Entscheidungsdatum
07.02.2018Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2153220-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2017, Zl. 1136997101-161628920, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Lagos ein Visum für zehn Tage im Zeitraum XXXX .11.2016 bis XXXX .12.2016 erteilt worden war (vgl. AS 15).
1.2. Am 04.12.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen Krankheiten leide und über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen Staat der Europäischen Union verfüge. Er sei vor ca. einer Woche mit dem Flugzeug aus Nigeria ausgereist und habe sich in der Folge ca. eine Woche lang in einem unbekannten Land aufgehalten. Er wisse nicht, was die Europäische Union sei und könne auch keine Angaben über seine Reiseroute machen, da er nicht wisse, in welchem Land er gewesen sei. Nach ca. einer Woche habe ihn eine Frau mit ihrem Auto bis zum Lager gebracht. Dann erst habe er erfahren, dass er sich in Österreich befinde. Der Beschwerdeführer habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und er habe auch von keinem anderen Land ein Visum erhalten. Auf Vorhalt des Abgleichs im VIS System gab der Beschwerdeführer an, dass er Hilfe von einem Soldaten gehabt habe, der ihn an einen Ort gebracht habe, wo er seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Mehr könne er hierzu nicht sagen.
Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 04.12.2016 eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Italien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt (vgl. AS 31).
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.12.2016 ein auf Art. 12 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.
Mit Schreiben vom 03.03.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall des Beschwerdeführers wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichische Aufnahmegesuch auf Italien übergegangen ist (vgl. AS 137).
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 06.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2017 übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 181).
1.4. Am 27.03.2017 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren und unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Englisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide und weder in Österreich noch im Gebiet der Europäischen Union Familienangehörige bzw. Verwandte habe. Die Angaben, die er in der Erstbefragung gemacht habe, seien nicht ganz richtig. Tatsächlich sei er am XXXX geboren. Seine Identität könne er nicht nachweisen. Er wisse nur noch, dass er mit dem Flugzeug in Italien gelandet sei. Dort habe er sich vier Tage lang aufgehalten und am Bahnhof geschlafen. Eine Frau habe ihm in Italien geholfen und ihn mit ihrem Auto nach Österreich gebracht.
Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, seine Außerlandesbringung nach Italien zu veranlassen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht nach Italien zurück wolle, da er bereits in Österreich Deutsch lerne. Er besuche einen Deutschkurs an der Volkshochschule und habe sich mit dem Geld aus der Grundversorgung Deutschbücher gekauft. Er sei in Österreich, um Deutsch zu studieren und wolle deshalb nicht nach Italien. Er habe immer schon Deutsch studieren wollen und kenne sich in Italien nicht aus. Weitere Gründe, die einer Rückkehr nach Italien entgegenstünden, gebe es nicht. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zur Lage in Italien brachte der Beschwerdeführer vor, dass er über Italien nichts wisse.
Auf Nachfrage gab die während der gesamten Einvernahme anwesende Rechtsberaterin an, dass nichts mehr "offen" sei.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbesuchsbestätigung "Deutsch für Asylwerber – A1/1" vom XXXX .03.2017 und eine Studienbestätigung der XXXX Universität XXXX , die den Beschwerdeführer als außerordentlicher Studierender zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen berechtigt, vor.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 12 Abs. 4 [wohl gemeint: Abs. 2] Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.
Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria sei und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Der automatische Abgleich im VIS System habe ergeben, dass er in Besitz eines für die Schengen Staaten gültigen Visums, ausgestellt von den italienischen Behörden in Lagos am XXXX .11.2016, welches von XXXX .11.2016 bis XXXX .12.2016 gültig sei, sei. Die Zuständigkeit Italiens habe sich aufgrund des Schreibens vom 03.03.2017 bzw. aufgrund des Vorliegens von Verfristung ergeben. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen und auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 5 bis 18 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien.
Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weder behauptet habe, an lebensbedrohenden Krankheiten zu leiden noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Aufgrund des Visums würde seine Staatsangehörigkeit feststehen. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben, insbesondere aus dem im Akt erliegenden Abgleichsbericht zur VIS Abfrage. Die Angaben zu seinem Privat- und Familienleben würden sich aus den niederschriftlichen Einvernahmen ergeben. Die Feststellungen zu Italien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Konkret zu Italien befragt, habe er zusammenfassend angegeben, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da er in Österreich Deutsch studieren wolle. Somit habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, in Italien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage nicht feststellbar sei, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Betreffend sein Privatleben in Österreich werde ausgeführt, dass der Umstand, dass er einen Deutschkurs besuche und integrationswillig sei, alleine nicht zu einer schützenswerten Integration führe. Der Beschwerdeführer habe nie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügt. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Italien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sonstigen, Italien aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Die Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurden zunächst die Bedenken der Vertretung betreffend die (damals noch in Kraft stehende) zweiwöchige Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG ausgeführt. In weiterer Folge verwies die Beschwerdef darauf, dass sich die Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt habe und ihr dadurch Fehler im Ermittlungsverfahren unterlaufen seien. Im konkreten Fall hätte eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Unter Verweis auf das Urteil im Fall Tarakhel sowie auf die Entscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 22.12.2014 wurde ausgeführt, dass das deutsche Verwaltungsgericht zum Schluss gekommen sei, dass sogar bei jungen gesunden Asylwerbern individuelle Zusicherungen eingeholt werden müssten. In der Folge zitierte die Beschwerde eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2016, in welcher in Bezug auf einen gesundheitlich beeinträchtigten Mann ausgeführt wurde, dass der "Circular Letter" des italienischen Innenministeriums keinesfalls als individuelle Betreuungszusage gelte. Daher hätte das Bundesamt von den italienischen Behörden eine individuelle Zusicherung über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation in Italien einholen müssen. Daher verletze eine Überstellung nach Italien Art. 3 EMRK und sei demnach unzulässig.
Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell. Die Berichte über "Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen" würden lediglich Statistiken über die Anzahl der untergebrachten Flüchtlinge wiederspiegeln. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Die Situation in Italien habe sich im letzten Jahr aufgrund der hohen Zahlen von neuankommenden Asylsuchenden geändert. In der Folge zitierte die Beschwerde wörtlich aus einem Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016, aus Berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.04.2015 und vom August 2016, aus einem Bericht von USDOS vom Juni 2015 und aus einem Bericht von "Amnesty International" vom 03.11.2016, in denen insbesondere die Unterbringungslage in Italien kritisiert und auf Fälle von Misshandlungen durch die italienische Polizei verwiesen wurde. Ein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers wurde nicht hergestellt.
Unter Verweis auf Entscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte vom 22.12.2014, vom 13.01.2015, vom 16.09.2016 und vom 27.04.2015 wurde vorgebracht, dass in diesen Entscheidungen auf bestehende systemische Mängel im italienischen Asylverfahren sowie der Aufnahmebedingungen für Rückkehrer hingewiesen worden sei. Ferner verwies die Beschwerde auf zwei Entscheidungen belgischer Verwaltungsgerichte vom 27.04.2015 sowie vom 28.04.2015, in welchen Überstellungen nach der Dublin III-VO nach Italien als unzulässig erklärt und ausgesetzt worden seien. In der Folge wurden weitere Einzelfallentscheidung deutscher Verwaltungsgerichte vom 07.01.2016 und vom 02.11.2016 angeführt, in dem von systemischen Mängeln im italienischen Aufnahmesystem gesprochen werde, aufgrund derer auch jungen, alleinstehenden, gesunden Asylwerbern eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könne. Die Länderinformationen würden sich zu einem überwiegenden Anteil auf die Darstellung der rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen beschränken, ohne jedoch auf die aktuelle tatsächliche Situation von Asylwerbern Rücksicht zu nehmen. In der Folge wurde erneut auf den Bericht von "Ärzte ohne Grenzen" vom März 2016 verwiesen und ausgeführt, dass aus diesem hervorgehe, dass in Italien mindestens 10.000 Asylwerber in prekärsten Verhältnissen ohne Unterstützung der Behörden leben würden. Die Menschen hätten auch nur begrenzten Zugang zu medizinischer Behandlung. Die offiziellen Aufnahmebedingungen in Italien seien völlig unzureichend. Auch in diesem Zusammenhang wurde kein Bezug zum Vorbringen des Beschwerdeführers hergestellt.
