TE Lvwg Erkenntnis 2017/8/10 LVwG-2017/36/0385-1

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Veröffentlicht am 10.08.2017
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Entscheidungsdatum

10.08.2017

Index

L82007 Bauordnung Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Tir 2011 §39 Abs1
BauO Tir 2011 §39 Abs6
VwGVG §28 Abs3

Text

A.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte OG, Adresse 1, **** Y, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 17.01.2017, Zl ****, mit dem hinsichtlich des mit Bescheid vom 13.11.2007 bewilligten Zubaus (Aufstockung) die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen wurde

zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

B.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde des AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte OG, Adresse 1, **** Y, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 17.01.2017, Zl ****, mit dem hinsichtlich des mit Bescheid vom 13.11.2007 bewilligten Zubaus (Aufstockung) die Benützung untersagt wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben und gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 17.01.2017, Zl ****, in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z zurückverwiesen.

3.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese beiden Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Sachverhalt (zu A und B):

Mit dem am 03.10.2007 bei der Baubehörde eingelangten Bauansuchen beantragte AA (in der Folge: Beschwerdeführer) unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung ua auch für einen Zubau beim bestehenden Wohnhaus auf dem Gst **1 KG Z durch Erweiterung der südlichen Wohneinheit mit der Hausnummer Adresse 2 mittels Aufstockung im Ausmaß von 10,90 m x 8.80 m.

In der Baubeschreibung des Baugesuchs vom 03.10.2007 wird unter Punkt 11 zum Bereich Wände (Fassade) vom Bauwerber Folgendes angeführt: „Holzkonstruktion – Faserzementplatten – antrazith“.

Dem Baugesuch angeschlossen waren insbesondere auch der Lage- und Höhenplan der CC OEG vom 02.05.2007, die Einreichpläne der DD vom 01.10.2007, Plannummer: ****, sowie eine Baubeschreibung der DD vom 22.06.2007 die ua auch eine detaillierte Beschreibung des Schichtaufbaus der Außenwände samt Bemaßung enthalten. Hinsichtlich der Außenwände des Zubauvorhabens ist darin Folgendes angeführt:

„Außenwände bestehend aus: von innen nach außen:

Installationslattung 40x50mm (gipskarton bauseits)

Dampfbremse System ISOCELL

OSB Platte mit Nut + Feder 18mm

Riegelwand 16 cm aus Konstruktionsholz 8 x 16 cm

Steinwolle 2x80mm

DWD Platte (AGEPAN) mit Nut + Feder 16 mm

Lattung 6x5 cm dazwischen Steinwolle 60 mm

Windpapier System ISOCELL

Lattung 3 x 8 cm als Unterkonstruktion für Eternitfassade“

Diesem Vorhaben wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.11.2007 (ohne Zahl) die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Dabei sind in dem mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichpläne der DD vom 01.10.2007, Plannummer: ****, hinsichtlich der Außenmaße des Zubaus aus der Plandarstellung „Neubau – Obergeschoss“ Folgendes deutlich und zweifelsfrei zu entnehmen: Gesamtaußenmaße des Zubaus als Fertigmaß von 880 x 1090 cm und eine Wandstärke sämtlicher seitlicher Außenwände von 30 cm.

Erst nach Veranlassungen durch die Baubehörde hat der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.08.2016 die Bauvollendungsanzeige samt beiliegenden Bestätigungen eingebracht und war dieser Eingabe auch der Vermessungsplan der CC OEG vom 11.08.2016, GZ ****, angeschlossen.

Diesem Vermessungsplan sind ganz deutlich die Außenmaße des bereits errichteten Zubaus mit Vermessungsdatum 10.08.2016 von 9,31 m bzw 9,35 m sowie 11,04 m bzw 11,06 m zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 20.09.2016 (ohne Zahl) teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass im Zuge der Überprüfung festgestellt wurde, dass der Aufbau größer als bewilligt ausgeführt wurde, da aus der Endvermessung hervorgeht, dass die Grundmaße 11,06 m x 9,35 m betragen und nicht wie bewilligt 10,90 m x 8,80 m. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde aufgefordert nachträglich um die Bewilligung anzusuchen, und wurde bereits darauf hingewiesen, dass andernfalls die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen wird.

