Entscheidungsdatum
08.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W226 2102419-3/5E
W226 2102421-3/5E
W226 2102422-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX und 3) XXXX , geboren am
XXXX , alle StA. Kasachstan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2017, 1) Zl. 1002675805-170962438,
2) Zl. 1002675402-170962489 und 3) Zl. 1002675304-170962519 zu Recht:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die erste beschwerdeführende Partei ist der Vater der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei. Sie stellten am 10.03.2014 erste Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.03.2014 gab die erste beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, legal mit dem eigenen Reisepass ausgereist zu sein. Sie habe sich als Verkehrspolizist geweigert, illegale Strafgelder einzuheben und habe deswegen Anzeige gegen ihren Vorgesetzten erstattet. Daraufhin habe dieser der Gattin aufgelauert und sie verprügelt. Die Ehefrau der ersten beschwerdeführenden Partei sei immer noch im Krankenhaus.
In einer schriftlichen Stellungnahme ist weiter davon die Rede, dass die erste beschwerdeführende Partei als Informant für die KNB gearbeitet habe und mitbekommen habe, wie eine Person von der KNB ermordet worden sei. Sie sei wegen der Meldung dieser Angelegenheit bedroht worden.
Am 29.12.2014 wurde die erste beschwerdeführende Partei durch die belangte Behörde einvernommen, wobei diese zusammengefasst angab, auch in einer Fahrschule die Fahrregeln unterrichtet zu haben. Sie habe sich geweigert, von den Fahrschülern Schmiergeld wegen der Fahrprüfung zu nehmen, weshalb sie von ihrem Chef verwarnt worden sei. Sie habe dann ihren Chef angezeigt, der ihr gedroht habe. Diese Drohung habe sie aber nicht ernst genommen. XXXX sei sie von der KNB als Informant angeheuert worden. Zuletzt habe die KNB einen einflussreichen Unternehmer erpresst und getötet. Im Jänner XXXX sei er erschossen worden. Die erste beschwerdeführende Partei habe dann nicht mehr für die KNB arbeiten wollen. Ende Jänner seien Kollegen vom Innendienst gekommen und hätten das Dienstauto untersucht. Man habe ihr eine Waffe untergeschoben, ein Gerichtsverfahren eröffnet und ihr alles abgenommen, den Dienstausweis, die Waffe etc. Sie sei vorübergehend dienstfrei gestellt worden und vor dem Gerichtsverfahren ausgereist. Am XXXX sei auch ihre Frau überfallen worden, ihre Kopfverletzung sei nicht so schlimm gewesen; sie sei insgesamt 10 Tage im Krankenhaus gewesen. Die zweite und die dritte beschwerdeführende Partei hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Am 13.11.2014 wurde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eingebracht.
Mit Bescheiden vom 09.02.2015 bzw. vom 10.02.2015 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 10.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage.
Die Behörde hielt das Fluchtvorbringen nicht für glaubhaft, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die erste beschwerdeführende Partei angegeben habe, trotz ihrer Suspendierung wegen Waffenbesitzes und eventuellen Verwicklungen in den Mord an dem Unternehmer legal ausreisen zu können. Die erste beschwerdeführende Partei habe außerdem die Adresse ihrer Dienststelle, an der sie auch verhört werden hätte sollen, nicht angeben können. Auch habe die erste beschwerdeführende Partei angebliche Ladungen, die nach ihrer Ausreise in ihrem Strafverfahren bei ihrer Frau eingegangen sein sollen, nicht vorlegen können. Zum Übergriff auf ihre Frau hätten keine Unterlagen vorgelegt werden können, wie Krankenhausbestätigungen. Die erste beschwerdeführende Partei habe sich widersprochen, was die Länge des Aufenthalts der Ehefrau im Spital angehe. Zum dem Mordfall des Unternehmers sei anzuführen, dass auch nach der diesbezüglichen medialen Berichterstattung drei junge Männer den Mord gestanden hätten. Die Erklärung der ersten beschwerdeführenden Partei, dass diese den Mord gestanden hätten, um sich Straferleichterungen zu verschaffen, sei unverständlich.
Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt am 08.03.2016 eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, in deren Rahmen die erste beschwerdeführende Partei befragt wurde. Mit Email vom 25.03.2016 wurden außerdem noch eine Kopie eines Beschlusses über die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen in Form einer schriftlichen Verpflichtung zur Nichtausreise vom XXXX zugeschickt; der Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei habe diesen aus den Strafakten fotografiert.
