TE Bvwg Beschluss 2018/2/13 W235 2179672-1

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Veröffentlicht am 13.02.2018
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Entscheidungsdatum

13.02.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs2a
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W235 2179663-1/6E

W235 2179687-1/6E

W235 2179661-1/6E

W235 2179679-1/6E

W235 2179668-1/7E

W235 2179683-1/7E

W235 2179672-1/6E

W235 2179676-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.

XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. mj. XXXX , geb. XXXX ,

4. mj. XXXX , geb. XXXX , 5. mj. XXXX , geb. XXXX , 6. mj. XXXX , geb. XXXX , 7. mj. XXXX , geb. XXXX und 8. mj. XXXX , geb. XXXX , 3., 4., 5., 6., 7., und 8. gesetzlich vertreten durch: XXXX , alle:

StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zl. 1170910900-171164475 (ad 1.), Zl. 1170911309-171164483 (ad 2.), Zl. 1170911407-171164491 (ad 3.), Zl. 1170910203-171164505 (ad 4.), Zl. 1170910410-171164513 (ad 5.), Zl. 1170910508-171164521 (ad 6.), Zl. 1170910606-171164530 (ad 7.) und Zl. 1170910802-171164548 (ad 8.) beschlossen:

A)

Die Asylverfahren werden gemäß § 24 Abs. 2a AsylG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Achtbeschwerdeführer. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet jeweils für sich sowie als gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Dritt- bis Achtbeschwerdeführer am 11.10.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung EU Nr. 604/2013 (= Dublin III-VO) Deutschland für die Prüfung dieser Anträge zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

3. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer am 12.12.2017 fristgerecht Beschwerde.

4. Mit E-Mail vom 15.01.2018 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der International Organization for Migration (IOM) dahingehend benachrichtigt, dass die Beschwerdeführer am 12.01.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgereist sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

2. Zu A)

2.1. Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.

2.2. Im vorliegenden Fall sind alle acht Beschwerdeführer freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat abgereist, weshalb die jeweiligen Asylverfahren - da der Sachverhalt nicht als entscheidungsreif anzusehen ist - einzustellen waren.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W235.2179672.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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