Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.12.2017Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Ein Kellergeschoss wird als ein Geschoss definiert, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes liegen (vgl. VwGH Zl. 2008/17/0050).
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Kanalbenützungsgebühr; Kellergeschoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1097.001.2017Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018