Dazu brachte der nunmehrige Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreter das Schreiben vom 28.10.2016 ein. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die angeblich abweichende Bauausführung die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse so unwesentlich berührt werden, dass für deren selbstständige Vornahme jedenfalls keine Baubewilligung notwendig sei. Darüber hinaus sei dem Bewilligungsbescheid vom 13.11.2007 und dessen Auflagen vollumfänglich entsprochen worden, da aus der Ausführungsbeschreibung der erteilten Baubewilligung hervorgehe, dass nach Errichtung des Gebäudes mit den Maßen 10,90 m x 8,80 m die Fassaden des Wohnungsbestandes zusätzlich noch zu dämmen und mit Fassadentafeln aus Eternit zu verkleiden seien, woraus sich denklogisch ergebe, dass unter Einbeziehung dieser Wärmedämmung die Grundmaße überschritten werden mussten.

In weiterer Folge wurde dann dem Beschwerdeführer mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 17.01.2017, Zl ****, in Spruchpunkt I. aufgetragen den mit Eingabe vom 03.10.2007 beantragten und mit Bescheid des Bürgermeisters vom 13.11.2007 bewilligten Aufbau mit den fix und fertigen Grundmaßen von 10,90 x 8,80 m [Grundmaße der fertigen Umfassungen (wärmegedämmt und verkleidet)] binnen 12 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides herzustellen.

Weiters wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. die Benützung dieses Aufbaus bis zur nachweislichen Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes untersagt.

Diese Entscheidung wurde sowohl dem Beschwerdeführer selbst als auch seinen Rechtsvertretern zugestellt.

