TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/9 W154 1415660-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2018
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Entscheidungsdatum

09.02.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §75 Abs20
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
NAG §54 Abs1

Spruch

W154 1415660-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch Dr. Blum, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2010, Zl.: 09 09.475 - BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.01.2018 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Mongolei, stellte am 07.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu gab sie im Rahmen einer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2009 sowie im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.06.2010 im Wesentlichen an, der Volksgruppe der Mongolen anzugehören, ohne Bekenntnis zu sein, zuletzt in Ulaanbaatar gelebt, dort von 2000 bis 2005 die Schule besucht und nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2005 auf dem Markt gearbeitet zu haben. Identitätsbezeugenden Dokumente habe sie keine, wo sich ihre Geburtsurkunde befinde, wisse sie nicht. Ihren Vater habe sie nie gekannt, Geschwister hätte sie nicht.

Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie ihr Stiefvater bzw. der Lebensgefährte ihrer Mutter vergewaltigt, geschlagen und letztendlich ihre Ausreise in die Türkei organisiert habe. Die erste Vergewaltigung habe im November oder Dezember 2007 stattgefunden, als die Beschwerdeführerin 14 Jahre alt gewesen sei. Nachgefragt, ob sie die Vergewaltigung angezeigt habe, erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, im Sommer 2007 zur Polizei gegangen zu sein und korrigierte sich auf Vorhalt hin dahingehend, ihren Stiefvater im Sommer 2008 zur Anzeige gebracht zu haben. Danach hätte man ihn verhaftet und am nächsten Tag wieder freigelassen. Weiters gab sie an, seinen Familiennamen nicht zu kennen. Den Schlepper habe sie das erste Mal im Alter von zehn Jahren gemeinsam mit ihrem Stiefvater gesehen. Von Ersterem habe sie auch erfahren, dass er sie vom Stiefvater gekauft hätte. Ausgereist sei sie am 09. oder 10.07.2009, in der Türkei habe sie in einer Bar gearbeitet und mit den Kunden schlafen müssen. Nach 20 Tagen sei sie von dort weiter geflohen. Abgesehen von ihrem Stiefvater habe sie in der Heimat keine Probleme gehabt.

Am 05.07.2010 wurde der belangten Behörde das Ergebnis einer durch den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Peking für die Mongolei durchgeführten Überprüfung der Identität der Beschwerdeführerin übermittelt. Demnach sei diese Person im Zentralregister nicht verzeichnet.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 13.07.2010 wurde der Beschwerdeführerin das Rechercheergebnis vorgehalten. Diese erklärte hierzu, in Ulaanbaatar nicht gemeldet gewesen zu sein. Bis zum Jahr 2000 habe sie an einem anderen Ort gewohnt, dessen vollständige Adresse sie jedoch nicht kenne.

Am 28.07.2010 langte eine Stellungnahme des (damaligen) gesetzlichen Vertreters der Beschwerdeführerin ein. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es in der Mongolei nach wie vor zu Problemen mit dem staatlichen Melderegister komme und aus der Mitteilung des Vertrauensanwaltes nicht hervorgehe, ob die Abfrage der Daten der Beschwerdeführerin auch historisch durchgeführt worden sei.

Am 28.08.2010 wurde die Beschwerdeführerin wegen der divergierenden Angaben zwischen der Befragung vor der untersuchenden Ärztin im Rahmen der forensischen Altersschätzung am 27.05.2010 und vor der belangten Behörde neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt hin, sie habe vor der Ärztin angegeben, ihre Mutter seit 2008 verstorben und sie selbst habe vor der Ausreise bei ihrer Großmutter gelebt und vor fünf Jahren einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt, erklärte die Beschwerdeführerin, vor der Ärztin aus Nervosität Falschangaben gemacht zu haben. Der Schwangerschaftsabbruch habe tatsächlich stattgefunden aber nicht vor fünf, sondern vor zwei Jahren. Warum sie angegeben habe, bei ihrer Großmutter gelebt zu haben, wisse sie nicht.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend stellte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, es habe wegen ihrer unterschiedlichen und unglaubhaften Angaben nicht festgestellt werden können, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Asylgrund tatsächlich der Wahrheit entspreche. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass die von ihr geschilderte Verfolgung asylrelevanten Hintergrund im Sinne der Gründe der GFK aufweise.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Am 14.10.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeergänzung ein.