Mit Erkenntnissen vom 22.04.2016 wurden die Beschwerden der ersten und zweiten beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. Das BVwG führte aus, dass das angebliche fluchtauslösende Vorbringen nicht glaubhaft sei. Der vorgelegte Dienstausweis könne keinen Beweis über die Tätigkeit bei der Polizei liefern, und habe es die berufliche Tätigkeit der ersten beschwerdeführenden Partei betreffend Ungereimtheiten gegeben. Diese habe außerdem unterschiedliche Angaben in der Erstbefragung und vor der Behörde gemacht, um welche Art von Schmiergelder es sich gehandelt haben soll – Verkehrsstrafen oder Abkassieren bei Fahrschülern -, was auch in der Beschwerdeverhandlung nicht ausreichend habe aufgeklärt werden können. In der Verhandlung habe die erste beschwerdeführende außerdem gesagt, sie habe zur Finanzpolizei gewechselt, während sie früher und später erklärend angegeben habe, bei der Finanzpolizei gewesen zu sein, um über die Zustände bei der Verkehrspolizei zu berichten. Außerdem sei auch der Überfall auf die Ehefrau unterschiedlich geschildert worden: einmal habe ihr Chef der Ehefrau selbst aufgelauert (Erstbefragung), während in der Verhandlung zwei Männer die Ehefrau überfallen haben sollen. Dann wurde der unterschiedlich lange Krankenhausaufenthalt der Ehefrau aufgezeigt. Zur vorgelegten Unterlage aus dem angeblichen Strafakt wurde vermerkt, dass diese sehr spät im Verfahren vorgelegt wurde; nicht erklärlich ist, warum zB die Ladungen nicht vorgelegt werden konnten; außerdem sei der nunmehr eingebrachte Beschluss zum Vorbringen widersprüchlich. Nach dem Vorbringen der ersten beschwerdeführenden Partei erscheine es vollkommen lebensfremd, dass die beschwerdeführenden Parteien legal unter Verwendung ihrer eigenen Papiere ausreisen konnten. Im Zusammenhang mit dem Beschluss hätten sich daher große Ungereimtheiten aufgetan, sodass dieser als Fälschung und als Gefälligkeitsleistung betrachtet werden müsse.
Mit Erkenntnis vom 22.04.2016 betreffend die dritte beschwerdeführende Partei wurde I. der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben und II. der Antrag der dritten beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Am 30.09.2016 stellten die beschwerdeführenden Parteien einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die erste beschwerdeführende Partei an, neue Beweismittel aus Kasachstan erhalten zu haben, und zwar einen Beschluss über die Absonderung des Strafverfahrens. Sie habe keine neuen Asylgründe, nur diese neuen Beweismittel.
Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 08.11.2016 gab die erste beschwerdeführende Partei soweit wesentlich ergänzend an, gesund zu sein. Sie habe nunmehr neue Beweismittel. Sie habe einen Bescheid der Staatsanwaltschaft der kasachischen Republik, der beweise, dass gegen sie ein Strafverfahren geführt werde. Das Dokument sei ein Beschluss über die Ausscheidung des Verfahrens gegen sie. Auf die Frage, warum sie das Beweismittel erst jetzt abgebe, meinte sie, dass im Jänner 2014 gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Am XXXX sei der Beschluss erstellt worden, weshalb sie das Schreiben nicht mitbekommen habe. Sie habe es am 21.08.2016 bekommen. Auf die Frage, von wem die erste beschwerdeführende Partei es bekommen habe, meinte diese, von einem Freund, der in Kasachstan lebe. Das Dokument sei jedoch schwer zu besorgen. Auf die Frage, wann der Freund begonnen habe, sich um das Dokument zu bemühen, meinte die erste beschwerdeführende Partei, dass sie ihn Anfang August 2016 angerufen und gebeten habe, das Dokument zu besorgen. Sie habe ihren Freund auch vorher gebeten, dass er die Dokumente besorge, was ohne ihre Anwesenheit jedoch nicht möglich sei. Im August 2016 habe sie den Freund erneut gebeten, wobei ihr Freund dann recherchiert habe, wer der Untersuchungsrichter sei und dann das ganze persönlich abgeklärt habe. Das Dokument sei sehr schwer zu besorgen gewesen; der Freund sei in Kasachstan Polizist und habe für das Dokument seinen Posten riskiert. Sie könne nicht mehr nach Kasachstan zurück, weil gegen sie dort ein Strafverfahren anhängig sei, und ihre Kinder in Österreich schon gut integriert wären.
Am 29.11.2016 wurde die erste beschwerdeführende Partei erneut einvernommen und gab an, dass das Dokument ein Freund erhalten habe; er sei Polizist und habe es daher besorgen können. Jener Freund habe mit dem Untersuchungsbeamten Kontakt aufgenommen, denn normalerweise dürfe man das Dokument nur der ersten beschwerdeführenden Partei selbst aushändigen. Da er aber Polizist sei, habe er es geschafft. Auf Nachfrage gab sie weiter an, dass sie den Freund immer um das Dokument gebeten habe; Anfang August 2016 habe sie ihn erneut gebeten und der Freund habe sich mehr bemüht. Sie lebe mit ihren Kindern in Österreich, spreche ein bisschen Deutsch und habe ohne Bezahlung etwas ausgeholfen. Ihre Kinder seien gut integriert. Sie habe die gleichen Gründe für ihre Antragstellung wie früher.
Die zweite und dritte beschwerdeführende Partei gaben bei ihrer Einvernahme am selben Tag an, keine eigenen Gründe für die Antragstellung zu haben. Sie hätten Freunde in Österreich, gingen zur Schule und wollten hier Ausbildungen machen.
