Entscheidungsdatum
11.12.2017Norm
BAO §4 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn LT, ***, ***, vom 17. August 2017 gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. Juli 2017, Zl. 8510/1938/2017/LN, betreffend Vorschreibung einer Kanalabenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2017), mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20. April 2017 als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es wie folgt zu lauten hat:
Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 wird Herrn LT für die Liegenschaft ***, ***, mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 für die Benützung des öffentlichen Kanals (einschließlich der Einleitung von Niederschlagswässern) - unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 317,23 m² und eines Einheitssatzes von € 1,80 eine jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr im Ausmaß von € 571,01 (zzgl. USt.) vorgeschrieben.
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1. Abgabenbehördliches Verfahren:
1.1.1.
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 20. April 2017, Kundennummer 1938/1/0/92/1, wurde dem Beschwerdeführer für die Liegenschaft ***, ***, unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 488,57 m² und eines Einheitssatzes von € 1,80 eine jährlich zu entrichtende Kanalabenützungsgebühr (mit Wirkung ab 1. Jänner 2017) im Betrag von € 879,42 (exkl. USt.) für die Einleitung von Schmutz- und Regenwässern vorgeschrieben.
1.1.2.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die Fläche des Untergeschoßes vom Umbau der Terrasse nicht betroffen sei, was aus dem Einreichplan hervorgehe. Diesbezüglich habe auch eine Begehung der Stadtgemeinde *** stattgefunden. Diese Fläche sei seitens der Gemeinde mit einem Ausmaß von 119.79 m² festgelegt worden, sodass das nunmehr „erhobene“ Flächenausmaß von 171,34 m² daher im Bescheid nicht richtig wiedergegeben sei. Im Obergeschoßes wären durch den Umbau der vormaligen Terrasse zur Berechnungsfläche zwei Zimmer (17,31 rn² und 15‚75 m²) und ein Vorraum (10.62 m²) hinzugekommen. Die Vergrößerung mache lediglich 43.68 m² aus. Die im Bescheid ermittelte zusätzliche Fläche von 82,65 m² sei daher unrichtig.
1.1.3.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. Juli 2017, Zl. 8510/1938/2017/LN, wurde die Berufung gegen den angefochtene Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass infolge des erfolgten Zubaus am bestehenden Wohngebäude die Kanalbenützungsgebühr neu zu berechnen und vorzuschreiben gewesen sei. Bisher sei im Unter/Kellergeschoß die Garage bei der Berechnung der Kanalbenützungsgebühr unrichtigerweise als eigener Gebäudeteil gewertet worden. Für die Qualifikation eines Gebäudeteiles im Sinne des § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz müsse jedoch der Gebäudeteil vom übrigen Gebäude durch eine bis zur obersten Decke durchgehenden Wand getrennt sein. Bestehe wie im gegenständlichen Fall eine Verbindungstür zwischen Garage und Wohnhaus, liege kein Gebäudeteil vor. Im Obergeschoß bildeten die in einer Ebene gelegenen Räume eines Gebäudes ein Geschoß. Demgemäß weise die im Ausführungsplan eingezeichnete überdachte Terrasse mit einer Nutzfläche von 23,88 m² zwischen den statisch erforderlichen Stahlbetonstützen eine durchgehende (von unten bis oben) Sicherheitsverglasung auf und stehe mit einer Türe mit dem Obergeschoß in Verbindung. Auf Grund der baulichen Gestaltung zähle auch die Terrasse (Wintergarten) zur Berechnungsfläche des Obergeschoßes.
1.2. Beschwerdevorbringen:
Mit Schreiben vom 17. August 2017 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift vom 1. Mai 2017.
1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
1.3.1.
Mit Schreiben vom 31. August 2017 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.
1.3.2. Lokalaugenschein und mündliche Verhandlung:
Vom erkennenden Gericht wurde für den 6. Dezember 2017 ein Lokalaugenschein an Ort und Stelle sowie im Anschluss daran eine mündliche Verhandlung anberaumt.
Im Rahmen des Lokalaugenscheines, bei dem Lichtbilder angefertigt wurden, wurde bei der Begehung der Liegenschaft durch den beigezogenen Amtssachverständigen für Bautechnik festgestellt, dass im unteren Geschoß/Kellergeschoß die Garage durch eine Türe mit dem Gebäude verbunden ist. Im Wohngebäude befindet sich ein großer Empfangsbereich, der über eine an der Wand geführte Treppe verfügt und im Hinblick auf das Obergeschoß einen viertelkreisförmigen Luftraum aufweist. Im unteren Geschoß/Kellergeschoß befinden sich weitere Räume, die im bezughabenden Plan als Keller und Tank bzw. Heizraum bezeichnet sind. Bei der Begehung der Liegenschaft im Außenbereich konnte festgestellt werden, dass sich der gesamte rückwertige Teil des Gebäudes (von der Straße aus betrachtet) unter Niveau befindet. Die Garage selbst ist (von der Straße aus betrachtet) im hinteren und im rechten Bereich unter Niveau situiert. Im Obergeschoß ist die über der Garage errichtete Dachkonstruktion von der rückwertigen Seite mittels einer Tür betretbar und wird zur Lager div. Gartengeräte genutzt. Eine Verbindung zum Gebäude besteht nicht.
Im Rahmen der der mündlichen Verhandlung wurde grundsätzlich dargelegt, dass die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ermittelten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Vom beigezogenen Amtssachverständigen wurde im Lichte des Lokalaugenscheines und der vorgelegten Pläne der mitbeteiligten Stadtgemeinde ausgeführt, dass das untere Geschoß mehrheitlich unter Niveau gelegen ist, da die Außenwände von Garage, dem hinteren Kellertrakt und des seitlichen Kellertraktes unter Niveau gelegen sind. Zu der von der belangten Behörde ermittelte Fläche des Obergeschoßes (ohne den Dachboden über der Garage) wird vom beigezogenen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die ermittelten 317,23 m² anhand der vorhandenen Pläne nachvollziehbar sind. Vom Beschwerdeführer wird die herangezogene Fläche des Obergeschoßes im Ausmaß von 317,23 m³ außer Streit gestellt.
1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Stadtgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2017.
1.5. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***. Auf dieser Liegenschaft befindet sich Wohnhaus, welches mit zwei Geschoßen (Unter/Kellergeschoß und Obergeschoß) an den örtlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen ist. Die anfallenden Dachflächenwässer werden ebenfalls in den Kanal eingeleitet.
Das Unter/Kellergeschoß ist mehrheitlich unter Niveau situiert, da der größere Teil der Außenwandfläche unter dem Gelände liegt:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Bauakt der belangten Behörde; die rot schraffierten Außenwände des Geschoßes sind unter dem Geländeniveau situiert)
Das Obergeschoß weist nach dem erfolgten Umbau eine Fläche von 317,23 m² auf, wobei der über der Garage errichtete Dachbodenraum keine Verbindung zum Wohngebäude auf:
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: Bauakt der belangten Behörde)
1.6. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen (siehe unten oben Punkt 1.5.) nicht entgegentritt, und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung (BAO):
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Stadtgemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Stadtgemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.2. NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-9:
Begriffe
§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
…
6. Geschoßfläche: die sich aus den äußersten Begrenzungen jedes Geschoßes ergebende Fläche. (…)
7. Gebäudeteil: ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind.
§ 5. (1) Für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage ist eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Stadtgemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat.
(2) Die Kanalbenützungsgebühr errechnet sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche und dem Einheitssatz zuzüglich eines schmutzfrachtbezogenen Gebührenanteiles. Dieser wird nur dann berücksichtigt, wenn die eingebrachte Schmutzfracht den Grenzwert von 100 Berechnungs-EGW überschreitet. Werden von einer Liegenschaft in das Kanalsystem Schmutzwässer und Niederschlagswässer eingeleitet, so gelangt in diesem Fall ein um 10 % erhöhter Einheitssatz zur Anwendung.
(3) Die Berechnungsfläche ergibt sich aus der Summe aller an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoßflächen. Die Geschoßfläche angeschlossener Kellergeschoße und nicht angeschlossener Gebäudeteile wird nicht berücksichtigt. Angeschlossene Kellergeschoße werden jedoch dann berücksichtigt, wenn eine gewerbliche Nutzung vorliegt, ausgenommen Lagerräume, die mit einem Unternehmen im selben Gebäude in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.
§ 12. (3) Die Abgabenschuld für die Kanalbenützungsgebühr entsteht mit dem Monatsersten des Monats, in dem erstmalig die Benützung des Kanals möglich ist oder die Abfuhr der Fäkalien erfolgt. Wird eine Liegenschaft trotz bestehender Anschlußverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so entsteht die Kanalbenützungsgebühr mit dem Monatsersten des Monats in dem der Anschluß an den Kanal möglich ist. Diese Gebühren sind, soferne der Stadtgemeinderat in der Kanalabgabenordnung nichts anderes bestimmt, im vorhinein in vierteljährlichen Teilzahlungen, und zwar jeweils bis zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober, zu entrichten.
§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:
a) die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4);
b) die Kanalbenützungsgebühren und die Fäkalienabfuhrgebühren (§§ 5 und 8);
c) Änderungen der im Abgabenbescheid nach lit.b festgesetzten Gebühren;
d) die Kosten für die Behebung von Kanalverstopfungen (§ 17 Abs. 5) und der Behebung von Schäden auf fremden Liegenschaften (§ 18 Abs. 1).
(2) Der Abgabenbescheid hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung als Abgabenbescheid;
b) den Grund der Ausstellung;
c) bei der Fäkalienabfuhr die Zahl der jährlichen Einsammlungen;
d) die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe;
e) den Fälligkeitstermin, im Falle des Abs. 1 lit.b und c die Fälligkeitstermine und die Höhe der jeweiligen Teilbeträge;
f) die Rechtsmittelbelehrung und
g) den Tag der Ausfertigung.