Am 24.09.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein, in dem mitgeteilt wurde, dass diese einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsdatum als im Verfahren von ihr bisher angegeben führe, bereits seit einem Jahr mit einem deutschen Staatsbürger in Österreich im gemeinsamen Haushalt lebe, dort mit Hauptwohnsitz gemeldet sei und von ihrem Lebensgefährten ein Kind erwarte.

Am 30.05.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesministerium für Inneres die Identitätsänderung der Beschwerdeführerin übermittelt. Die Kopie ihres mongolischen Reisepasses wurde beigelegt.

In einem Schreiben vom 24.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin nochmals ihre Personendaten richtig und brachte vor, im Dezember 2012 erfolgreich die Hauptschule abgeschlossen zu haben. Zudem habe sie einen Deutsch Integrationskurs besucht und im Januar 2016 die Sprachprüfung Deutsch Österreich B1 absolviert. Wegen ihrer Schwangerschaft und auf Drängen ihres früheren Lebensgefährten und jetzigen Ehemannes habe sie Anfang des Jahres über ihre Mutter eine neue Geburtsurkunde, einen neuen Reisepass und Personalausweis in der Mongolei anfertigen lassen. Zudem sei mittlerweile ihre Tochter auf die Welt gekommen. Das Externistensprüfungszeugnis über die achte Schulstufe, das ÖSD-Diplom B1 und die Kursteilnahmebestätigung des BFI sowie die Geburtsurkunde der Tochter und die Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin wurden in Kopie beigelegt.

Am 18.01.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.

In dieser brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ihre vor dem Bundesasylamt angegebenen Fluchtgründe aufrecht halte und die Person, vor der sie geflüchtet sei, noch in der Mongolei lebe. Sie könne nicht ausschließen, dass von dieser noch eine Gefahr ausgehe. Es handle sich um einen sehr einflussreichen Mann, der ihr – auch durch seine Freunde – jederzeit etwas antun könne.

Dass sie im Verfahren lange Zeit eine falsche Identität angegeben habe, erklärte die Beschwerdeführerin damit, dass sie nicht gleich in die Mongolei abgeschoben habe werden wollen. Erst vor der Heirat habe sie sich entschieden, ihre Daten richtigzustellen.

Weiters gab die Beschwerdeführerin an, an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung zu leiden und in der Mongolei die Grund- und in Österreich die Hauptschule abgeschlossen zu haben. Zudem habe sie in der Heimat eine Friseurausbildung absolviert und bis zu ihrer Ausreise auf dem Markt Lebensmittel verkauft.

In der Mongolei würden noch ihre Mutter, eine Halbschwester und ein Halbbruder leben, zu denen sie jedoch nicht in Kontakt stehe. Weitere Verwandte oder Bekannte hätte sie dort nicht.

Zu ihrer Integration im Bundesgebiet erklärte sie ergänzend, noch zwei Internetkurse abgeschlossen und von 2011 bis 2014 als Küchenhilfe gearbeitet zu haben. Nach ihrer Heirat habe die Beschwerdeführerin die Aufenthaltskarte erhalten und wohne mit ihrer Tochter und dem Ehemann in einer Mietwohnung. Derzeit mache sie eine Yogaausbildung und sei 20 Stunden die Woche als Kellnerin tätig. Den theoretischen Teil der Führerscheinprüfung habe sie geschafft und bereite sich derzeit auf den praktischen Teil vor. Vorgelegt wurden die Teilnahmebestätigungen der Internetkurse, der Lohnzettel für das Jahr 2014 sowie die Aufenthaltskarte.

Der Beschwerdeführerin ausgehändigt wurden die vorläufigen Feststellungen des erkennenden Gerichtes zur allgemeinen Situation in der Mongolei unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Mongolei; sie gehört der Volksgruppe der Mongolen an und ist ohne Bekenntnis.

Sie reiste in Österreich ein und stellte am 07.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Heimat von Verfolgung durch Privatpersonen, insbesondere durch den Lebensgefährten ihrer Mutter, bedroht ist.

