RS Vfgh 2017/6/21 G329/2016, V63/2016

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Veröffentlicht am 21.06.2017
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art11 Abs2
B-VG Art18 Abs1, Abs2
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
GewO 1994 §286 Abs1, §293 Abs2
Wr MarktO 2006 §37, §38 Abs1, Abs3
StVO 1960 §89a

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung einer Verordnungsermächtigung der GewO 1994 sowie von Bestimmungen der Wiener Marktordnung 2006 betreffend die Kostentragung für die Entfernung eines den Marktverkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges; kein Verstoß der Verordnungsermächtigung gegen das Determinierungsgebot angesichts des Ziels und Zwecks einer Marktordnung und im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Umfang des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde; keine ausschließliche Kostentragung für die Entfernung durch den Zulassungsbesitzer in der Marktordnung vorgesehen; Kostenregelung differenziert und in sich sachlich; statische Verweisung auf eine Bestimmung der StVO zulässig; keine Regelung des Verwaltungsverfahrens

Rechtssatz

Abweisung des - zulässigen - Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung des Wortes "insbesondere" in §293 Abs2 GewO sowie näher bezeichneter Wortfolgen in §38 Abs1 und Abs3 (Wiener) Marktordnung 2006.

Auch wenn die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ihre Entscheidung im Ergebnis auf §38 Abs1 Marktordnung gestützt hat, ist es nicht denkunmöglich, dass auch §38 Abs3 Marktordnung - durch die Verweisung auf die Kostentragungsregeln in §89a Abs7 StVO - (im fortgesetzten Verfahren) eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet. Das Verwaltungsgericht ist daher jedenfalls denkmöglich von der Präjudizialität (auch) dieser Bestimmung ausgegangen.

Aus dem Wortlaut und der Stellung der Verordnungsermächtigung des §293 Abs2 GewO im dritten Hauptstück der GewO ist ersichtlich, dass sich diese (ausschließlich) auf die Regelung des örtlichen Marktwesens bezieht.

Die Erlassung der Marktordnung ist inhaltlich, räumlich und zeitlich auf die Regelung des Marktes des jeweiligen Gemeindegebietes zu den darin bestimmten Marktzeiten begrenzt. Ziel einer Marktordnung ist es, das Feilbieten und Verkaufen von Waren auf Märkten auf einem örtlich bestimmten Gebiet zu bestimmten Tagen und Zeiten unter Sicherstellung ua der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes der Gesundheit von Menschen zu gewährleisten und damit allgemein die Sicherung der Abhaltung des Marktes zu ermöglichen. Mit dieser Zwecksetzung werden Umfang und Inhalt der Verordnungsermächtigung bestimmt.

Die im eigenen Wirkungsbereich zu regelnden marktrechtlichen Sachfragen haben den Kriterien des Art118 Abs2 B-VG - Interesse der örtlichen Gemeinschaft und Eignung zur Besorgung innerhalb der örtlichen Grenzen - zu entsprechen. Dadurch erfährt die Verordnungsermächtigung eine hinreichende inhaltliche Bestimmtheit.

Im Ergebnis ergibt eine grammatikalische, systematische und teleologische Interpretation, dass der Verordnungsgeber die Regelungen der örtlichen Marktordnung unter Berücksichtigung des Umfanges des eigenen Wirkungsbereichs derart festzulegen hat, dass dem Ziel, die Abhaltung des Marktes zu ermöglichen und sicherzustellen, bestmöglich entsprochen wird. Diese in der Verordnungsermächtigung vorgegebenen Grenzen sind daher hinreichend bestimmbar und auch einer Nachprüfung zugänglich. Mit dem Wort "insbesondere" räumt der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber innerhalb dieser Grenzen (nur) einen gewissen Spielraum im Hinblick auf die unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse und Gegebenheiten ein. Die Einräumung dieses Spielraums führt jedoch nicht dazu, dass die Verordnungsermächtigung nicht mehr den erforderlichen Determinierungsgrad aufwiese.

Die Frage einer gegebenenfalls exzessiven Auslegung des Wortes "insbesondere" in der (Wiener) Marktordnung ist keine Frage der Verfassungskonformität der Verordnungsermächtigung selbst, sondern vielmehr eine Frage ihrer Anwendung durch die Vollziehung.

§38 Abs1 und §38 Abs3 Marktordnung sehen keine ausschließliche Kostentragung durch den Zulassungsbesitzer, sondern eine - dem Gleichheitssatz entsprechend - durchaus differenzierte und in sich sachliche Kostenregelung vor.

Als lex specialis zur allgemeinen Regelung des §38 Abs1 Marktordnung sieht §38 Abs3 Marktordnung iVm §89a Abs7 fünfter Satz StVO eine besondere Regelung für den Fall vor, dass der Gegenstand oder das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert wurde, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung [...] noch nicht vorgelegen sind.

Wenn der Zulassungsbesitzer, wie im Anlassfall, nachweisen kann, dass er sein Fahrzeug rechtmäßig abgestellt hat und dieses erst im Rahmen einer behördlichen Handlung (Feuerwehreinsatz) verstellt und marktverkehrsbeeinträchtigend abgestellt worden ist, sind die Kosten der Fahrzeugentfernung gemäß §38 Abs3 Marktordnung iVm §89a Abs7 fünfter Satz StVO nicht dem Zulassungsbesitzer, sondern dem entsprechenden Rechtsträger vorzuschreiben.

Eine statische Verweisung ist verfassungsgesetzlich zulässig, sofern in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt und die verwiesene Norm in einem den österreichischen Gesetzblättern vergleichbaren Publikationsorgan kundgemacht ist sowie auf die Fundstelle hingewiesen wird (mit Hinweisen auf Vorjudikatur). Diesen Anforderungen entspricht die Verweisung in §38 Abs3 Marktordnung, da die relevante Fassung der StVO - nämlich jene, die zum Zeitpunkt der Erlassung der Marktordnung in Kraft gestanden ist - mit entsprechender Fundstelle im Bundesgesetzblatt angegeben und unzweifelhaft erkennbar ist.

Auch mit dem Bedenken im Hinblick auf Art11 Abs2 B-VG ist das antragstellende Gericht nicht im Recht: Weder enthält §293 Abs2 GewO eine Regelung des Verwaltungsverfahrens oder ermächtigt sie zu einer solchen, noch bildet §38 (Wiener) Marktordnung eine solche Regelung des Verwaltungsverfahrens.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Marktordnung, Marktverkehr, Straßenpolizei, Abschleppung, Verordnungserlassung, Determinierungsgebot, Gemeinderecht, Wirkungsbereich eigener, Auslegung eines Gesetzes, Kostentragung, Verweisung, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:G329.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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