(3) Die in der Abgabenentscheidung festgesetzte Kanalbenützungsgebühr oder Fäkalienabfuhrgebühr ist so lange zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht.
(4) Der Abgabenbescheid nach Abs. 1 lit.c ist insbesondere auf Grund einer im § 13 Abs. 1 genannten Veränderung, ferner bei Änderung der Einheitssätze, bei der Fäkalienabfuhr auch bei Änderung des Einsammlungsplanes zu erlassen.
2.3. Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde *** idF vom 14. März 2013:
§ 5 Kanalbenützungsgebühren
(1) Zur Berechnung der laufenden Gebühren für die Benutzung der öffentlichen
Kanalanlage (Kanalbenützungsgebühr) werden für die Schmutzwasserentsorgung
folgende Einheitssätze festgesetzt:
Schmutzwasserkanal € 1,64
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist begründet.
3.1.1.
In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Stadtgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Genauso unstrittig ist der Umstand, dass das auf der streitgegenständlichen Liegenschaft errichtete Objekt mit zwei Geschoßen an den Ortskanal angeschlossen ist und dass das Obergeschoß eine Berechnungsfläche von 317,23 m² aufweist.
3.1.2.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Stadtgemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
3.1.3.
Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Stadtgemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. Die Einhebung von Kanalbenützungsgebühren durch die beteiligte Stadtgemeinde ergibt sich vorliegendenfalls aus § 5 Abs. 1 der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** erlassenen Kanalabgabenordnung vom 14. März 2013. Aus § 5 Abs. 1 der Kanalabgabenordnung ergibt sich ferner der Einheitssatz von € 1,64 (zzgl. eines 10 prozentigen Zuschlages für die Einleitung von Regenwässern), der der Abgabenfestsetzung gemäß § 5 Abs. 2 erster Satz NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde zu legen ist. In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom 10.12.2008, Zl. 2005/17/0055, und vom 7.10.2005, Zl. 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der durch den Beschwerdeführer durchgeführten Umbaumaßnahmen mit Wirkung ab 1. Jänner 2017 auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid (ebenfalls mit Wirkung ab 1. Jänner 2017) zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom 20. April 2017 (mit Wirkung ab 1. Jänner 2017) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht.
3.1.4.
Zu der gerade für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr entscheidenden Frage, ob das verfahrensgegenständliche untere Geschoß/Kellergeschoß mehrheitlich über oder unter Niveau gelegen ist, darf im Lichte der Bestimmungen des § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 ausgeführt werden, dass die bebaute Fläche die äußerste Begrenzung des Grundrisses des über das Gelände hinausreichenden Teils einer Baulichkeit bildet (vgl. VwGH vom 16. November 1998, Zl. 98/17/0221). Daher zählt auch ein über die Geländeoberfläche und über die Grundrissfläche des Erdgeschoßes hinausragendes Kellergeschoß zur bebauten Fläche. Für den Charakter als " Kellergeschoß" ist es auch nicht maßgeblich, ob dieses die für Aufenthaltsräume vorgeschriebene Höhe erreicht oder nicht bzw. wie es genutzt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass § 4 Z. 7 NÖ Bauordnung 1996 in seiner Stammfassung unter einem Kellergeschoß ein solches versteht, dessen Außenwände infolge seiner (teilweise) unterirdischen Anlage zum Großteil von außen nicht sichtbar sind. An dieses Begriffsverständnis knüpft auch § 5 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 an (vgl. VwGH vom 29. April 2002, Zl. 2001/17/0178). Ein Kellergeschoss wird nach eben diesen Bestimmungen als ein Geschoss definiert, dessen Außenwände zum Großteil unter der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes des Baugrundstückes liegen (vgl. VwGH vom 24. Juni 2008, Zl. 2008/17/0050).
Diesen Überlegungen folgt, dass im Lichte der angeführten Judikatur im vorliegenden Fall das Untergeschoß nicht zur bebauten Fläche iSd § 1a NÖ Kanalgesetzes 1977 zu rechnen ist, da es überwiegend unter Niveau situiert ist.
3.1.5.
In der Folge war daher – auf Basis des nur mit dem Erdgeschoß im Ausmaß von 317,23 m² angeschlossenen Wohnhauses – eine Neuberechnung der zu entrichtenden Kanalbenützungsgebühr vorzunehmen.
Die jährlich zu entrichtende Kanalbenützungsgebühr – unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von 317,23 m² (i.e. nur das obere Geschoß/Erdgeschoß) und eines Einheitssatzes von € 1,80 (in Folge der Einleitung von Niederschlagswässern) beträgt sohin € € 571,01. Zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ist somit ein Gesamtjahresbetrag von € 628,12 zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Gemeinderecht; Finanzen; Kanalbenützungsgebühr; Kellergeschoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1097.001.2017Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018