Die Beschwerdeführerin besuchte in der Heimat die Grundschule, absolvierte eine Friseurausbildung und war als Verkäuferin tätig. Sie Ist gesund und arbeitsfähig und leidet weder an einer schweren bzw. lebensbedrohenden Erkrankung noch besteht längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. In der Heimat leben noch ihre Mutter sowie ein Halbbruder und eine Halbschwester.

In Österreich heiratete die Beschwerdeführerin einen deutschen Staatsbürger, mit dem sie eine gemeinsame Tochter hat und in einer Mietwohnung lebt.

Die Beschwerdeführerin hat eine Aufenthaltskarte (gültig bis 10.08.2021).

Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

-

BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.

3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).

2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).

Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

-

FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

USDOS – U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017

Frauen

Die Verfassung bestimmt, dass keine Person ob ihrer Herkunft, Sprache, Abstammung, Alters, Geschlechts, sozialer Herkunft oder ihres Status diskriminiert werden darf und dass gemäß Art. 16 Abs. 11 VerfG Männer und Frauen in politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und familiären Angelegenheiten gleich behandelt werden müssen. Seit 2011 gibt es ein Gesetz zur Geschlechtergleichstellung. Das gesetzliche Pensionsantrittsalter für Frauen liegt mit 55 Jahren fünf Jahre unter jenem der Männer. Geschiedene Frauen stehen laut Familiengesetz Alimente zu. Die Mongolei liegt in der Erreichung der Gender-spezifischen Millenniums-Entwicklungsziele (MDGs - Millennium Development Goals) stark zurück, v.a. die Versorgung im Bereich reproduktive Gesundheit ist schlecht. Gewalt gegen Frauen, insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch, ist laut Berichten von NGOs im Zunehmen begriffen. Es gibt keine Gesetzgebung gegen sexuelle Belästigung (ÖB Peking 11.2016).

Mongolische Frauen sind an sich emanzipiert, gebildet - nach dem Gender Development Index (GDI) 2015 kommen Frauen bei den Bildungsindikatoren auf die besseren Werte. So Frauen durchschnittlich 15,3 Jahre, Männer 13,9 Jahre lang eine Ausbildung erhalten. Frauen nehmen aktiv am gesellschaftlichen und politischen Leben teil. Dennoch ist die mongolische Gesellschaft eine patriarchalische, in der der Mann das Familienoberhaupt ist. Auch wenn die Zahl der allein von Frauen geführten Haushalte zunimmt (LIP 12.2016).

Häusliche Gewalt stellt weiterhin ein schwerwiegendes und weit verbreitetes Problem dar. Dem National Center Against Violence (NCAV), einer lokalen NGO, die Kampagnen gegen häusliche Gewalt betreibt und über 1000 Opfern Schutz gewährt, wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2015 660 Fälle gemeldet. (USDOS 13.4.2016).

Gemäß § 13.4. des Gesetzes gegen häusliche Gewalt aus dem Jahr 2004, ist im Fall eines Übergriffes die Polizeidienststelle des Wohnortes von Opfer oder Täter, des Orts an dem der Übergriff stattgefunden hat, oder des Sitzes einer das Opfer medizinisch oder sonstig versorgenden Organisation, wenn das Opfer dort auch untergebracht ist, zu kontaktieren. Gemäß § 13.1. ist medizinisches Personal das in der Ausübung der beruflichen Tätigkeit Spuren häuslicher Gewalt oder Hinweise auf zukünftige häusliche Gewalt feststellt, verpflichtet die Polizei oder falls dies nicht möglich ist, die zuständige örtliche Verwaltung zu verständigen (ÖB Peking 29.11.2016). Die Tatsache, dass häusliche Gewalt nicht anonym angezeigt werden kann, könnte Personen abschrecken diese zu melden (USDOS 13.4.2016).

Artikel 113 verbietet jegliche Form von Menschenhandel. Er definiert Menschenhandel in Übereinstimmung mit internationalem Recht und schreibt Strafen von bis zu 15 Jahren Haft vor. Öfter angewandt wird

Artikel 124 für das Einführen oder die Organisation von Prostitution. Das Strafmaß liegt hier bei bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2016).

