Norm
StPO §390a Abs2Rechtssatz
Da im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB kein Kostenausspruch vorgesehen ist, können einem Betroffenen die Kosten für das erfolglose Wiederaufnahmebegehren nicht auferlegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000190Im RIS seit
22.02.2018Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018