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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Teils Zurück-, teils Abweisung weiterer Parteianträge auf Aufhebung von strafprozessrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Überprüfung der Beweiswürdigung im schöffengerichtlichen VerfahrenRechtssatz
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §288 Abs2 Z3, §468 Abs1 und §489 Abs1 StPO idF BGBl I 26/2016.
Da sich die Antragsteller gegen Urteile des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht wenden, §468 Abs1 und §489 Abs1 StPO aber das Rechtsmittelverfahren gegen Urteile des Bezirksgerichtes bzw gegen Urteile des Landesgerichtes als Einzelrichter betreffen, ist es ausgeschlossen, dass diese Bestimmungen in den gerichtlichen Anlassverfahren anzuwenden sind.
Der Antragsteller bringt gegen §288 Abs2 Z3 StPO, welcher die Kognitionsbefugnis des Obersten Gerichtshofes im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde regelt, keine eigenständigen Bedenken vor. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Antragstellers in einer Weiterführung des Vorbringens über die behauptete Verfassungswidrigkeit des Nichtigkeitsgrundes nach §281 Abs1 Z5a StPO. Damit genügt der Antrag nicht den Anforderungen des §62 Abs1 VfGG. Dabei handelt es sich um einen nicht behebbaren inhaltlichen Mangel.
Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §281 Abs1 Z5a StPO; Hinweis auf das E v 14.03.2017, G249/2016 ua.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, Beweiswürdigung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2017:G260.2016Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018