NGOs berichten, dass eine beträchtliche Anzahl von Personen aus ländlichen und wirtschaftlich schwachen Regionen in Ulan Bator und in Grenzgebieten sexuell ausgebeutet werden (USDOS 30.6.2016; vgl. auch FH 2016).

Quellen:

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FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

-

LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (12.2016): Mongolei, http://liportal.giz.de/mongolei/gesellschaft/, Zugriff 4.1.2017

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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ÖB Peking (29.11.2016): Auskunft des Vertrauensanwaltes Ref.: A 16-02, per E-Mail

-

USDOS – U.S. Department of State (30.6.2016): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Mongolia; http://www.ecoi.net/local_link/326179/466218_de.html, Zugriff 22.12.2016

-

USDOS – U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 – Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

Bewegungsfreiheit

Mongolischen Staatsbürgern ist das Reisen innerhalb des Landes und auch ins Ausland gestattet. Ausländische Bürger benötigen ein Ausreisevisum um das Land verlassen zu können, welches ihnen aus diversen Gründen, wie Handelsstreitigkeiten und zivile Klagen, verweigert werden kann (FH 2016). Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Sie benötigen jedoch einen Reisepass. An den Grenzkontrollstellen findet eine genaue Überprüfung statt, wobei bei mongolischen Staatsangehörigen auch der Personalausweis als weitere Überprüfungsgrundlage herangezogen werden kann. Der Reisepass in Verbindung mit dem Personalausweis gilt als Nachweis der Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit kann darüber hinaus anhand eines Abgleichs der Angaben der/des Betroffenen mit den Eintragungen festgestellt werden, die anlässlich der Ausstellung des Personalausweises beim zuständigen Polizeikommissariat, wo die Daten verwaltet werden, vorgenommen wurden (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

Grundversorgung und Wirtschaft

Seit der politischen Wende Mitte der neunziger Jahre wird die ehemalige sozialistische Planwirtschaft auf eine Marktwirtschaft umgestellt. Die Privatisierung ist inzwischen sehr weit voran geschritten. Das Steuerrecht entspricht inzwischen internationalen Maßstäben. Seit 2003 ist auch privater Erwerb von Grund und Boden durch mongolische Staatsbürger möglich, nicht aber durch Ausländer (AA 11.2016b).

Die Mongolei verfügt über einige der weltweit größten Kupfer-, Kohle- und Goldvorkommen sowie von Zink, Uran, Erdöl, seltenen Metallen und Erden, was die Entwicklung von einem Agrar- zu einem Rohstoffexportland förderte (AA 11.2016b). Daher leidet das Land besonders unter dem Verfall der Rohstoffpreise und der schwächeren Nachfrage durch den größten Handelspartner China, wohin knapp 84% der mongolischen Exporte fließen. Energie bezieht die Mongolei zum größten Teil aus Russland (ÖB Peking 11.2016).

Nach zweistelligen Zuwächsen in den Vorjahren (Höchststand 2011 mit 17,5%) sank das BIP-Wachstum 2015 auf 2,5% (ÖB Peking 11.2016). Für 2016 wurde nur noch ein minimales Wachstum von 0.1% erwartet (AA 11.2016b). Schwache Exporte und Investitionen schlugen sich zudem in einem langsameren Wachstum der realen Haushaltseinkommen und des Konsums nieder. Treibende Kraft der wirtschaftlichen Entwicklung blieb auch 2015 der Bergbau (ÖB Peking 11.2016).

Die Staatsverschuldung ist massiv angestiegen. Lag sie 2011 noch bei rund 32% im Verhältnis zum BIP, ist sie bis September 2016 auf 90% gestiegen. Die Währung des Landes ist von Januar 2012 bis November 2016 um rund 90% gegenüber dem US-Dollar gefallen, was zu einer hohen Inflation von über 13% führte. Für 2016 ist die Inflationsrate jedoch nach Schätzungen sogar wieder in den negativen Bereich, -1,9%, gesunken (AA 11.2016b). Die Arbeitslosenrate lag 2012 bei 10 % und ist dabei mit einem Anteil von 25% besonders hoch bei Jugendlichen (ÖB Peking 11.2016). Für 2015 wird die Arbeitslosenrate mit rund 8% beziffert. Nach Angaben der Weltbank soll sie tatsächlich wesentlich höher liegen (AA 11.2016b). Der Mindestlohn liegt bei umgerechnet 100 USD und es gibt eine gesetzliche 40-Stundenwoche. Jedoch arbeiten etwa 60 % der mongolischen Arbeitnehmer, vor allem in der Landwirtschaft und im Bergbau, in der Schattenwirtschaft. Die Regierung gewährt aber auch diesen Arbeitnehmern Zugang zu grundlegenden Sozial- und Gesundheitsleistungen (ÖB Peking 11.2016). Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2015 3.946 USD (AA 11.2016b).

