TE Vwgh Beschluss 2018/1/18 Ra 2016/06/0056

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Veröffentlicht am 18.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs6 Z2;
VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Dr. Bayjones und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 22. März 2016, LVwG 50.25- 699/2016-4, betreffend Zurückweisung einer Bauanzeige (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz; mitbeteiligte Partei: W Gesellschaft mbH in Graz, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH, in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 30. Oktober 2015 zeigte die mitbeteiligte Partei bei der zuständigen Baubehörde ein Bauvorhaben betreffend die vorübergehende Anbringung eines Werbeplakats "als Provisorium" für den Zeitraum von November 2015 bis April 2016 auf zwei näher bezeichneten Grundstücken an.

2 Mit Bescheid vom 15. Jänner 2016 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die in Rede stehende Bauanzeige aufgrund fehlender beziehungsweise mangelhafter Unterlagen nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz 1995 zurück, weil die erforderlichen Unterlagen von der Bauwerberin nicht beigebracht worden seien.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Partei Folge und behob den Zurückweisungsbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Graz vom 15. Jänner 2016. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die kostenpflichtige Behebung des angefochtenen Erkenntnisses, hilfsweise die Entscheidung in der Sache durch den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.

5 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung der Revision, hilfsweise die Einstellung des Revisionsverfahrens als gegenstandslos sowie hilfsweise die Abweisung der Revision, und Kostenersatz beantragt.

6 In der Revisionsbeantwortung verweist die mitbeteiligte Partei unter anderem darauf, dass sie den verfahrenseinleitenden Antrag (Bauanzeige vom 30. Oktober 2015) nach Einbringung der vorliegenden Revision mit Eingabe vom 15. November 2016 zurückgezogen habe.

7 Aus der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei folgt, dass ungeachtet des Umstands, dass eine formelle Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei nicht erfolgte, das angefochtene Erkenntnis in der Sphäre der revisionswerbenden Partei keinerlei Rechtswirkungen mehr zu entfalten vermag. Auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses würde sich die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern, weil infolge nachträglicher Zurückziehung der Bauanzeige deren meritorische Erledigung und die Fortführung des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Verfahrens ausgeschlossen sind, sodass die revisionswerbende Partei keine Entscheidungspflicht mehr trifft. Vor diesem Hintergrund ist das rechtliche Interesse der revisionswerbenden Partei an einer meritorischen Entscheidung in der gegenständlichen Revisionssache weggefallen, sodass die Revision gegenstandslos geworden ist (vgl. zur Amtsrevision beispielsweise VwGH 21.6.2017, Ra 2016/17/0259).

8 Aus den dargelegten Erwägungen war das gegenständliche Revisionsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung einzustellen.

9 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Kostenersatz zugesprochen wird.

Wien, am 18. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060056.L00

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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