Dagegen hat AA durch seine Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 06.02.2017 erhoben und darin nach Ausführungen zum Sachverhalt und zur Zulässigkeit der Beschwerde zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Verletzungen der in der Beschwerde näher angeführten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts seinem ganzen Umfang nach bekämpft. Hinsichtlich der gelten gemachten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz wurde im Wesentlichen mit näheren Ausführungen vorgebracht, dass die belangte Behörde verfassungswidrige Willkür geübt habe, indem sie kein gesetzmäßiges Verfahren, insbesondere kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Ermittlung des tatsächlich aktuell vorliegenden Sachverhaltes unterlassen habe sowie überhaupt keine Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt durchgeführt habe, keine Tatsachen angeführt habe, auf Grund derer sie zu den getroffenen Feststellungen gelangt ist, eine unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen habe und aufgrund gehäuften Verkennens der Rechtslage einen Bescheid erlassen habe, der in einem besonderen Maß mit den anwendbaren Rechtsvorschriften in Widerspruch stehe. Zudem leide der bekämpfte Bescheid an gravierenden Begründungsmängeln. Insbesondere stütze sich der Bescheid lediglich auf den Vergleich der im Behördenakt einliegenden Baupläne, obwohl zumindest ein bautechnischer Befund über die tatsächliche Bauausführung hätte aufgenommen werden müssen. Sollte die Behörde ohne Wissen des Beschwerdeführers ein Sachverständigengutachten erstellt oder erstellen haben lassen, dann habe sie ihre Pflicht zur Mitteilung aller verfahrensrelevanten Tatsachen sowie zur Einräumung einer ausreichenden Frist zur Stellungnahme einschließlich der Pflicht zur Angabe von Beweisquellen verletzt. Darüber hinaus habe die Behörde darzulegen, warum sie bestimmten Beweisergebnissen folgt, anderen aber nicht, und sei dies im Hinblick auf das Schreiben der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 28.10.2016 gleichheitswidrig nicht erfolgt. Gleichheitswidrig sei weiters die zielgerichtete Missachtung des Rechts des Beschwerdeführers, sich eines Rechtsvertreters zu bedienen. Abgesehen davon, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 39 Abs 1 TBO 2011 fehlten, sei im vorliegenden Fall die „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes" aufgetragen worden, ohne zu konkretisieren, ob damit lediglich ein Rückbau oder nur ein vollständiger Abbruch und gegebenenfalls Wiederaufbau dem bescheidmäßigen Auftrag gerecht wird. Soweit der Bescheid dahingehend zu interpretieren sei, dass die bauliche Anlage jedenfalls vollständig zu beseitigen ist, da andernfalls eine Änderung der Grundmaße nicht möglich ist, wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Vertretbarkeit solcher Maßnahmen zu erfolgen gehabt hätte. Da die belangte Behörde dies unterlassen habe, verstoße der Bescheid auch diesbezüglich gegen das Gleichheitsgebot. Die belangte Behörde verkenne die Rechtslage, wenn sie ausführt, dass die angebliche Änderung eines Bauvorhabens mit den bewilligten Grundmaßen von 10,90 m x 8,80 m auf 11,06 x 9,35 m jedenfalls der Bewilligungspflicht nach der TBO unterliegen würde. Stattdessen sei konkret zu prüfen, ob durch die Bauausführung allgemeine bautechnische Erfordernisse gemäß § 17 Abs 1 TBO 2011 berührt werden, was in diesem Fall gleichheitswidrig unterlassen worden sei. Schließlich habe es die belangte Behörde gleichheitswidrig verabsäumt, Erhebungen zu der Frage durchzuführen, ob der Beschwerdeführer die gegenständliche bauliche Anlage überhaupt selbst nutzt, da diesem nur in diesem Fall gemäß § 39 Abs 6 TBO 2011 die Nutzung untersagt werden könne. Die belangte Behörde verkenne auch die Rechtslage, wenn sie im bekämpften Bescheid feststellt, dass sie „die Benützung der baulichen Anlage zu untersagen" hat. Vielmehr sehe § 39 Abs 6 TBO 2011 vor, dass eine Untersagung der Benützung „ganz oder teilweise" zu erfolgen habe, woraus eindeutig hervorgehe, dass die zuständige Behörde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen habe. Auch dies sei im vorliegenden Fall gleichheitswidrig unterlassen worden. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid in vermögenswerte Privatrechte und somit in das verfassungsgesetzlich geschützte Eigentum des Beschwerdeführers eingreife, da weder die Voraussetzungen für einen Herstellungsauftrag, noch für eine Untersagung der weiteren Benützung vorgelegen und die vorgebrachten Verfahrensmängel gegeben seien. Zudem wurde die Verletzung des Art 6 EMRK geltend gemacht, da die Behörde dem Beschwerdeführer keine sachgerechte Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben habe und gegen ihre Pflicht verstoßen habe, den bekämpften Bescheid nachvollziehbar zu begründen. Hinsichtlich der geltend gemachten einfachgesetzlichen Rechtswidrigkeit wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage gänzlich unzureichende Feststellungen zur Frage der Gesetzmäßigkeit der baulichen Anlage sowie zur Frage der Benützung der selben durch den Beschwerdeführer getroffen habe, die für eine richtige rechtliche Beurteilung erforderlich seien. Im vorliegenden Fall gehe aus dem Vergleich der beiden Auszüge aus den Einreichplänen nicht offenkundig hervor, dass die