Der Anteil der unterhalb der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung konnte von 27,4% im Jahr 2012 auf 21,6% im Jahr 2016 gesenkt werden (AA 11.2016b). Besonders die nomadisch lebende Bevölkerung der Mongolei ist von Armut betroffen. Im kältesten Winter seit 40 Jahren, 2009/2010 starben Berichten zufolge sechs Millionen Stück Vieh. Auch im Winter 2015/2016 starben wegen der extremen Witterung hunderttausende Tiere. Viele der Nomaden ziehen daher angesichts solcher Katastrophen in die Hauptstadt, wo sie ein Leben in extremer Armut in sogenannten "Ger"-Bezirken (Jurtenviertel) fristen (ÖB Peking 11.2016).

Das Welternährungsprogramm der VN (WFP) schätzte im Jahr 2012, dass 20 – 30 % der Bevölkerung unterernährt sind (ÖB Peking 11.2016). Die Hauptstadt Ulan Bator zählt 1,2 Mio. Einwohner, von denen 60 % in "Ger"-Bezirken wohnen, in denen es sanitäre Mängel gibt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch Bertelsmann 2016). Die Verwendung von minderwertiger Kohle zum Heizen bringt eine chronologische Luftverschmutzung in Ulan Bator mit sich, die vor allem bei Kindern zu Atemwegserkrankungen führt (ÖB Peking 11.2016).

In ländlichen Regionen fehlt nach wie vor Zugang zu Elektrizität. Hirten stillen Grundbedürfnisse mittels Solarenergie oder durch Autobatterien. Sanitäre Einrichtungen oder Wasseraufbereitungsanlagen existieren nicht. Im Gegenzug haben Kommunikationsdienste in den letzten fünf Jahren stark zugenommen (Bertelsmann 2016).

Im Bereich der Bildung gibt es im ganzen Land Internate, welche es auch Hirten erlaubt ihre Kinder in die Schule zu schicken. Ein Erfolg daraus ist die außergewöhnliche Alphabetisierungsrate von 98,3% (Bertelsmann 2016).

Quellen:

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AA – Auswärtiges Amt (11.2016): Mongolei, Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 4.1.2017

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

Sozialbeihilfen

Die Mongolische Regierung arbeitet an einem Pensionsplan und subventioniert Pensionsersparnisse (Bertelsmann 2016). 2009 wurde von der Regierung ein Entwicklungsfonds (Human Development Fund, HDF) eingerichtet, mit dem Ziel Erträge aus dem Bergbau an Bürger zu verteilen (Bertelsmann 2016). Im Kampf gegen die Armut zählt trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin die familiäre Solidarität. Für alleinerziehende Mütter ist das Risiko, ein Leben in extremer Armut zu führen, generell sehr hoch (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

Rückkehr

Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen und einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (Art. 240 StGB) (ÖB Peking 11.2016).

Probleme für Rückkehrer bei oppositioneller Betätigung im Ausland oder im Falle einer Asylantragsstellung sind laut ÖB Peking Bericht nicht bekannt geworden. Die Mongolei kooperiert mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen in Asylfragen (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

2. Beweiswürdigung:

Die oben genannten Feststellungen und der Verfahrensgang resultieren aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden (unbestrittenen) Verfahrensakt der Beschwerdeführerin.

Die Feststellungen zur Herkunft der Beschwerdeführerin, ihrer Bildung, ihrer beruflichen Tätigkeit, zu ihrem Gesundheitszustand und ihrem Status in Österreich stützen sich vor allem auf die vorgelegten – unter Punkt I detailliert angeführten – Dokumente sowie ihre diesbezüglich plausiblen und schlüssigen Aussagen.

