TE Bvwg Beschluss 2018/2/12 W117 2123231-1

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Veröffentlicht am 12.02.2018
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Entscheidungsdatum

12.02.2018

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W117 2123231-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Philippinen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2016, Zl. 580443208/BMI-BFA, zu Recht beschlossen:

I. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine philippinische Staatsangehörige, reiste -nachdem in den Jahren 2011 und 2012 Visumsanträge von der Österreichischen Botschaft in Manila abgelehnt worden waren- mit einem von 11.02.2013 bis 09.03.2013 gültigen dänischen Visum in das Schengengebiet ein, gelangte anschließend nach Österreich und hält sich seit 10.03.2013 weiterhin im Bundesgebiet, wo sie von 15.02.2013 bis 25.03.2013 bei ihrer "Tante" behördlich gemeldet war, auf.

Infolge einer Anzeige wurde die Beschwerdeführerin am 22.02.2016 gemeinsam mit ihrer Schwester von Organen der Fremdenpolizei in einem Einfamilienhaus im Bundesgebiet bei der (nicht erlaubten) Tätigkeit als Hausangestellte bzw. Kindermädchen betreten und dabei ihr philippinischer Reisepass sichergestellt.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.02.2016 brachte die Beschwerdeführerin auf Befragen vor, am 11.02.2013 mit gültigem Reisepass samt Touristenvisum nach Österreich eingereist zu sein, um ihre Tante zu besuchen, und dass sie in der Folge bei dieser gewohnt habe. Sie sei auch ca. 3 Jahre als Kindermädchen erwerbstätig gewesen und habe monatlich ca. 600.- Euro verdient. Sie sei ledig, habe keine Sorgepflichten und habe außer ihrer Tante keine Familienangehörigen in Österreich. Im Herkunftsstaat habe sie 6 Jahre die Schule, 4 Jahre die Mittelschule und 2 Jahre ein College besucht. Sie habe keine politische oder strafrechtliche Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten. Derzeit besitze sie 5.- Euro. Die Beschwerdeführerin wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass von der Verhängung der Schubhaft zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung Abstand genommen werde, damit sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehren könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.). In der Begründung dieser Entscheidung finden sich keine Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin.

In der von ihrem anwaltlichen Vertreter dagegen eingebrachten vollumfänglichen Beschwerde führte dieser im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 11.02.2013 mit einem gültigen Visum nach Österreich eingereist sei, um gemeinsam mit ihrer Schwester die befreundete Schwägerin ihrer Schwester, welche sie als "Tante" bezeichne, zu besuchen und sei in Österreich verblieben, wo sie in den vergangenen Jahren äußerst intensive private und familiäre Bindungen begründet habe. Auch bestünden hier enge verwandtschaftliche Bindungen zu ihrer Schwester und ihrer "Tante", mit denen sie auch teilweise im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Daneben habe die Beschwerdeführerin enge private Beziehungen in Österreich geknüpft (Freundschaften mit österreichsichen Staatsbürgern und daueraufenthaltsberechtigten Fremden). Ua. verbinde sie auch eine enge Freundschaft mit ihrer bisherigen Arbeitgeberin und deren Familie. Sie und ihre Schwester hätten viel Zeit mit dieser und deren Kinder verbracht, wodurch ein enges freundschaftliches und Vertrauensverhältnis entstanden sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Schwester hätten sich gerne freundschaftlich um die Kinder gekümmert, wenn deren Mutter unbedingt habe verreisen müssen. Insbesondere die minderjährige A. leide an Sichelzellenanämie und befinde sich in engmaschiger medizinischer Behandlung und benötige besondere Aufmerksamkeit. Die Beschwerdeführerin habe zudem in Österreich regelmäßig die philippinische Kirche besucht, wo sie zahlreiche Freunde gefunden habe. Demgegenüber habe sie zu den Philippinen keine besonders engen Bindungen mehr. Ihre Heimatregion sei mehrmals jährlich von heftigen Stürmen betroffen, welche besonders verheerende Wirkung zeigten, weil die einfache Bevölkerung dort über keine massiven Häuser verfüge, wovon auch die Beschwerdeführerin betroffen gewesen sei. Sie habe im Herkunftsstaat keine Existenzmöglichkeit; es fehle ihr an Unterkunft und Arbeitsmöglichkeit. Familiäre Unterstützung könne sie bedauerlicherweise nicht in Anspruch nehmen. Sie sei ledig und kinderlos. Ihr Vater, eine Schwester und drei Brüder würden unter schwierigsten wirtschaftlichen Umständen noch auf den Philippinen leben; der Vater leide an Diabestes, Blindheit und einer chronischen Nierenerkrankung.