bauliche Anlage überhaupt abweichend von der Baubewilligung errichtet wurde. So sei eine Vergrößerung der Nutzfläche beim Vergleich der einzelnen Zimmer nicht erkennbar. Darüber hinaus sei offensichtlich, dass beim Auszug des Einreichplans vom 01.10.2007 die mit dem Bewilligungsbescheid aufgetragene Wärmedämmung nicht eingetragen sei, womit die Unterschiede in den Längenangaben in den beiden abgebildeten Auszügen der Einreichpläne im Wesentlichen darauf zurückgeführt werden könnten. Darauf werde im bekämpften Bescheid jedoch überhaupt nicht eingegangen. Im Übrigen sei die angebliche Verlängerung des Wohnraums, wie sie im bekämpften Bescheid genannt werde, nicht nachvollziehbar, da sich die Längenangaben 5,40 bzw 5,59 m auf beiden abgebildeten Auszügen nicht finden lasse. Sofern die belangte Behörde jedoch eine vom Bewilligungsbescheid abweichende Bauausführung erkennen möge, handele es sich nicht um wesentliche Änderungen iSd § 21 Abs 1 lit b iVm § 17 TBO. Der Verweis auf die angeblich geänderte Bruttofläche der baulichen Anlage um 7,8 % alleine könne aus Sicht des Beschwerdeführers noch keine Wesentlichkeit angeblicher Änderungen begründen. Dies insbesondere, da die belangte Behörde dabei die von ihr selbst genannten angeblichen Änderungen der Raummaße und der Umfassungsbauteile miteinander vermenge, sodass nicht nachvollziehbar sei, welche allgemeinen bautechnischen Erfordernisse in welcher Weise tatsächlich berührt würden. Die Ausführungen im bekämpften Bescheid, wonach die angebliche Vergrößerung „nicht isoliert zu betrachten" sei und die bauliche Anlage „in durchgängiger Verbindung konstruktiver bzw. statisch wirksamer Bauteile wie Wände und Decke" hergestellt wurde, lassen aus Sicht des Beschwerdeführers keinen Schluss darauf zu, dass allgemein bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt wurden. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass die Frage, inwieweit durch eine Baumaßnahme im Zusammenhang mit einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden, eine Frage darstellt, zu deren Beantwortung es der Heranziehung eines entsprechenden Sachverständigen bedarf. Darüber hinaus könne dem Eigentümer die Benutzung einer baulichen Anlage gern § 39 Abs 6 TBO nur dann untersagt werden, wenn er diese tatsächlich nutzt. Im bekämpften Bescheid würden sich zu dieser Tatsachenfrage, ob der Eigentümer die bauliche Anlage auch tatsächlich selbst nützt, überhaupt keine Feststellungen finden würden. Da die belangte Behörde all dies verkannt habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet. Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der materiellen Wahrheit unter Beiziehung eines Sachverständigen ermittelt, zum Ergebnis gelangt, dass weder die tatsächlichen, noch die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung des vorliegenden Bescheides vorliegen würden. Dem bekämpften Bescheid liege überhaupt kein Gutachten zugrunde, sondern lediglich die unfundierten und nicht nachvollziehbaren Schlüsse der belangten Behörde, die sie aufgrund der Einreichpläne, nicht jedoch der tatsächlichen Bauführung getroffen habe. Es würden keine Erhebungen vorliegen, die einem bausachverständigen Befund genügen könnten, geschweige denn Gutachten, wie es bei einem derartigen Verfahren einzuholen gewesen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass die „spontane" Verfahrensführung der belangten Behörde es dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht habe, Beweisanträge zu stellen und belaste auch dies den gefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung, dem Beschwerdeführer alle Tatsachen von Amts wegen zur Kenntnis zu bringen und ihm in förmlicher Weise und unter Einräumung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben nicht nachgekommen, insbesondere hinsichtlich des Beweisergebnisses, über welches die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht informiert habe. Der Grundsatz des Parteiengehörs sei insbesondere missachtet worden, da sie die Anregung des Beschwerdeführers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens schlichtweg ignoriert habe und den wesentlichen Sachverhalt nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Weiters wurde mit näheren Ausführungen ein Begründungsmangel geltend gemacht, da die Behörde keinerlei Tatsachen angeführt habe, auf Grund derer sie zu den getroffenen Feststellungen gelangt sei und keinerlei Beweiswürdigung vorgenommen habe, und einen, selbst bei Zutreffen des von der belangten Behörde unrichtig und unvollständig festgestellten Sachverhaltes, gesetzlich nicht vorgesehenen Beseitigungsauftrag erteilt hat, der ohne Begründung geblieben bzw lediglich mit einer Scheinbegründung versehen sei. Die belangte Behörde gehe in Verkennung der Rechtslage davon aus, dass „[d]ie Änderung des Bauvorhabens mit den bewilligten Grundmaßen von 10,90 x 8,80m auf 11,06 x 9,35m [...] jedenfalls der Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung unterliegend“ sei. § 21 Abs 1 lit b iVm § 17 TBO § 35 TBO 2011 stelle bei Änderungen jedoch auf die wesentliche Berührung bautechnischer Erfordernisse und nicht auf eine bestimmte Bauausführung ab. Da eine solche wesentliche Berührung hier nicht gegeben sei, müsse sich die belangte Behörde mit einer Scheinbegründung des angefochtenen Bescheides begnügen.

