Entscheidungsdatum
07.02.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W226 2182034-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 07.12.2017, Zl. 1176078600, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch persönliche Ausfolgung zugestellt am 07.12.2017, wurde dem BF gemäß §§ 55 und 57 AsylG ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Mit dem am 07.01.2018 versendeten, direkt an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) adressierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Die Beschwerde langte am 07.01.2018 beim BVwG ein und wurde am 08.01.2018 an die belangte Behörde weitergeleitet, wo sie noch am selben Tag einlangte.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 29.01.2018 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben angeführte Bescheid wurde dem BF am 07.12.2017 durch persönliche Übergabe zugestellt.
Die Rechtsmittelfrist endete sohin mit Ablauf des 04.01.2018. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid weist ausdrücklich darauf hin, dass gegen diesen Bescheid beim BFA innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung wurde in eine dem Beschwerdeführer verständliche Sprache übersetzt.
Der Rechtsvertreter des BF übermittelte die am 07.01.2018 verfasste Beschwerde am 07.01.2018 an das BVwG. Die Beschwerde langte am 07.01.2018 beim BVwG ein und wurde am 08.01.2018 an die belangte Behörde weitergeleitet, wo sie noch am selben Tag einlangte.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Beweis wurde erhoben durch die vorliegende Zustellbestätigung vom 07.01.2018 sowie durch die vorliegende Übernahmebestätigung vom 07.12.2017, die vom BF eigenhändig unterschrieben wurden.
Dass die Beschwerde erst am 07.01.2018 versendet wurde, ist aufgrund des Poststempels auf dem Kuvert ersichtlich, weiters aufgrund des Sendenachweises des Telefaxes im vorab. Zudem liegt der Beschwerde eine erst am 07.01.2018 ausgestellte Vollmacht bei, weshalb der mit 07.01.2018 datierte Beschwerdeschriftsatz nicht zu einem früheren Zeitpunkt verschickt worden sein kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
3. die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück des FPG,
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
5. die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
6. die Vorschreibung von Kosten gemäß § 53 und
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren.
§ 16 Abs. 1 BFA-VG lautet:
"Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts- Verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG 4 Wochen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN).
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gemäß § 6 Abs. 2 AVG kann durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
Gemäß dem nach § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbaren § 6 AVG hat die Behörde Anbringen, die bei ihr einlangen und zu deren Bearbeitung sie nicht zuständig ist, ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen (vgl. VwGH vom 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa die Beschlüsse des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20.11.2014, Zl. Ra 2014/07/0050).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Es ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, dass der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017 dem Beschwerdeführer am selben Tag rechtswirksam durch Übergabe zugestellt wurde.
Die Beschwerdefrist endete ausgehend von einer Zustellung am 07.12.2017 mit Ablauf des 04.01.2018. Die erst am 07.01.2018 versendete Beschwerde, die am 08.01.2017 beim BFA einlangte, erweist sich folglich jedenfalls als verspätet und war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.
Sofern der BF vermeint, dass die Rechtsmittelfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, da in der Rechtsmittelbelehrung die Anschrift des BVwG nicht mitgeteilt wurde, ist festzuhalten, dass die Beschwerde zwingend bei der belangten Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG).
Sofern der BF darüber hinaus in der Begründung seiner Beschwerde auch – nicht näher substantiierte - Wiedereinsetzungsgründe und einen diesbezüglichen Antrag (AS 99) vorbringt, wird über diesen Antrag – da er vor Vorlage der Beschwerde eingebracht wurde – die belangte Behörde abzusprechen haben (§ 33 Abs. 4 VwGVG, vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt bereits auf Grund der Aktenlage feststeht und die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W226.2182034.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018