Entscheidungsdatum
20.07.2017Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §21 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG
BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn S. Ö. vom 30.12.2016 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum …, vom 15.12.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum … - SH/2016/01090121-001, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.6.2017 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Rückforderungszeitraum „von 1.12.2016 bis 31.12.2016“ lautet und der Rückforderungsbetrag auf „EUR 340,87“ reduziert wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.12.2016, Zahl MA 40 - SH/2016/01090121-001, wurde der Beschwerdeführer (kurz: BF) verpflichtet, ab Rechtskraft dieses Bescheides die für den Zeitraum von 3.11.2016 bis 31.12.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 1.647,59 zurückzuzahlen.
Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
Am 28.6.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF befragt und die Entscheidung verkündet wurde.
Die Leistung für November 2016 wurde bereits am 24.10.2016 angewiesen. Der BF hat seine selbstständiger Erwerbstätigkeit erst im November 2016 aufgenommen. Eine überbezugskausale Anzeigepflichtverletzung iSd § 21 Abs. 2 WMG liegt somit hinsichtlich des Leistungsbezuges für November 2016 nicht vor. Hinsichtlich des Überbezuges für Dezember 2016 war das bescheinigte Einkommen für November 2016 auf den Richtsatz anzurechnen; der Anspruch für Dezember 2016 wäre somit 496,89 Euro gewesen; der Überbezug entspricht der Höhe des Einkommens für November 2016, nämlich € 340,87.
Hinweise
Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.
Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG verlangt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig.
Schlagworte
Mindestsicherung; Rückersatz; Anzeigepflicht; Meldung; Rückforderung; gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.002.1245.2017Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018