Abschließend wurde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

II.      Beweiswürdigung:

Zu A:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren nach § 39 Abs 1 TBO 2011 steht aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B:

Der diesbezüglich entscheidungsrelevante Sachverhalt steht ebenfalls bereits aufgrund der Aktenlage fest, da sich bereits aufgrund der Aktenlage ergab, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens unter Wahrung der Verfahrensrechte und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen war. Auch in diesem Fall standen einem Entfall der mündlichen Verhandlung daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

III.    Rechtslage (Zu A und B):

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 in der hier maßgeblichen Fassung
LGBl Nr 32/2017:

§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

(…)

§ 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(…)

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

a)

wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,

(…)

Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

(…)“

IV.      Erwägungen zu A (Beschwerde gegen Spruchpunkt I.):

Gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 hat die Baubehörde ua im Rahmen des baupolizeilichen Regimes dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre.

Soweit der Beschwerdeführer insbesondere zusammengefasst vorbringt, dass aus dem Vergleich der beiden Auszüge aus den Einreichplänen nicht offenkundig hervorgehe, dass die bauliche Anlage überhaupt abweichend von der Baubewilligung errichtet wurde und beim Einreichplan vom 01.10.2007 die mit dem Bewilligungsbescheid aufgetragene Wärmedämmung nicht eingetragen sei, womit die Unterschiede in den Längenangaben im Wesentlichen darauf zurückgeführt werden könnten, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen:

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Inhalt einer Baubewilligung grundsätzlich den dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Plänen und der Baubeschreibung zu entnehmen und bilden daher die von der Behörde mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne und Baubeschreibungen einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (vgl VwGH 22.10.2008, 2005/06/0114; VwGH 24.02.2016, Ro 2015/05/0012, uva).

Aus den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichpläne der DD vom 01.10.2007, Plannummer: ****, Plandarstellung „Neubau – Obergeschoss“, sind die Außenmaße des mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.11.2007 (ohne Zahl) ua bewilligten Zubaus im Obergeschoss ganz deutlich und zweifelsfrei, sohin auch ohne Beiziehung eines Sachverständigen zu entnehmen. Aufgrund der deutlich dargestellten Bemaßung ergibt sich daraus ein bewilligtes Gesamtaußenmaß des Zubaus im Obergeschoss als Fertigmaß von 880 x 1090 cm und eine Wandstärke sämtlichen seitlichen Außenwände von 30 cm.

Zudem ist in der Baubeschreibung der DD vom 22.06.2007 die konkrete bauliche Ausgestaltung der Außenwände des Zubauvorhabens in Detail (Schichtaufbau in Holzriegelbauweise inklusiv Steinwolldämmung und Windpapier und Unterkonstruktion für die außen abschließende Eternitfassade) angeführt.

Im Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.11.2007 (ohne Zahl) wird unter der Überschrift „Ausführungsbeschreibung“ insbesondere Folgendes ausgeführt: Der Wohnhausaufbau wird in Holzbauweise mit entsprechender Dämmung der Umfassungsteile ausgeführt, wobei die Wände in Holziegelbauweise (…) errichtet werden. (…) Die Fassade wird nach erfolgter Zusatzdämmung der Rahmenkonstruktion, Herstellung der Winddichtheit und Aufbringung der Lattung mit Eternit-Fassadentafeln verkleidet. (…) Im Zuge der Umsetzung des Projekts ist im Übrigen vorgesehen, die Fassade des Wohnungsbestandes nachzudämmen und wiederum mit Fassadentafeln aus Eternit zu verkleiden. (…)

Bei diesen Ausführungen im Baubescheid vom 13.11.2007 handelt es sich um eine Beschreibung des antragsgegenständlichen Bauvorhabens – wie sie sich auch aus den Einreichunterlagen ergibt. Diese Ausführungen unter der Überschrift „Ausführungsbeschreibung“ lassen sich daher keinesfalls als normativer Abspruch dahingehend auslegen, dass zu den im genehmigtem Einreichplan dargestellten Fertig-Außenmaße des Zubaus von 880 x 1090 cm zudem noch eine weitere Vergrößerung durch eine zusätzliche Wärmedämmung vom einem Baukonsens umfasst wäre.

Weiters ist hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens auszuführen, dass sich zudem auch aus der Auflage Nr. 9 der Baubewilligung vom 13.11.2007 kein Baukonsens für eine zusätzliche Vergrößerung des Zubaus aufgrund der Wärmedämmung ergeben kann.

In dieser Nebenbestimmung wird ua ausgeführt, dass (…) ua Wände entsprechend den Mindestanforderungen an Wärmeschutz gem. § 24 der TBV i.d.g.F. auszubilden sind (…).

Diese Nebenbestimmungen kann aufgrund ihres klaren Wortlauts daher nur dahingehend verstanden werden, dass die bereits in den Einreichunterlagen bei der Baubeschreibung der Außenwände angeführte Wärmedämmung auch den in § 24 TBV 1998 normierten bautechnischen Anforderungen in Bezug auf die Energieeffizienz entspricht (Einhaltung der entsprechenden U-Werte).

Auch daraus kann keinesfalls abgeleitet werden, dass damit eine größere Ausführung des Zubauvorhabens, als in den Einreichplänen dargestellt, vom Baukonsens umfasst wäre.