Aus den von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichten gehe hervor, dass die Unterbringungssituation in Italien gerade für Dublin-Rückkehrer äußerst prekär sei. Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer im Fall der Überstellung nach Italien weder über eine Unterkunft noch über eine angemessene medizinische Versorgung verfügen werde. Nur bei Vorlage einer entsprechenden Zusicherung der italienischen Behörden ließe sich von einer adäquaten Versorgung ausgehen. Die Einholung einer derartigen individuellen Zusicherung sei im gegenständlichen Verfahren durch die belangte Behörde verabsäumt worden. In der gegenständlichen Beschwerde sei dargelegt worden, dass aufgrund der systemischen Mängel im italienischen Aufnahmesystem im Fall einer Überstellung nach Italien eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte wahrscheinlich sei. Auch individuelle Umstände könnten in Verbindung mit gewissen Defiziten ausreichen, um eine Überstellung unzulässig zu machen, wenn eine Gefährdung von Grundrechten vorliege. Im gegenständlichen Fall seien individuelle Umstände gegeben, die eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aufgrund der fehlenden Versorgungs- und Unterbringungsmöglichkeiten unzulässig machen würden. Im konkreten Fall habe die belangte Behörde den unionsrechtlichen Bezug zur Dublin III-VO nicht in ausreichendem Umfang berücksichtigt. Insbesondere habe die Tarakhel-Entscheidung keinen Eingang in die rechtliche Beurteilung gefunden.
4. Mit Schreiben vom 27.04.2017 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den italienischen Behörden bekannt, dass sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert (vgl. OZ 3).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Nigeria. Er hat Nigeria Ende November 2016 verlassen und ist in Besitz eines von XXXX .11.2016 bis XXXX .12.2016 gültigen italienischen Schengen-Visums nach Italien geflogen, wo er sich wenige Tage lang aufgehalten hat. Von dort aus gelangte er nach Österreich, wo er am 03.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen italienischen Schengen-Visums war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.12.2016 ein auf Art. 12 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens des Beschwerdeführers ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 03.03.2017 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner teilte das Bundesamt den italienischen Behörden mit Schreiben vom 27.04.2017 mit, dass sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer flüchtig ist, die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.
Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 21.04.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:
Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 5 bis 18 Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Dublin-Rückkehrer:
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen am Flughafen Rom-Fiumicino, einige auch am Flughafen Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Questura für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab.
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in IT gestellt hat, kann er dies tun, wie jeder andere auch.
2. Ist das Verfahren des AW noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere AW.
3. Hat er beim ersten Aufenthalt in Italien eine negative Entscheidung erhalten und dagegen keine Beschwerde eingelegt, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE gebracht werden.
4. Wurde das Verfahren des Rückkehrers negativ entschieden, dieser aber nicht informiert (weil er etwa schon weg war), kann er Beschwerde einlegen.
5. Hat der AW Italien vor seinem persönlichen Interview verlassen und erging folglich eine negative Entscheidung, kann der Rückkehrer ein neues Interview beantragen (AIDA 12.2015).
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b). Unterbringung:
Mit LD 142/2015 wurde ein 2-Phasen-Unterbringungssystem eingeführt, das im Wesentlichen dem davor Üblichen entspricht. Die erste Phase bilden die Ersthelfer- und Unterbringungszentren CPSA, Erstaufnahmezentren CPA und Notfallzentren CAS, sowie Unterbringungszentren CARA. In diesen Einrichtungen sollen AW nur temporär untergebracht werden, bis Verlegung in SPRAR möglich ist. Das SPRAR bildet die 2. Phase der Unterbringung. Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und wenn eine Bedürftigkeit besteht, welche auf Basis von Eigendeklaration festgestellt wird. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung (bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist). Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Recht auch bis zu Entscheidung des Gerichts (AIDA 12.2015).