Das Bundesamt habe es in der angefochtenen Entscheidung unterlassen, eine tatsächliche Interessensabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG durchzuführen und die tatsächliche sprachliche Integration der BF festzustellen. Damit sei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung inhaltlich rechtswidrig und nicht ausreichend begründet. Es sei die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt worden, ohne ihre tatsächliche Abschiebbarkeit und die ihr drohende Gefahrenlage dort zu überprüfen. Hätte das Bundesamt zur tatsächlichen Situation in der Herkunftsregion irgendwelche Ermittlungen durchgeführt, hätte es erkennen müssen, dass ihr die Existenzgrundlage iSd Art. 3EMRK tatsächlich entzogen wäre (Unterkunft, Erwerbsmöglichkeit, Versicherung). Auch sei die Frist für die freiwillige Ausreise zur Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe zu kurz bemessen worden. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid seien unrichtig und würden ausdrücklich bestritten. Die Beschwerdeführerin sei zu Besuchszwecken eingereist und habe sich nach der Verschlechterung der Situation auf den Philippinen zum weiteren Verbleib in Österreich entschieden. Unrichtig sei, dass sei eine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Auch die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen seien unzutreffend und unbegründet. So seien ihre tatsächlichen Lebensumstände und Bindungen in Österreich nicht ausreichend erhoben worden und sei ihre tatsächliche Lebenssituation auf den Philippinen im Fall der Rückkehr völlig außer Acht gelassen worden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätten keinen tatsächlichen Eingang in die rechtliche Beurteilung gefunden, auch beweiswürdigende Erwägungen seien im Bescheid nicht enthalten. Beantragt wurde ua. die Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Entscheidungsgrundlage:

* gegenständliche Aktenlage.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unzweifelhaft aus der Aktenlage.

Hervorzuheben ist, dass die gegenständliche Fallproblematik in der mangelhaften, bloß ansatzweise erfolgten Ermittlung zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG bzw. zu ihren Unterhaltsmitteln im Bundesgebiet sowie den zur Gänze fehlenden Länderfeststellungen zu den Philippinen zu erblicken ist.

Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2014 sind das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und das Fremdenpolizeigesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 11 VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG idgF samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.

Zu Spruchpunkt I.:

Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§28 Abs. 2 VwGVG:

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach der aktuellen Judikatur zu §28 Abs. 3 VwGVG (vgl. VwGH 2014/03/00634 vom 26.06.2014) "wird daher eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen,

wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,

wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt

oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:

In Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist anzumerken, dass die gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendige amtswegige Prüfung gemäß § 55 AsylG 2005 zunächst eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG erfordert, wofür bei allenfalls noch andauerndem Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet wesentlich weiterreichende Ermittlungen zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer "Tante" notwendig sind.

So sind die aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich unter dem Aspekt des Art 8 EMRK zu ermitteln, und insbesondere

* ihre persönliche Integration;

* etwaige Bindungen/Beziehungen und deren Intensität in Österreich

zu ermitteln sowie diese den allfälligen

* Bindungen zum Herkunftsstaat

gegenüberzustellen.

In Bezug auf eine allenfalls zu erlassende Rückkehrentscheidung sind zudem aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin erforderlich.

Sohin wurde der Sachverhalt bezüglich des genannten Spruchpunktes I. ungenügend erhoben, was den Bescheid der Verwaltungsbehörde insofern mit einem Mangel im Sinne obiger Judikatur – argum "bloß ansatzweise ermittelt" - gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG belastet.

Außerdem ist im fortzusetzenden Verfahren auf das Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, indem sich die Verwaltungsbehörde diesbezüglich durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin einen persönlichen Eindruck von ihr verschafft, der zur abschließenden Beurteilung ihres in Österreich relevanten Privat-/Familienlebens sowie ihrer aktuellen nachweislichen Unterhaltsmittel unabdingbar ist.

Danach und nach Vorhalt aktueller Länderfeststellungen insbesondere auch zur Situation von Rückkehrern hat die Verwaltungsbehörde eine neuerliche Entscheidung zu treffen. Hiezu darf auch auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0197 (RZ 9), hingewiesen werden.

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.

Außerdem erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter notwendige Ermittlungen nachholen kann.

Aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ermittlungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich unabhängig vom Vorbringen der Beschwerdeführerin aus dieser Situation eine andere Beurteilung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm § 55 AsylG 2005 ergibt.

Die Behebung hat sich daher schon auf Spruchpunkt I. zu beziehen, wobei auch bezüglich der Zulässigkeit einer Abschiebung wegen des gänzlichen Fehlens von Länderfeststellungen zu den Philippinen, wie bereits angeführt, von einer groben Mangelhaftigkeit der Ermittlungen auszugehen ist.

Die Behebung von Spruchpunkt II. hat wiederum rechtslogisch die Behebung von Spruchpunkt III. zur Folge.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig:

Die gegenständlich behebende Entscheidung erfolgte vor dem Hintergrund der eindeutigen (aktuellen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG. Diesbezüglich warf der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen auf.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W117.2123231.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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