TE Lvwg Erkenntnis 2017/9/21 VGW-141/002/2239/2017

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Veröffentlicht am 21.09.2017
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Entscheidungsdatum

21.09.2017

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WMG §21 Abs1
WMG §21 Abs2
WMG §21 Abs3
VwGVG §29 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde des Herrn D. S. vom 9.2.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 29.12.2016, Zahl MA 40 - Sozialzentrum ... - SH/2016/01132771-001, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30.8.2017 (Datum der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses), zu Recht e r k a n n t :

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (Rückforderung) ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.12.2016, Zahl MA 40 - SH/2016/01132771-001, wurde der Beschwerdeführer (kurz: BF) verpflichtet, die für den Zeitraum von 1.11.2016 bis 31.12.2016 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 624,15 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Die Ratenzahlung habe ab Jänner 2017 in fünf Raten in der Höhe von € 100,-- monatlich und einer Rate in der Höhe von € 124,15 zu erfolgen. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde im öffentlichen Interesse ausgeschlossen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Am 30.8.2017 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF persönlich und auch seine Sachwalterin befragt wurden. Die Entscheidung wurde verkündet.

Hinsichtlich der Beschäftigung des BF am 27.10.2016 liegt keine Überbezugskausalität der Anzeigepflichtverletzung vor, weil die Leistung für November 2016 bereits am 25.11.2016 ausbezahlt worden war. Im Übrigen ist im Hinblick auf die bescheinigten psychischen Defizite des für alle Angelegenheiten besachwalterten BF davon auszugehen, dass der BF nur eingeschränkt verschuldensfähig ist. Dass der BF – der eigentlich ohne Zustimmung der Sachwalterin selbst keine Dienstverträge rechtswirksam abschließen kann - seine vorübergehenden Beschäftigungen weder seiner Sachwalterin noch der belangten Behörde umgehend gemeldet hat, kann ihm nach den vorliegenden Umständen und im konkreten Fall nur als geringfügiges Verschulden angelastet werden, da er aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur längere Zeit benötigte, um zu verstehen, dass er das Eingehen von Dienstverhältnissen jedenfalls seiner Sachwalterin zeitnah bekannt geben muss.

Von der Rückforderung war daher gemäß § 21 Abs. 3 WMG vollständig abzusehen.

Hinweise

Wird auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden.

Von keiner zur Revision beim Verwaltungsgerichtshof und zur Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Partei wurde binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift über die Verhandlung, in der das Erkenntnis verkündet wurde, eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG

verlangt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Mindestsicherung; Rückersatz; Anzeigepflicht; Meldung; Rückforderung; gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.141.002.2239.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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