Die Praxis, dass der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der Verbalizzazione (formelle Registrierung des Antrags) gegeben ist, anstatt sofort nach Fotosegnalamento (erkennungsdienstliche Behandlung), bestand laut AIDA aber zumindest bis Ende September 2015 fort. Zwischen diesen beiden Schritten waren, abhängig von Region und Antragszahlen, vor allem in den großen Städten Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich. Betroffene AW waren daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen oder es drohte ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Auch ist nicht bekannt, wie sich die Situation momentan darstellt. Betroffen waren außerdem nur Personen, die ihren Antrag im Land stellten, keine auf See geretteten AW (AIDA 12.2015).
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Als größtes Problem für Rückkehrer wird die Unterbringungssituation betrachtet. Dublin-Rückkehrer (AW oder Schutzberechtigte), die zuvor in Italien nicht untergebracht waren, haben bei Rückkehr Zugang zu Unterbringung. Eine Aussage darüber, wie lange es dauert bis auch tatsächlich ein Platz gefunden ist, ist nicht möglich. Berichten zufolge ist es in der Vergangenheit zu Fällen gekommen, in denen Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht werden konnten und sich selbst unterbringen mussten, mitunter in Behelfssiedlungen (AIDA 12.2015).
Gleichzeitig besagten ältere Berichte, dass ein AW, der dem Unterbringungszentrum ohne Genehmigung über eine bestimmte Frist fernbleibt, seinen Unterbringungsplatz verliert und danach nicht wieder in derselben Struktur untergebracht werden kann (AIDA 1.2015). Angeblich gilt dieses Verbot der erneuten Unterbringung für 6 Monate nach dem Verlassen der Unterbringung (SFH 5.2011).
Um die Unterbringungssituation von Dublin-Rückkehrern zu verbessern, wurden ab 2011 im Rahmen des Europäischen Flüchtlingsfonds (FER) Projekte nahe der Flughäfen finanziert, an denen diese am häufigsten ankommen (ARCO, ARCA, ASTRA am Flughafen Rom-Fiumicino; STELLA, ALI, TERRA am Flughafen Mailand-Malpensa; und weitere in Venedig, Bari und Bologna) (AIDA 1.2015). Informationen aus dem ital. Innenministerium zufolge, sind diese Projekte mittlerweile alle ausgelaufen und wurden von der EU nicht nachfinanziert. Die Betroffenen sind derzeit durchweg in den national unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Die genaue Aufteilung auf die diversen Arten von Einrichtungen ist nicht bekannt, jedoch die Aufteilung nach Region. Am 29.2.2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen Einrichtungen untergebracht (VB 10.3.2016).
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seiner Ausreise aus Nigeria, zu seinem weiteren Reiseweg bzw. zu seinem Aufenthalt in Italien und zu seiner Einreise nach Österreich sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer in Besitz eines von XXXX .11.2016 bis XXXX .12.2016 gültigen italienischen Visums nach Italien geflogen ist und sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung: 03.12.2016) in Besitz eines gültigen italienischen Schengenvisums war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus dem Abgleich im VIS-System des Bundesministeriums für Inneres. Hingegen sind die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, er habe von keinem anderen Land ein Visum erhalten, nicht glaubhaft. Zum einen können die lediglich vom Beschwerdeführer unbelegt in den Raum gestellten Angaben das Ergebnis des unbedenklichen Abgleichs im VIS-System nicht entkräften und zum anderen räumte der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieses Datenbanktreffers selbst ein, dass er Hilfe von einem Soldaten gehabt habe, der ihn an einen Ort gebracht habe, wo er seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen (vgl. AS 27).
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Dass sich die Überstellungsfrist aufgrund "Untertauchens" des Beschwerdeführers auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 21.04.2017 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden (vgl. AS 23 bzw. AS 195) und keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben (vgl. AS 21 bzw. AS 195). Dass der Beschwerdeführer seit dem 21.04.2017 über keine aufrechte Meldung in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.01.2018.