Zusammengefasst ergibt sich daher in gebotener Gesamtbetrachtung für das erkennende Gericht zweifelsfrei, dass die in den mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Einreichplänen der DD vom 01.10.2007, Plannummer: ****, Plandarstellung „Neubau – Obergeschoss“, deutlich dargestellten Außenmaße des Zubaus im Obergeschoss von 880 (cm) x 1090 (cm), die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 13.11.2007 (ohne Zahl) bewilligten Außenmaße des nunmehr verfahrensgegenständlichen Zubaus darstellen und ist aus dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Vermessungsplan der CC OEG vom 11.08.2016, GZ ****, ganz klar und deutlich ersichtlich, dass der Zubau im Dachgeschoss im Umfang von 9,31 bzw 9,35 sowie 11,04 bzw 11,06 errichtet wurde und dieser sohin um zT bis zu mehr als einen halben Meter größer als bewilligt ist.

Lediglich ergänzend ist noch anzumerken, dass sich das vorgebrachte Argument der größeren Ausführung aufgrund einer zusätzlichen Wärmedämmung im Übrigen auch bereits aufgrund der ganz unterschiedlichen Überschreitungen des bewilligten Ausmaßes des Zubaus von 16 bis zu 55 cm nicht erklären lassen könnte.

Soweit der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass die belangte Behörde in entscheidenden Punkten jegliche sachgerechte Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, und den bekämpften Bescheid lediglich auf den Vergleich der im Behördenakt aufliegenden Baupläne vornehme, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gem § 52 AVG sind Sachverständige nur beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige „notwendig“ ist. Das bedeutet, dass die Verwaltungsvorschriften grundsätzlich – sofern nichts anderes normiert ist - die Einholung eines Gutachtens nicht ausdrücklich anordnen und es daher diesbezüglich einer jeweils konkreten Einzelfallbeurteilung bedarf.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen, ergibt sich bereits aus dem Vergleich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichpläne der DD vom 01.10.2007, Plannummer: ****, und des vom Beschwerdeführer eingebrachten Vermessungsplans der CCOEG vom 11.08.2016, GZ ****, auch für einen Laien ganz klar und deutlich ersichtlich, dass der Zubau im Dachgeschoss im Umfang von 9,31 bzw 9,35 sowie 11,04 bzw 11,06 errichtet wurde und daher größer ausgeführt wurde, als mit Baubescheid vom 13.11.2007 im Ausmaß von 880 x 1090 cm bewilligt.

Aufgrund der deutlichen planlichen Darstellung und übersichtlichen und klaren Bemaßung ist diese abweichende Bauführung – wie im Folgenden im Detail dargetan - als Zubau iSd § 2 Abs 8 TBO 2011 zu qualifizierenden und war daher gegenständlich die Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen nicht geboten (vgl VwGH 05.05.1994, 91/06/0148; ua).

Soweit in diesem Zusammenhang weiters vorgebracht wird, dass es im gegenständlichen Fall von der Baubehörde unterlassen worden sei konkret zu prüfen, ob durch die erfolgte Bauausführung allgemeine bautechnische Erfordernisse gem § 17 Abs 1 TBO berührt werden, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung.

Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 8 TBO 2011 ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

Wie sich aus dem von Beschwerdeführer selbst eingebrachten Vermessungsplan deutlich zeigt, wurde der bewilligte Zubau zu einem bestehenden Gebäude größer ausgeführt als bewilligt. Aufgrund des im Inneren weitestgehend offen gestalteten Zubaus sowie der bautechnischen Einheit des Daches und der Umschließungsaußenwände ist diese Änderung daher nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - unter § 21 Abs 1 lit b leg cit zu subsumieren, sondern stellt einen unter § 21 Abs 1 lit a leg cit zu subsumierenden Zubau iSd Legaldefinition des § 2 Abs 8 TBO 2011 (Erweiterung bestehender Räume) dar.

Die gegenständlich erfolgte abweichende Bauausführung ist daher bereits aufgrund der gesetzlichen Festlegungen als bewilligungspflichtige Änderung zu qualifizieren und war daher gegenständlich keine Prüfung iSd § 21 Abs 1 lit b TBO 2011 durch Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen geboten.

Soweit in diesem Zusammenhang mit näheren Ausführungen auch eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wurde, ist dem entgegenzuhalten, dass sämtliche entscheidungswesentlichen Akteninhalte des übermittelten Akts entweder vom Beschwerdeführer selbst eingebracht wurden oder ihm zu Kenntlich gebracht worden sind und daher in diesem Zusammenhang keine Verletzung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs 3 AVG gegeben ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 und die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur).

Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist insbesondere noch ergänzend auszuführen, dass sich im übermittelten Akt kein hochbautechnisches Gutachten findet, dies jedoch – wie vorstehend im Detail ausgeführt – gegenständlich auch nicht geboten war.

Wenn in diesem Zusammenhang zudem vorgebracht wurde, dass die „spontane" Verfahrensführung der belangten Behörde es dem Beschwerdeführer nicht ermöglicht habe, Beweisanträge zu stellen und dies den gefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belaste, kommt auch diesem Vorbringen – wie im Folgenden dargetan - keine Berechtigung zu.

So setzte die Baubehörde mit Schreiben vom 20.09.2016 (ohne Zahl) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Überprüfung des von ihm eingebrachten Vermessungsplanes der Endvermessung im Detail in Kenntnis und hat die Behörde zudem bereits darin auf die rechtlichen Möglichkeiten sowie baupolizeilichen Rechtsfolgen hingewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte dazu durch seine Rechtsvertreter die umfassende Stellungnahme vom 28.10.2016 ein. Eine nachträgliche Baubewilligung wurde bislang nicht eingebracht.

Da der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen – sehr wohl vom Ergebnis der Überprüfung der Baubehörde und den dieser Überprüfung zugrunde gelegten Unterlagen sowie die rechtlichen Möglichkeiten und Rechtsfolgen in Kenntnis gesetzt wurde und er dazu auch durch seine Rechtsvertreter einer Stellungnahme eingebacht hat, konnte mit diesem Vorbringen keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dargetan werden.

Wenn zudem vorgebracht wird, dass in der gegenständlich bekämpften Entscheidung nicht konkretisiert worden sei, ob damit lediglich ein Rückbau oder ein vollständiger Abbruch und gegebenenfalls Wiederaufbau aufgetragen wurde, und in diesem Zusammenhang auch auf die in § 39 Abs 1 TBO 2011 normierte Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen wurde, ist dazu auszuführen, dass sich aus dem deutlichen und hinreichend bestimmten baupolizeilichen Auftrag in Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung zweifelsfrei ergibt, dass die Herstellung des der Baubewilligung vom 13.11.2007 bewilligten Zustandes aufgetragen wurde und keinesfalls der vollständige Abbruch und Wiederaufbau.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht daher der baupolizeiliche Auftrag in Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung jedenfalls dem Konkretisierungsgebot und ist sohin hinreichend bestimmt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG
59 RZ 90 ff und die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur). So führte der VwGH im Übrigen auch bereits mehrfach aus, dass ein Verweis auf die erteilte Baubewilligung zulässig ist (vgl VwGH 08.04.2014, 2012/05/0112; VwGH 23.09.2010, 2010/06/0120).

Soweit auch hinsichtlich des Spruchpunktes I. der bekämpften Entscheidung ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ist dazu noch Folgendes auszuführen:

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.04.1991,
Zl 91/19/0057; ua).

Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123).

Zudem ist das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen.

Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können daher so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).

Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer im Hinblick auf Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung weder an der Verfolgung seiner Rechte – wie die umfassenden Ausführungen in der Beschwerde zeigen - noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua).

Im Übrigen wäre selbst ein allfälliger Begründungsmangel nunmehr saniert.

Es konnte daher auch dieses Vorbringen die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung nicht zum Erfolg führen.

Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der bekämpften Entscheidung keine Berechtigung zukommt.

V.       Erwägungen zu B (Beschwerde gegen Spruchpunkt II.):

Gemäß § 39 Abs 6 TBO 2011 hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.

Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass eine Untersagung der Benützung „ganz oder teilweise" zu erfolgen habe, woraus eindeutig hervorgehe, dass die zuständige Behörde eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen habe, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wie sich aus Spruchpunkt II. der bekämpften Entscheidung eindeutig ergibt, wurde damit weder die Benützung des gesamten Gebäudes untersagt, noch sind davon sämtliche Gebäudeteile, die Gegenstand der Baubewilligung vom 13.11.2007 waren (zB Umbau im Erdgeschoss) umfasst.

Vielmehr ist lediglich der neu errichtete Zubaus im Obergeschoss, der – wie vorstehend ausgeführt - abweichend von der Baubewilligung vom 13.11.2007 größer errichtet wurde und Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages nach § 39 Abs 1 TBO 2011 in Spruchpunkt I. ist, von der Benützungsuntersagung umfasst.

