RS OGH 2018/1/25 9Bs409/17m

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Norm

StPO §390a Abs2

Rechtssatz

Da im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB kein Kostenausspruch vorgesehen ist, können einem Betroffenen die Kosten für das erfolglose Wiederaufnahmebegehren nicht auferlegt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000190

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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