2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Nach Übersetzung der Länderfeststellungen in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er hierzu lediglich an, dass er über Italien nichts wisse (vgl. AS 197).
Zu den Beschwerdeausführungen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig, einseitig und teilweise nicht mehr aktuell, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde. Wenn diesbezüglich der Bericht "Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen" herangezogen und ausgeführt wird, dass dieser Bericht lediglich Statistiken über die Anzahl der untergebrachten Flüchtlinge wiederspiegeln würde, ist hieraus nicht erkennbar, aus welchen Gründen dieser Bericht unvollständig oder einseitig sein soll; vielmehr spiegelt der Bericht wohl wieder, dass Italien sehr wohl in der Lage ist, eine große Anzahl von Flüchtlingen – nämlich
173.973 am 14.03.2017 – adäquat unterzubringen. Darüber hinaus wurde nicht ausgeführt, welche Teile der Beschwerdeführer als unvollständig bzw. einseitig betrachtet. Zum anderen ist darauf zu verweisen, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in ihrer letzten Überarbeitung vom März 2017 stammen und sohin jedenfalls aktueller sind als die in der Beschwerde zitierten Berichte, die ausschließlich aus den Jahren 2015 und 2016 stammen. Wenn in der Beschwerde unter Verweis auf die angeführten Berichte von Menschenrechtsorganisationen ausgeführt wird, dass es zu Fällen von Misshandlungen durch die italienische Polizei gekommen und die Unterbringungslage prekär sei, – sohin auf die "systemischen Mängel" im italienischen Asylverfahren verwiesen wird - ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerde jedoch nicht ausführt, gegen welche Punkte in den Feststellungen sich die Kritik richtet. Hinzu kommt, dass diese Ausführungen lediglich allgemein gehalten sind und keinen Bezug zum Beschwerdeführer bzw. zu seinem Vorbringen aufweisen; beispielsweise hat der Beschwerdeführer eine Misshandlung durch die italienische Polizei nicht einmal ansatzweise erwähnt. Hingegen zeichnen die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid durchaus ein differenziertes Bild und nehmen ebenso auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde selbst Bezug auf die Länderfeststellungen des Bundesamtes nimmt und diese für ihre Argumentation heranzieht, sodass wohl kaum von einer "Einseitigkeit" der Quellen gesprochen werden kann. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass nicht nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerde zunächst ausführt, dass nicht von einer "Ausgewogenheit der Quellen" gesprochen werden könne, da kaum Kritik am italienischen Asylsystem und der Aufnahmesituation von Flüchtlingen geübt werde sowie, dass sich die Länderfeststellungen lediglich auf die Darstellung der "rechtlichen Vorgaben und der vorgesehenen Strukturen" beschränken würden, in weiterer Folge jedoch für die eigene Argumentation (betreffend Unterbringungssituation) herangezogen werden. Wogegen sich im Einzelnen die Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen des Bundesamtes richtet, ist sohin nicht erkennbar. Mangels konkretem Vorbringen sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die durch tatsächlich aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) [ ]
Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i. Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii. Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i. Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii. Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat se4ine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]
(1) [ ]
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
(3) [ ]
(4) [ ]
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da dem Beschwerdeführer von der italienischen Botschaft in Lagos ein Visum für zehn Tage im Zeitraum XXXX .11.2016 bis XXXX .12.2016 erteilt worden war und der Beschwerdeführer im Besitz dieses Visums in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Zudem hat die italienische Dublinbehörde dem auf Art. 12 Dublin III-VO gestützten Aufnahmegesuch nicht widersprochen.
In diesem Zusammenhang ist weiters auf Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO zu verweisen, aus den klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt. Aus der Abfrage im VIS System geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführer über ein zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet gültiges, von der italienischen Botschaft in Lagos ausgestelltes Visum verfügte. Wie die Erteilung dieses Visums erreicht wurde, ist daher für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer sein Reisedokument mit dem Visum nicht vor, weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie