TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/8 W227 2125317-1

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Veröffentlicht am 08.02.2018
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Entscheidungsdatum

08.02.2018

Norm

AVG §13 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
StubeiV 2004 §2b Abs3
VwGVG §14
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2125317-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 12. Jänner 2016, Zl. 9609222 - SoSe15/W, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Am 30. Dezember 2015 langte im Referat Studienzulassung der Universität Wien der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 wegen Berufstätigkeit mit einem Jahreseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze ein. Dazu legte der Beschwerdeführer Lohnzetteln aus 2014 (16. April bis 15. August und 16. August bis 31. Dezember) sowie aus 2015 (1. Jänner bis 30. September) bei.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Wien diesen Antrag gemäß § 2b Abs. 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV 2004) zurück, weil er nicht fristgerecht eingebracht worden sei.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt:

Eine rechtzeitige Antragstellung samt entsprechenden Beilagen sei für ihn unmöglich gewesen. Er habe die Information auf dem Antragsformular dahingehend aufgefasst, dass nur vollständige Anträge einzureichen seien. So habe er sich rechtzeitig, nämlich ab 3. November 2014 bemüht, die erforderlichen Unterlagen vom Finanzamt zu bekommen. Umgehend nach Erhalt seiner Unterlagen habe er den Antrag auf Rückzahlung bei der Universität Wien eingebracht, sodass ihn kein Verschulden an der verspäteten Antragstellung treffe.

4. Mit (auf das Gutachten des Senates der Universität Wien vom 18. März 2016 gestützter) Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2016 wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde als unbegründet ab.

Begründend führte das Rektorat zusammengefasst aus:

Die verspätete Antragstellung sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden, sondern mit Versäumnissen des Wohnsitzfinanzamtes begründet worden; diese hätten zum verspäteten Erhalt der Unterlagen geführt, weshalb eine frühere Antragstellung nicht möglich gewesen sei.

Eine rechtzeitige Antragstellung für den Rückzahlungsantrag für das Sommersemester 2015 mit dem Hinweis auf die Nachreichung von Unterlagen wäre jedenfalls möglich gewesen. Da es sich bei der Antragsfrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handle, sei der zugrunde liegende Anspruch mangels rechtzeitiger Antragstellung untergegangen. Dass der Beschwerdeführer mehrmaligen Kontakt mit dem Wohnsitzfinanzamt gehabt habe und auch die Volksanwaltschaft eingeschaltet habe, und dass er die Information auf dem Antragsformular dahingehend aufgefasst habe, dass nur vollständige Anträge einzureichen seien, ändere daran nichts.

Der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 sei verspätet eingebracht worden. Da die Frist nicht erstreckbar sei, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag, in dem er im Wesentlichen Folgendes geltend macht:

Er sei rechtzeitig bei der Universität Wien Abteilung Studienservice und Lehrwesen gewesen und habe mündlich beim Student Point den Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 gestellt. Hernach habe er umfangreiche Erledigungen gestartet, um die notwendigen Beilagen vom Finanzamt zu erhalten. Diese habe er prompt nach Vorliegen mit dem Formular (SL/S2) bei der Universität Wien eingereicht. Seiner Ansicht nach wäre ihm seitens der Universität Wien ein Verbesserungsauftrag zur erforderlichen schriftlichen Antragstellung zu erteilen gewesen. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte (erst) am 30. Dezember 2015 schriftlich einen Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 wegen Berufstätigkeit mit einem Jahreseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März, ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester ist bis zum nächstfolgenden 30. September zulässig.

Nach § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.

3.1.2. Bei der Frist im Sinne des § 2b Abs. 3 StubeiV 2004 handelt es sich um eine durch Verordnung festgesetzte Frist (vgl. § 33 Abs. 4 AVG), die von der Behörde weder geändert noch erstreckt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 Rz 11).

Die Unterscheidung zwischen verfahrensrechtlichen (prozessualen) und materiell-rechtlichen Fristen wird in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt getroffen: Soll eine Handlung prozessuale Rechtswirkungen auslösen (Verfahrenshandlung), dann stellen die dafür gesetzten Fristen verfahrensrechtliche (formelle) Fristen dar; ist eine Handlung hingegen auf den Eintritt materieller Rechtswirkungen gerichtet, so stellt eine allenfalls dafür vorgesehene Frist eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. etwa VwGH 21.12.2004, 2003/04/0138, m.w.N.).

Wie § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 normiert, ist ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März und für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September "zulässig". Damit wird normativ zum Ausdruck gebracht, dass der (materiell-rechtliche) Anspruch des Studierenden auf Rückzahlung des Studienbeitrages von der rechtzeitigen Geltendmachung innerhalb der genannten Frist abhängt und bei deren Versäumung erlischt, sodass von einer materiell-rechtlichen Frist auszugehen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 13, m.w.N. sowie VwGH 09.12.2013, 2011/10/0179 m.w.N.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG jedenfalls "auch" materiell-rechtliche Fristen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 13). Ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages kann daher nur schriftlich eingebracht werden.

3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Wie schon in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei der Frist des § 2b Abs. 3 dritter Satz StubeiV 2004 um eine materiell-rechtliche und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist. Diese kann daher weder geändert noch erstreckt werden.

Auch kann ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages - wie oben festgehalten - nur schriftlich und nicht - wie der Beschwerdeführer meint - mündlich eingebracht werden. Dazu ist weiters auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anbringen, für welche die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte "Art der Einbringung" vorsehen, unwirksam und für die Wahrung der Frist nicht hinreichend sind, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 9/1 und 26). Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, kann daher - entgegen dem Vorbringen im Vorlageantrag - auch kein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu einem bloß mündlich gestellten Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages erteilt werden (vgl. dazu auch VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Da der Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2015 vom Beschwerdeführer schriftlich erst am 30. Dezember 2015 gestellt wurde, dieser jedoch bis spätestens 30. September 2015 (schriftlich) zu stellen gewesen wäre, ist dieser Antrag verspätet.

3.1.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 05.10.2016, Ra 2016/10/0080).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein Antrag auf Rückzahlung des Studienbeitrages schriftlich einzubringen ist und hier der Antrag als verspätet zurückzuweisen ist, entspricht der oben dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung, materiell - rechtliche Ausschlussfrist,
Rückzahlungsantrag, Schriftlichkeit, Semester, Studienbeitrag,
verspäteter Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W227.2125317.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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