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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Quasi-Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir NaturschutzG 1991 mit E v 05.12.97, G21/97 ua.Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 18.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. Feber 1996, Zl. U-8124/86, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck betreffend die Erklärung des "Galgenbühels" auf Gst. 999/1 GB Hötting zum Naturdenkmal gemäß §25 Abs1 und 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1991, LGBl. 29, als unbegründet abgewiesen.
2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin u.a. die Verletzung in Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des §25 Abs4 (iVm. §25 Abs1) Tiroler Naturschutzgesetz 1991 geltend.
3. Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1997, G21/97 ua., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß das Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. 29, verfassungswidrig war.
II.1. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlaßfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrundegelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall (im engeren Sinn), anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg.10616/1985, 11711/1988).
Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren fand am 5. Dezember 1997 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 20. März 1996 eingelangt, war also zum Zeitpunkt des Beginns der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlaßfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig befundenen Gesetzesbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid ist daher aufzuheben.
2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B985.1996Dokumentnummer
JFT_10028790_96B00985_00