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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des V B in T, vertreten durch die Grohmann Hienert Zierhut Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 1. September 2016, Zl. RV/2101192/2016, betreffend Abweisung eines Rückzahlungsantrages, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. z.B. VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0056, mwN).
5 Im vorliegenden Fall einer vom Bundesfinanzgericht für nicht zulässig erklärten, von einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH erhobenen Revision wird unter der Überschrift "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" ausgeführt:
"Das Bundesfinanzgericht hat in seinem Beschluss vollkommen außer Acht gelassen, dass die Zahlung von Herrn (Revisionswerber) ausdrücklich, und dies wurde explizit in der vorab durchgeführten Besprechung mit Frau (...) besprochen, nur für den Fall beim für Herrn (Revisionswerber) zuständigen Finanzamt einbezahlt wurde, um eine Sicherheitsleistung für einen eventuellen Zahlungsverzug der Schuldnerin der Umsatzsteuer zu erlegen und für diesen Fall die mögliche Umsatzsteuerzahllast abzudecken.
Diese Sicherheitsleistung wurde jedoch ausdrücklich für den Fall geleistet und einbezahlt, dass die (...) GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Da diese jedoch zur Gänze ihren Verpflichtungen nachgekommen ist, entbehrte die von Herrn (Revisionswerber) entrichtete Sicherheitsleistung jeglicher Grundlage und ist wieder an Herrn (Revisionswerber) zurückzubezahlen. Keinesfalls kann sie auf das Abgabenkonto der (...) GmbH verrechnet werden und so zur Abdeckung eventueller Abgabenrückstände verwendet werden, welche nicht mit der Umsatzsteuerzahllast in Zusammenhang steht."
6 Mit diesen Ausführungen zeigt der Revisionswerber nicht auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 31. Jänner 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150082.L00Im RIS seit
22.02.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018