Am 05.12.2016 wurde eine schriftliche Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Parteien eingebracht.
Nach einer Übersetzung ins Deutsche betrifft die nunmehr vorgelegte Unterlage aus dem August XXXX einen Beschluss der Staatsanwaltschaft der Stadt XXXX über die Ausscheidung des Verfahrens.
Mit Bescheiden vom 12.01.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 30.09.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 46 FPG nach Kasachstan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).
Nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführenden Parteien gesund seien und an keinen schweren Krankheiten leiden würden. Der Erwerb jenes Dokuments, das nunmehr vorgelegt worden sei, werde angezweifelt. Danach traf die belangte Behörde aktuelle Feststellungen zur Situation in Kasachstan betreffend unter anderem die politische Lage, die Sicherheitslage, Rechtsschutz und Justizwesen, die Sicherheitsbehörden, Folter, Korruption, Nichtregierungsorganisationen, die allgemeine Menschenrechtslage, Haftbedingungen, die Grundversorgung und Wirtschaft und die Behandlung nach der Rückkehr.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass das vorgelegte Dokument selbst keinen Hinweis darauf gebe, dass Anklage erhoben worden wäre. Die Fluchtgründe würden daher keinen glaubhaften Kern aufweisen. Die Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei in gegenständlichen Verfahren würden sich Großteils auf die Angaben stützen, die bereits im Vorverfahren für nicht glaubhaft angesehen worden seien.
Die Bescheide wurden dem Vertreter und den beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit einer Verfahrensanordnung, mit der den beschwerdeführenden Parteien der VMÖ amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, am 13.01.2017 bzw. am 18.01.2017 zugestellt.
Gegen die Bescheide wurde am 23.01.2017 Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgereicht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, und das Fehlen von Ermittlungen in Kasachstan moniert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erfülle die Mindestkriterien nicht. Vorgelegt wurden erneut der Beschluss aus Kasachstan aus dem August XXXX sowie sonstige Unterlagen zur Freiwilligenarbeit der ersten beschwerdeführenden Partei.
Die Beschwerden und Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2017 vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 01.02.2017, Zlen. W211 2102419-2/2E u.a. die Beschwerden als unbegründet ab. Dies mit folgender Beweiswürdigung und anhand folgender Feststellungen:
"Die beschwerdeführenden Parteien stammen aus Kasachstan. Die erste beschwerdeführende Partei ist der Vater der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei. Alle beschwerdeführenden Parteien sind gesund.
Sie halten sich seit zwei Jahren und zehn Monaten in Österreich auf.
Die erste beschwerdeführende Partei ist seit Juli 2016 bei einer Ehrenamtsbörse gemeldet und arbeitet dort stundenweise mit (Bestätigung ohne Datum mit Stundennachweis, AS 223ff, aber auch AS 63ff). Sie ist Mitglied in einem Fitnessstudio (Mitgliedsvereinbarung vom 24.05.2016, AS 111). Sie hat einen österreichischen Führerschein (AS 109). Sie besuchte einen A2-Deutschkurs (Bestätigung vom 29.07.2016, AS 85). Vorgelegt wurde eine Einstellungszusage als Pizzazusteller für 20 Wochenstunden für 600 Euro Gehalt vom 07.03.2016.
Die dritte beschwerdeführende Partei besucht eine HAK BAKIP (Bestätigung vom 07.11.2016, AS 81); die zweite beschwerdeführende Partei besucht eine NMS (Bestätigung vom 03.11.2016, AS 83). Für die dritte beschwerdeführende Partei wurde eine Empfehlung abgegeben, aus der hervorgeht, dass sie die erste Klasse der HAK mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen habe und durch große Verlässlichkeit, Fleiß und hohe soziale Kompetenz auffalle (Bestätigung vom 24.02.2016 und vom 08.07.2016, Zeugnis vom 08.07.2016). Für die zweite beschwerdeführende Partei wurde auch ein Zeugnis über das Schuljahr 2015/2016 vorgelegt. Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der Grundversorgung (Auszüge aus dem Betreuungsinformationssystem vom 14.10.2016).
Nach Angaben der ersten beschwerdeführenden Partei befindet sich zumindest noch ihre Ehefrau und die Mutter der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei in Kasachstan. Die Familie konnte sich dort einen Lebensunterhalt erwirtschaften.
Die (Beschwerden gegen die Abweisung der) ersten Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz in Österreich wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2016 rechtskräftig abgewiesen. Das Ermittlungsverfahren aufgrund der Folgeanträge vom 30.09.2016 ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für die beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Herkunftsstaates Kasachstan nicht in einem Umfang verändert haben, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, der einer Anwendung des § 68 AVG entgegenstünde, auszugehen ist. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.01.2017 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz daher zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die Situation in Kasachstan hat sich seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2016 nicht wesentlich geändert.
