanktion in Erwägung zu ziehen. Es waren aber Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die schließlich auch eine gelindere Sanktion in Form einer Geldbuße begründen. Dafür ist zunächst das reumütige Geständnisses anzuführen. Der Disziplinarbeschuldigte hat die vorliegenden Missstände niemals beschönigt, bestritten oder versucht sein Verschulden abzuwälzen. Im Weiteren ist auf die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit zu verweisen. Der Umstand, dass der Disziplinarbeschuldigte einer Verwendungsänderung zugestimmt hat ist als konstruktiver Beitrag anzuerkennen, um die schwierige Situation an seinem bisherigen Arbeitsplatz zu entspannen und an seinem neuen Arbeitsplatz einen Neubeginn seiner Leistungsbereitschaft zu dokumentieren. Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass sich der Disziplinarbeschuldigte im Deliktszeitraum in einer gesundheitlich schwierigen Verfassung befand und möglicherweise dadurch bzw. auch dadurch mit seinem Aufgabenbereich überfordert war. Der spezialpräventive Zweck der Disziplinarstrafe erscheint aufgrund der geänderten Situation in der Dienstverwendung auch durch die Festsetzung einer Geldbuße erreicht. In generalpräventiver Hinsicht mag die Geldbuße wohl als Untergrenze einer Sanktion zu werten sein, ohne jedoch das Erfordernis der Abschreckung anderer Personen, vor einer gleichartigen Pflichtverletzung zu verfehlen, begründet.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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