Aufgrund der erfolgten größeren Ausführung und der weitestgehend offenen Raumgestaltung im Inneren des Zubaus im Obergeschoss war eine weitere Einschränkung der Benützung nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht möglich.

Es haben sich daher hinsichtlich des Umfanges der Benützungsuntersagung keine Bedenken ergeben.

Wenn allerdings weiters vorgebracht wird, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, Erhebungen zu der Frage durchzuführen, ob der Beschwerdeführer die gegenständliche bauliche Anlage überhaupt selbst nutzt, da nur in diesem Fall gem § 39 Abs 6 TBO 2011 diesem die Nutzung untersagt werden könne, kommt diesem Vorbringen – wie im Folgenden dargetan - Berechtigung zu.

Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig ergibt und auch der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist ein Benützungsverbot gemäß nunmehr § 39 Abs 6 TBO 2011 jedenfalls nur dem Benützer zu erteilen (vgl VwGH 22.02.2004, 2004/06/0178; VwGH 17.08.2010, 2007/06/0267; ua).

Die Erteilung eines Benützungsverbotes gemäß § 39 Abs 6 TBO 2011 hat daher zur Voraussetzung, dass die betreffende bauliche Anlage vom Adressaten eines solchen Verbotes auch benützt wird. Der Umstand, dass zB jemand (Mit)Eigentümer eines Gebäudes ist, reicht für sich allein für die Erteilung eines solchen Benützungsverbotes nicht aus.

Wie vom Beschwerdeführer daher zu Recht vorgebracht, findet sich im übermittelten Akt der belangten Behörde keinerlei Ermittlungsverfahren dazu, wer den verfahrensgegenständlichen Zubau bei der Wohnung mit der Hausnummer Adresse 2 in **** Z nutzt.

Auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück **1 KG Z finden sich im unmittelbaren Nahbereich mehrere Gebäude und so auch das Gebäude mit der Hausnummer Adresse 2. Diese Adresse hat der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde als Wohnadresse angeführt. Auch bei der Bauvollendungsanzeige vom 17.08.2016 hat der Beschwerdeführer die Adresse 2 in **** Z als seine Andresse angeführt und ist diese Andresse auch beim Schreiben der Baubehörde an den Beschwerdeführer vom 20.09.2016 angegeben.

Ermittlungsergebnisse bzw Unterlage dazu von wem der gegenständliche Zubau genutzt wird, finden sich daher weder im übermittelten Akt der Behörde noch hat der Beschwerdeführer bzw seine Rechtsvertreter dazu je Angaben gemacht, sondern wurde vorgebracht, dass nicht ermittelt wurde, von wem der Zubau benützt wird (vgl VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178; ua).

Daraus hat sich somit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammengefasst ergeben, dass der hinsichtlich des Spruchpunktes II. der bekämpften Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus diesem Grund nicht feststeht bzw der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren entscheidungsmaßgeblich und in einer für das Landesverwaltungsgericht überprüfbaren Weise geklärt bzw in der bekämpften Entscheidung entsprechend begründet wurde.

Zudem sprechen weder Gründe der Raschheit noch der Einsparung von Kosten in einem Ausmaß, das als erheblich zu bewerten wäre, für eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst, sondern ermöglicht das notwendige Agieren vor Ort der belangten Behörde eine effizientere Arbeitsweise für Frage der Beurteilung wer den verfahrensgegenständlichen Zubau iSd § 39 abs 6 TBO 2011 tatsächlich nutzt und sohin Adressat eines baupolizeilichen Benützungsverbotes wäre.

Es war daher bereits aus diesem Grund der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheids Folge zu geben und der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben und die Angelegenheit – zur entsprechenden Durchführung des Ermittlungsverfahrens unter Wahrung der Parteienrechte, insbesondere des Parteiengehörs - und zur Erlassung eines neuen Bescheides, an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Z zurückzuverweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Barbara Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Wiederherstellungsauftrag; abweichende Bauführung; Benützungsuntersagung;

Anmerkung

Mit Beschluss vom 11.10.2017, Z E 3374/2017-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.08.2017, Z LVwG-2017/36/0385-1, erhobenen Beschwerde ab.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.08.2017, Z LVwG-2017/36/0385-1, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 25.01.2018, Z Ra 2017/06/0216-8, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.36.0385.1

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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