2. Beweiswürdigung:
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerden folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Privatleben in Österreich:
Die getroffenen Feststellungen zum Leben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich beruhen auf ihren eigenen Angaben in den Verfahren, den vorgelegten Unterlagen (siehe oben unter 1.) und auf den relevanten Auszügen. Dieser Sachverhalt wurde weiter nicht bestritten.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien:
Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft der ersten abweisenden Erkenntnisse und der Zurückweisung der gegenständlichen Anträge wegen entschiedener Sache mit Bescheiden vom 12.01.2017 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Es wird vorangestellt, dass sich die im Folgeverfahren angegebenen Gründe für die Stellung eines neuen Antrags auf internationalen Schutz in Österreich auf die gleiche Situation beziehen, die bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens in Österreich gewesen ist. Die erste beschwerdeführende Partei brachte selbst vor, keine neuen "Asylgründe" zu haben, sondern nur neue Beweismittel (AS 37; AS 94).
In Bezug auf dieses nunmehr vorgelegte neue Beweismittel ist folgendes anzuführen: Vorgelegt wurde wohl eine Kopie eines Dokuments in russischer Sprache, das mit August XXXX datiert und mit " XXXX " betitelt ist (siehe dazu Übersetzung, AS 123). Weiter wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass " XXXX als Sergeant des Straßenstreifendienstes der Polizei für innere Angelegenheiten der Stadt XXXX am XXXX während seines Dienstes auf der Autobahn bei der Einfahrt in die Stadt XXXX vom Dienst für innere Sicherheit angehalten worden sei; bei der Kontrolle des Dienstfahrzeugs sei eine nicht registrierte Pistole sichergestellt worden. Diese Handlungen würden dem Tatbestand des § 251 Teil 1 des kasachischen Strafgesetzbuches entsprechen, nämlich "gesetzwidriger Erwerb, gesetzwidrige Übergabe und Aufbewahrung, gesetzwidriger Transport bzw. Besitz einer Schusswaffe und Munition". Der Aufenthaltsort von XXXX habe nicht festgestellt werden können, weshalb der Beschluss gefasst werde, das Strafverfahren wegen § 251 Abs. 1 Strafgesetzbuch der Republik Kasachstan aus der Strafsache Nr. XXXX vom XXXX auszuscheiden.
Gegenständlich fällt auf, dass auch betreffend diese Unterlage ungeklärt bleibt, warum sie erst jetzt, erst nach Abschluss eines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz, vorgelegt werden konnte. Die diesbezüglichen Erklärungen der ersten beschwerdeführenden Partei können nicht überzeugen: zum einen gab sie in ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde an, dass dieser Beschluss erst nach ihrer Ausreise erlassen worden sei; deswegen habe sie nichts davon gewusst (AS 92, unten) – das ist nachvollziehbar. Nicht mehr nachvollziehbar ist es dann aber, wenn sie drei Fragen später sagt, dass sie Anfang August 2016 ihn (den Freund) angerufen habe, dass (damit) er das Dokument für sie besorge (AS 93, oben). Diesbezüglich wird nicht erklärt, wie die erste beschwerdeführende Partei überhaupt von diesem Beschluss erfahren haben will, wenn er doch erst nach ihrer Ausreise erlassen worden und angeblich der Zugang zum Strafakt so schwierig sein soll. Darüber hinaus wird nicht erklärt, warum dieses Dokument ausgerechnet im Sommer 2016 durch jenen Freund erlangt werden konnte: angeblich forderte die erste beschwerdeführende Partei ihre Freunde bzw. jenen Freund auch vorher auf, "die Dokumente" zu besorgen, sie seien aber so schwierig zu besorgen gewesen. Damit bleibt die erste beschwerdeführende Partei betreffend die Art und Weise, wie nun an das Dokument herangekommen sein soll, unklar und nicht nachvollziehbar. Schließlich fällt auf, dass die erste beschwerdeführende Partei bereits im Beschwerdeverfahren zum ersten Verfahren auf internationalen Schutz in Österreich einen angeblichen Beschluss über die Verhängung von Sicherungsmaßnahmen vorlegte, den der Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei aus dem Strafakt fotografiert haben will (Seite 19 des Erkenntnisses des BVwG vom 22.04.2016 zur Zl. W159 2102419-1/14E). Damit stellt sich die Frage, warum der Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei nicht den gegenständlich vorgelegten Beschluss bereits im Frühjahr 2016 fotografieren konnte, bzw., ob denn nun der Zugang zum Strafakt tatsächlich so schwierig ist, wenn nun bereits Monate zuvor der Bruder der ersten beschwerdeführenden Partei Zugang gehabt haben soll.
Die Erlangung des nunmehr als "neues Beweismittel" vorgelegten Dokuments muss daher im Dunkeln bleiben, was jedoch Zweifel auf seinen Inhalt wirft.