Dass der Beschwerdeführerin in der Mongolei keine persönliche Verfolgung droht, basiert auf folgenden Überlegungen:

Die Angaben der Beschwerdeführerin waren insgesamt äußerst widersprüchlich und vage. So brachte sie vor der belangten Behörde vor, nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2005 bei deren Lebensgefährten gewohnt zu haben und von ihm im November oder Dezember 2007 das erste Mal vergewaltigt worden zu sein. Sie wäre damals 14 Jahre alt gewesen. Zur Anzeige gebracht hätte sie die Tat im Sommer 2007. Diesen Widerspruch vorgehalten, korrigierte sie sich dahingehend, im Sommer 2008 bei der Polizei gewesen zu sein. Im Rahmen ihrer forensischen Altersschätzung gab sie vor der untersuchenden Ärztin an, ihre Mutter sei im Jahr 2008 verstorben und sie selbst habe bis zur Ausreise bei ihrer Großmutter gelebt. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte sie diesen Widerspruch auf Vorhalt damit, bei der Ärztin aus Nervosität Falschangaben gemacht zu haben. Auch wenn man zugesteht, dass man in solch einer Untersuchungssituation nervös sein kann, sind solch gravierende Widersprüche und Unkorrektheiten doch völlig unplausibel. Gerade wenn die Fluchtgeschichte wahr wäre, würde der Beschwerdeführerin nicht so ein Irrtum unterlaufen, dass sie angibt, bei ihrer Großmutter gelebt zu haben, anstatt bei ihrem "Stiefvater", der letztendlich der Auslöser für ihre Flucht gewesen ist. Außerdem würde sie sich nicht beim vermeintlichen Todesdatum ihrer Mutter um drei Jahre irren. In ihrem Schreiben vom 24.08.2016, erklärte die Beschwerdeführerin zudem ausdrücklich, dass ihr ihre (nach ihren bisherigen Angaben verstorbene) Mutter Anfang des Jahres 2016 in der Mongolei den Reisepass und Personalausweis sowie eine neue Geburtsurkunde habe anfertigen lassen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte sie schließlich vor, keinen Kontakt mehr zu ihrer Mutter zu haben, was aufgrund ihrer bisherigen Falschaussagen jedoch nicht mehr glaubwürdig ist, zumal die Beschwerdeführerin auf Nachfrage der erkennenden Richterin hin keinen Grund für den Kontaktabbruch nannte, sondern nur ausweichend antwortete. Zudem habe sie noch eine Halbschwester und einen Halbbruder, zu denen sie jedoch nicht in Kontakt stehe. Festzuhalten ist dazu, dass die Beschwerdeführerin noch vor der belangten Behörde ausdrücklich erklärt hatte, keine Geschwister zu haben.

Vollkommen unplausibel ist auch, dass die Beschwerdeführerin, die so viele Jahre mit ihrem "Stiefvater" zusammengelebt haben will, vor der belangten Behörde nicht einmal dessen Nachnamen nennen konnte.

Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt eine falsche Identität und ein falsches Geburtsdatum angab und – trotz ihres Alters von bereits fast 25 Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung – behauptete, minderjährig zu sein. Erst als sie in Österreich beabsichtigte, einen deutschen Staatsbürger zu heiraten, stellte sie ihre Personendaten richtig.

Wegen der zahlreichen Widersprüche, Falschaussagen und vagen Angaben der Beschwerdeführerin ist es ihr insgesamt nicht gelungen, ihre Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen.

Obwohl in der Mongolei häusliche Gewalt weiterhin ein schwerwiegendes und weitverbreitetes Problem darstellt, lässt sich den Länderfeststellungen zudem trotzdem entnehmen, dass der mongolische Staat gewillt und grundsätzlich auch in der Lage ist, dagegen vorzugehen. Auch ist jegliche Form von Menschenhandel in der Mongolei verboten und das Strafmaß für das Einführen oder die Organisation von Prostitution liegt bei bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2016).

Die zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Die Feststellungen wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten und es wurde ihnen nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 75 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

"§ 75 [ ]

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Zu Spruchteil A)

Spruchpunkt I.:

Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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