Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.12.2017Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Für den Charakter als " Kellergeschoss" ist es nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht bzw. wie es genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 4 Z 7 NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoss ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vgl. VwGH Zl. 2001/17/0178).
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Kanalbenützungsgebühr; Kellergeschoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1097.001.2017Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018