Dazu ist außerdem auszuführen, dass zum angeblichen Fluchtvorbringen – und dieses soll durch dieses Dokument bestätigt werden – im Rahmen des ersten Verfahrens ausführliche Einvernahmen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurden, und die im Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2016 angeführten daraus resultierenden Widersprüche und Ungereimtheiten nachvollziehbar sind, die durch dieses angeblich erst kürzlich erlangte Dokument nicht aus der Welt geschafft werden können. Die erste beschwerdeführende Partei machte tatsächlich im Laufe des ersten Verfahrens unterschiedliche Angaben zum Überfall auf und zu den Verletzungen ihrer Ehefrau, zur Natur der von ihr geforderten Geldannahme und zu einem allfälligen Wechsel der Dienststelle. Darüber hinaus beschreibt auch die nunmehr vorgelegte Unterlage – so wie betreffend die Unterlage angeführt, die im Erkenntnis vom 22.04.2016 verwertet wurde -, dass die erste beschwerdeführende Partei von der Internen Abteilung angeblich auf der Autobahn bei der Abfahrt/Einfahrt in die Stadt aufgehalten worden sein soll. Bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem ersten Verfahren auf internationalen Schutz gab die erste beschwerdeführende Partei hingegen an: "Es kamen Kollegen vom Innendienst, sie sollten unsere Arbeit überwachen. Sie kamen zu mir und fingen an, mein Dienstauto zu untersuchen" (AS 119, Zl 1002675805). Der Einschätzung im Erkenntnis vom 22.04.2016, dass die erste beschwerdeführende Partei damit das Auffinden der Waffe durch die Interne Abteilung unterschiedlich beschreibt, als es in den angeblichen Beschlüssen aus dem Strafakt angegeben ist, kann daher nicht entgegen getreten werden.
Die fehlende Glaubhaftigkeit des angeblich fluchtauslösenden Vorbringens kann damit durch ein erst so spät im Verfahren unter nicht ausreichend erklärten Umständen erlangten Dokument aus dem angeblichen Strafakt nicht saniert werden. Der Behörde ist daher nicht vorzuwerfen, wenn sie die Beweiskraft der vorgelegten Unterlage als gering ansieht und damit das Vorliegen einer neuen Sachlage verneint.
Im Ergebnis schließt sich das Bundesverwaltungsgericht also dem beweiswürdigenden Ergebnis der belangten Behörde dahingehend an, dass aufgrund der nebulös gebliebenen Umstände betreffend die Erlangung des angeblichen "Aussonderungsbeschlusses" gemeinsam mit den im ersten Verfahren manifest gewordenen und ausführlich begründeten Ungereimtheiten des angeblich fluchtauslösenden Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien berechtigte Zweifel an der Beweiskraft des vorgelegten Dokuments bestehen. Der daher behaupteten Sachverhaltsänderung fehlt es an einem glaubhaften Kern.
Abschließend dazu ist zu sagen, dass die grundsätzliche Frage, ob gegen die erste beschwerdeführende Partei in Kasachstan ein Strafverfahren anhängig ist, bereits Gegenstand des ersten Verfahrens auf internationalen Schutz war. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde auch schon ein auf undurchsichtige Weise spät im Verfahren erlangtes angebliches Dokument aus dem Strafakt gewürdigt. Die späte Vorlage eines wiederum auf nicht nachvollziehbare Weise erlangten angeblichen weiteren Dokuments aus dem angeblichen Strafakt vermag keine neue Sachlage zu belegen.
Eine antragsgemäße Bestellung eines/einer landeskundlichen Sachverständigen konnte bereits deshalb unterbleiben, weil eine Begründung, worüber der/die Sachverständige Auskunft geben soll, nicht getätigt wurde. In Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid rezipierten Länderinformationen zu Kasachstan, die nicht substantiiert bestritten wurden, ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht auch amstwegig keine Notwendigkeit, über eine/n landeskundliche/n Sachverständige/n zusätzliche Informationen einzuholen.
Unter diesen Umständen ist eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht erkennbar; die Rechtslage hat sich nicht geändert, ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde in diesem Zeitraum auch nicht begründet. Es wurden auch keine neuen Fluchtgründe vorgebracht.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus der Antragsteller einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Kasachstan seit den Erkenntnissen des BVwG vom 22.04.2016 wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in den Personen der beschwerdeführenden Parteien liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf ihre Personen bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe."
In rechtlicher Hinsicht verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass entschiedene Sache vorliege. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung führte das Bundesverwaltungsgericht in diesen Entscheidungen aus, inwieweit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien vorliege. Dabei beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die Interessensabwägung dahingehend, dass die Beschwerdeführer spätestens seit April 2016 davon ausgehen mussten, keinen längerfristigen Aufenthalt in Österreich erwarten zu dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte die Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer sich ehrenamtlich engagiere und etwas Deutsch spreche, sowie eine Einstellungszusage für eine Halbtagstätigkeit vorlegen könne. Bei den beiden anderen mj. Beschwerdeführern wurden deren Schulbesuch und die entstandenen privaten Kontakte berücksichtigt. Dem wurde gegenüber gestellt, dass die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer immer noch im Herkunftsstaat aufhältig sei, weshalb die öffentlichen Interessen in Summe – aus näher dargestellten Gründen – die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs in Rechtskraft.
Am 18.08.2017 stellten die Beschwerdeführer nunmehr den bereits dritten Antrag auf internationalen Schutz, wobei am selben Tag die Erstbefragungen durchgeführt wurden. Der Erstbeschwerdeführer verwies darauf, dass er Österreich seit Abschluss der vorangehenden Verfahren niemals verlassen habe, er verwies weiters auf seine bisherigen Angaben in den vorangehenden Asylverfahren. Hiezu komme, dass er seit dem Jahr XXXX einen Kredit in Kasachstan bei einer Bank aufgenommen habe, er sei im Jahr 2014 aus Kasachstan ausgereist und habe ab diesem Zeitpunkt die Kreditraten nicht mehr bezahlt. Er habe nunmehr eine Aufforderung der Bank bekommen, die angehäuften Schulden binnen sieben Tagen zu begleichen, darüber hinaus habe er auch eine Ladung der kasachischen Polizei erhalten, wonach er wegen dieser Angelegenheit mit der Bank zu einer Beschuldigteneinvernahme erscheinen soll. Er glaube, dass gegen ihn wegen der nicht beglichenen Kreditraten von der Bank ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden sei. Darüber hinaus verwies der Erstbeschwerdeführer auf einen Aufenthalt der Kinder in Österreich, die Zweitbeschwerdeführerin könne auf Grund Ihres Alters die Schule in Kasachstan nicht mehr abschließen.
Die Zweitbeschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die bisherigen Angaben des Vaters und auf den Umstand, dass die Gleichaltrigen in Kasachstan bereits die Schule abgeschlossen hätten. Würde sie nach Kasachstan zurückkehren, hätte sie nicht die Möglichkeit, die staatlichen Abschlussprüfungen abzulegen und könne somit die Schule nicht abschließen. Sie sehe keine Zukunft für sich in Kasachstan. Auch der Drittbeschwerdeführer verwies auf Probleme wegen des Schulwechsels im Fall der Rückkehr nach Kasachstan und würden die Probleme des Vaters weiter bestehen.
Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 09.10.2017 verwies der Erstbeschwerdeführer darauf, dass sie deshalb einen neuen Asylantrag einbringen würden, weil sie nicht nach Hause fahren könnten.
Erneut verwies der Erstbeschwerdeführer auf ein Schreiben der Bank, wonach er eine größere Schuldensumme angehäuft habe und wonach die Bank die Kreditangelegenheit an das Gericht weitergeleitet habe. Einen Kredit habe er ca. seit dem Jahr XXXX bei der Bank, seit ca. vier Jahren seien die Rückstände beim Kredit sehr groß und deshalb werde er nunmehr zu Hause gesucht. Es gebe auch einen Paragraphen im Strafgesetz, dass es Betrug sei, wenn man die Raten eines Kredites nicht bediene und länger abwesend sei.
Der Erstbeschwerdeführer verwies auf Kontakte in der Heimat mit seiner Ehefrau, einmal in der Woche würden sie über das Internet Kontakt haben. Er habe die neuen Unterlagen nicht gleich bei der Fremdenbehörde vorgelegt, ein Anwalt habe ihm geraten, einen Antrag auf Visa zu stellen, weil sie ja länger als drei Jahre hier gewohnt hätten und deshalb könnte er ein Arbeitsvisum bekommen. Bezüglich der minderjährigen Kinder führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass diese gut integriert seien und Erfolge in der Schule zu verzeichnen hätten.
Der Beschwerdeführer legte weiters diverse Unterlagen vor, die aus seiner Sicht seine Integration im Bundesgebiet belegen sollen und welche großteils – dem Inhalt nach - bereits in den vorangegangenen Asylverfahren Berücksichtigung fanden.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 02.11.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 18.08.2017 erneut gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Erneut wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt und wurde gegen die Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung erlassen. Erneut wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Kasachstan zulässig sei und wurde unter Spruchpunkt III. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Nach der Wiedergabe des umfangreichen Verfahrensganges und nach erneuten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat verwies die belangte Behörde darauf, dass entschiedene Sache vorliege und hätten sich Änderungen im Privat- und Familienleben seit Rechtskraft der Vorverfahren nicht ergeben. Soweit der Erstbeschwerdeführer auf einen Kredit aus dem Jahr XXXX verweise, den er seit dreieinhalb oder vier Jahren nicht mehr begleiche, liege ein Sachverhalt vor, der bereits vor Rechtskraft der beiden Vorverfahren bestanden habe. Es sei weiterhin nicht davon auszugehen, dass Verfolgung im Sinne der GFK drohe und es zu einer berücksichtigungswürdigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Die Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde dahingehend begründet, dass sämtliche Beschwerdeführer gemeinsam zurückzukehren haben, weshalb kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Der Aufenthalt in Österreich sei nur durch die Einreise und die Umgehung der Grenzkontrolle und durch die Stellung von nunmehr drei unbegründeten Asylanträgen möglich gewesen. Den Beschwerdeführern habe klar sein müssen, dass sie nur auf Grund der mehrmaligen Asylanträge zum Aufenthalt berechtigt waren.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde vorgetragen, dass der Erstbeschwerdeführer eine Ladung zur Einvernahme der kasachischen Polizei bekommen habe. Gegen den Beschwerdeführer sei aus Willkür ein Strafverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden, dies wegen eines unberechtigten Vorwurfs.
Darüber hinaus verweisen die Beschwerdeführer darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Kasachstan die Schule nicht abschließen könne, weil sie auf Grund des Alters in keiner kasachischen Schule mehr aufgenommen werden würde. Die Familie sei wegen des langen Aufenthaltes in Österreich aus Kasachstan entwurzelt und hätte sie dort keine Lebensperspektive mehr. Die Beschwerdeführer und insbesondere die Kinder hätten so viele Jahre in Österreich verbracht und sich so intensiv an das Leben in Österreich angepasst, dass eine Abschiebung unzumutbar wäre.
Zur vorliegenden Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
An den dargestellten Feststellungen laut Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2017 hat sich nichts geändert, weder bezogen auf die Person der Beschwerdeführer, noch auf die Gefährdungslage im Fall der Rückkehr.
Die im Erkenntnis vom 01.02.2017 getroffenen Feststellungen zum Privat- und Familienleben erfahren nur insofern eine Änderung, als nunmehr durch die neuerliche Antragstellung erneut eine gewisse Zeitspanne vergangen ist und der Erstbeschwerdeführer in der Zwischenzeit einen Sprachkurs A2 abgeschlossen hat. Andererseits verweist der Erstbeschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde nunmehr darauf, dass die Kinder die Schulausbildung beendet haben, sodass derzeit offensichtlich kein weiter gehender Besuch von Schulen etc. für die Beschwerdeführer festzustellen ist. Unverändert halten sich die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer und weitere enge Familienmitglieder im Herkunftsstaat auf. Die Situation in Kasachstan hat sich seit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.04.2016 und 01.02.2017 nicht grundsätzlich geändert.
Beweiswürdigung:
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass sich auch mit den nunmehrigen "Neuerungen" kein neuer Sachverhalt ergeben hat, der eine anderslautende Entscheidung rechtfertigen würde. Der Erstbeschwerdeführer begründet den nunmehrigen Folgeantrag einzig damit, dass er seit vielen Jahren bei einer Bank im Herkunftsstaat einen Kredit aufgenommen hat und offensichtlich dieser Kredit von ihm infolge des Auslandsaufenthaltes seit vielen Jahren nicht mehr beglichen wird, offensichtlich auch von seiner Gattin nicht. Demzufolge hat nunmehr die Bank in Kasachstan den Erstbeschwerdeführer aufgefordert, die entstandenen Kreditschulden zu begleichen, offensichtlich, da darauf keine Reaktion erfolgte, wurde Anzeige bei der Polizei wegen Betrugs gegenüber der geschädigten Bank erstattet.
Auch das erkennende Gericht kann nicht erkennen, inwiefern bei Zugrundeliegen der Angaben des Erstbeschwerdeführers ein neuer Sachverhalt vorliegen sollte, zumal dem Beschwerdeführer seit vielen Jahren bewusst sein muss, dass der von ihm im Jahr XXXX aufgenommene Kredit nicht mehr beglichen wird und hätte der Beschwerdeführer bereits im ersten Asylverfahren darauf hinweisen müssen, dass seit Jahren die fälligen Kreditraten nicht mehr beglichen werden. Die Tatsache, dass nach so vielen Jahren eine Bank im Herkunftsstaat das aufgenommene Geld zurückfordert, ist nicht ungewöhnlich, verwunderlich ist einzig, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2017 von seiner Bank kontaktiert worden sein will, bzw. dass auch seiner Familie in Kasachstan erst im Jahr 2017 bekannt geworden sein soll, dass seine Bank auf die seit Jahren fehlenden Rückzahlungen reagiert. Weder die Reaktion der Bank, dass bei Nichtbegleichung von ausstehenden Krediten eine Anzeige bei der Polizei eingebracht wird, noch eine Ladung der Polizei zur Einvernahme, ob und aus welchen Gründen ein Betrug vorliegt, vermögen einen völlig neuen Sachverhalt darzustellen, der nicht bereits in den vorangehenden Verfahren hätte vorgetragen werden können bzw. ist einzig ein behördliches Vorgehen wegen des Verdachtes des Betrugs gegenüber einer Bank kein Sachverhalt, der eine Asylrelevanz in sich bergen würde.
Sofern der rechtsfreundliche Vertreter im Rahmen der Beschwerde nunmehr die Behauptung aufstellt, dass aus Willkür ein Strafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer wegen Betrugs eingeleitet werde, dies wegen eines unberechtigten Vorwurfs, ist dieses Vorbringen mit den eindeutigen Angaben des Erstbeschwerdeführers vor der belangten Behörde nicht in Einklang zu bringen. Der Erstbeschwerdeführer schildert selbst, seit vielen Jahren diesen Kredit bei einer Bank zu haben und die Kreditraten seit dem Jahr 2014 nicht mehr zu begleichen. Wie angesichts dieser Angaben nunmehr ein "Strafverfahren aus Willkür" konstruiert werden sollte, dies ist völlig unerklärlich und mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers in unauflöslichem Widerspruch. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den vorangehenden Entscheidungen das ursprüngliche Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht geglaubt hat, sodass nicht angenommen werden kann, dass tatsächlich ein allfälliges Ermittlungsverfahren wegen aushaftender Kreditraten von staatlichen Behörden oder der Polizei aus Willkür eingeleitet worden sei.
Demzufolge ist erneut eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht erkennbar. Auch die Rechtslage hat sich nicht geändert, ein schützenswertes Privat- oder Familienleben wurde auch im nunmehrigen Zeitraum seit der letzten Entscheidung nicht begründet und wurden auch keine neuen Fluchtgründe glaubhaft vorgebracht. Auch bezogen auf den subsidiären Schutzstatus der Antragsteller hat sich keine Neuerung ergeben, schwerwiegende Erkrankungen etc. wurden nicht vorgetragen, sodass eine neuerliche umfassende Refoulement-Prüfung unterbleiben konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache:
Da das Bundesamt mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend – bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache – entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache der gegenständlichen Verfahren die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die neuerlichen Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, die Entscheidungen des BVwG vom 22.04.2016 sind in formelle Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat - wie in der Beweiswürdigung zusammengefasst - völlig zu Recht darauf hingewiesen, dass entschiedene Sache vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Auffassung des Bundesamtes an, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet sind, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden kann.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der beschwerdeführenden Parteien gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegen gegenständlich entschiedene Sachen vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Spruchpunkt I. war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):
Die Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügen die beschwerdeführenden Parteien über kein anderes Familienleben in Österreich als miteinander, und wurde ein solches auch nicht behauptet.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien: unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Die beschwerdeführenden Parteien halten sich mittlerweile bereits annähernd vier Jahre auf Basis dreier Anträge auf internationalen Schutz in Österreich auf, wobei sie bereits spätestens seit April 2016 davon ausgehen mussten, keinen längerfristigen Aufenthalt in Österreich erwarten zu dürfen. Die erste beschwerdeführende Partei engagierte sich ehrenamtlich und spricht sicher schon etwas Deutsch. Sie hat auch bereits im zweiten Verfahren eine Stellenzusage für eine Halbtagstätigkeit mit einem geplanten Einkommen von 600 Euro monatlich vorgelegt. Die zweite und dritte beschwerdeführende Partei besuchten bis Sommer 2017 die Schule. Gerade sie haben sicher bereits private Kontakte und Freundschaften in Österreich geknüpft, was auch insbesondere aus der Schulbestätigung der dritten beschwerdeführenden Partei hervorgeht. Die beschwerdeführenden Parteien beziehen Leistungen aus der Grundversorgung.
In Kasachstan lebt zumindest noch die Ehefrau der ersten und die Mutter der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei.
Damit überwiegen die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich aufgrund hier geknüpfter privater und sozialer Bande die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der beschwerdeführenden Parteien nicht. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist die Dauer des Aufenthalts in Österreich von weniger als vier Jahren, wobei den beschwerdeführenden Parteien die prekäre Natur ihres Aufenthaltsstatus spätestens seit der Entscheidung des BVwG vom 22.04.2016 bewusst gewesen sein musste. Die letzten zwei Jahre des Aufenthalts beruhten auf zwei erneut erfolglosen Folgeanträgen im Asylverfahren, was sich auf die Würdigung der Dauer ihres Aufenthalts in Österreich mindernd auswirken muss. Dass dieser Aufenthalt in Österreich für die zweite und dritte beschwerdeführende Partei eine lange Zeit darstellen und auch ihre Zeit hier sicher prägend ist, soll nicht unterschätzt werden. Eine Rückkehr der zweiten und dritten beschwerdeführenden Partei nach Kasachstan bedeutet für diese sicher einen gravierenden Eingriff in ein nunmehr gewohntes Umfeld und würde eine große Umstellung erfordern. Mildernd dazu muss aber anerkannt werden, dass beide Kinder in Kasachstan geboren sind und bis zu einem ungefähren Alter von fast vierzehn bzw. elfeinhalb Jahren dort lebten und daher auch dort sozialisiert sind. Und für alle beschwerdeführenden Parteien muss mitbedacht werden, dass immerhin noch die Mutter der beiden Kinder, aber auch die Frau der ersten beschwerdeführenden Partei nach wie vor dort lebt, und daher Familienverband und auch Verwurzelung in der Heimat besteht.
Damit ist der mit der Aufenthaltsbeendigung verbundene Eingriff in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes unverändert als verhältnismäßig zu qualifizieren. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kasachstan keine ungerechtfertigten Eingriffe in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Kasachstan zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).
3.3. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG.
3.4. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Über die beantragte Zuerkennung von aufschiebender Wirkung muss gegenständlich nicht abgesprochen werden, da die Entscheidung innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerden ergeht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Die beschwerdeführenden Parteien beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Familienverband, Identität der Sache, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W226.2102422.3.00Zuletzt aktualisiert am
21.02.2018